Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Rechtsanwalt in Melk, wider die beklagte Partei Maria R*****, Gastwirtin, *****, vertreten durch Dr. Heinrich Wallner, Rechtsanwalt in Liezen, wegen S 1,300.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 12. Jänner 1999, GZ 5 R 153/98d-29, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Angehörige eines Kreditnehmers, welcher sich auf die Sittenwidrigkeit seiner rechtsgeschäftlichen Haftungserklärung beruft, hat die dazu erforderlichen Tatsachen, wie ein Mißverhältnis zwischen Einkommen bzw und Vermögen einerseits und Verpflichtungsumfang andererseits, Geschäftsunerfahrenheit ohne wesentliches Eigeninteresse, verdünnte Entscheidungsfreiheit des Interzedenten und die Kenntnis des Kreditgebers bzw die für die Annahme seiner fahrlässigen Unkenntnis dieser Gegebenheiten maßgeblichen Umstände, zu behaupten und zu beweisen (SZ 68/54). Dies gilt umsomehr dann, wenn sich erwachsene, räumlich getrennt, in voneinander unabhängigen familiären und beruflichen Bereichen lebende Geschwister auf die Sittenwidrigkeit einer Haftungserklärung berufen (EvBl 1999/2). Die Revisionswerberin vermag ein Abgehen des Berufungsgerichtes von diesen Grundsätzen nicht aufzuzeigen.
Die Beurteilung, wonach die Beklagte zunächst einer aus einer Vertragsverletzung ihres Bruders entstandenen Schuld beigetreten und diese Verpflichtung dann auch anerkannt hat, ist vertretbar. Das Argument, die Beklagte sei eine unzulässige abstrakte Verpflichtung eingegangen, überzeugt demnach nicht. Gerade die Strittigkeit der Höhe des gegenüber dem Hauptschuldner erhobenen Schadenersatzanspruches verleiht dem Anerkenntnis konstitutive Wirkung, welche desto eher anzunehmen ist, je mehr bei den Parteien das Bewußtsein von der Unsicherheit der Sach- und Rechtslage hervortritt (JBl 1975, 206; Ertl in Rummel2 II, RdZ 7 zu § 1380Die Beurteilung, wonach die Beklagte zunächst einer aus einer Vertragsverletzung ihres Bruders entstandenen Schuld beigetreten und diese Verpflichtung dann auch anerkannt hat, ist vertretbar. Das Argument, die Beklagte sei eine unzulässige abstrakte Verpflichtung eingegangen, überzeugt demnach nicht. Gerade die Strittigkeit der Höhe des gegenüber dem Hauptschuldner erhobenen Schadenersatzanspruches verleiht dem Anerkenntnis konstitutive Wirkung, welche desto eher anzunehmen ist, je mehr bei den Parteien das Bewußtsein von der Unsicherheit der Sach- und Rechtslage hervortritt (JBl 1975, 206; Ertl in Rummel2 römisch II, RdZ 7 zu Paragraph 1380,
ABGB).
Selbst dann, wenn man eine - von der Beklagten nicht bewiesene - Gläubigerbenachteiligung annehmen wollte, wäre eine Anfechtbarkeit des Geschäftes ohne Einfluß auf das Verhältnis zwischen Anfechtungsgegner und Schuldner; vielmehr bliebe das Rechtsgeschäft zwischen diesen Personen weiterhin aufrecht (SZ 61/224). Der Einwand einer Nichtigkeit des Grundgeschäftes aus diesem Grunde ist somit verfehlt.
Die Drohung mit einem Übel (hier: einer Strafanzeige), durch dessen an sich erlaubte Zufügung der Drohende seine Interessen wahrt, schließt die Rechtswidrigkeit der Drohung zwar nicht generell aus (JBl 1973, 313, JBl 1977, 486; RIS-Justiz RS0014878). Ob das Mittel der Drohung aber wegen Inadäquanz verpönt ist, läßt sich immer nur an den konkreten Umständen des Einzelfalls messen, sodaß auch darin keine erhebliche Rechtsfrage liegt.
Im Hinweis auf die Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin liegt nur die unzulässige Wiederholung einer schon vom Berufungsgericht als solche erkannten Neuerung. Ausgehend davon, daß es der Revisionswerberin nicht gelingt, eine grobe Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht aufzuzeigen, vermag lediglich die Höhe der Forderung die Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht zu begründen.
Anmerkung
E54495 09A01329European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00132.99Y.0616.000Dokumentnummer
JJT_19990616_OGH0002_0090OB00132_99Y0000_000