TE OGH 1999/6/17 7Nd506/99

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Veröffentlicht am 17.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Michael Göbel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei ***** V*****, wegen S 10.235,99 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien in dieser Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, JN wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien in dieser Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin bringt in der an den Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage, mit der sie eine Forderung von S 10.235,99 (sA) gegen die Beklagte durchsetzen will, vor: Sie habe für die Beklagte eine Transportleistung nach Österreich mit Ablieferungsort Wien erbracht und darüber Rechnung gelegt, die unberichtigt aushafte. Sie sei als Fixkostenspediteur im Internationalen Straßengüterverkehr tätig geworden. Sämtliche Transportverträge unterlägen dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR). Gemäß Art 31 Z 1 lit b CMR (in Österreich gelegener Ablieferungsort) sei die inländische Jurisdiktion gegeben. Die beklagte Partei habe ihren Sitz in Deutschland, weshalb es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehle. Gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN sei daher ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Handelsgericht zu bestimmen.Die Klägerin bringt in der an den Obersten Gerichtshof vorgelegten Klage, mit der sie eine Forderung von S 10.235,99 (sA) gegen die Beklagte durchsetzen will, vor: Sie habe für die Beklagte eine Transportleistung nach Österreich mit Ablieferungsort Wien erbracht und darüber Rechnung gelegt, die unberichtigt aushafte. Sie sei als Fixkostenspediteur im Internationalen Straßengüterverkehr tätig geworden. Sämtliche Transportverträge unterlägen dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR). Gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, CMR (in Österreich gelegener Ablieferungsort) sei die inländische Jurisdiktion gegeben. Die beklagte Partei habe ihren Sitz in Deutschland, weshalb es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht fehle. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN sei daher ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Handelsgericht zu bestimmen.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Österreich und die Bundesrepublik Deutschland sind Vertragsstaaten dieses Abkommens (vgl Länderübersicht Schütz in Straube I2 § 452 HGB Anh I 1229). Da nach dem Klagsvorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt wurde und Wien der Ort der Übernahme des Gutes war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als ordentlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (vgl RdW 1987, 411 mwN).Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Österreich und die Bundesrepublik Deutschland sind Vertragsstaaten dieses Abkommens vergleiche Länderübersicht Schütz in Straube I2 Paragraph 452, HGB Anh römisch eins 1229). Da nach dem Klagsvorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung durchgeführt wurde und Wien der Ort der Übernahme des Gutes war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als ordentlich zuständiges Gericht zu bestimmen war vergleiche RdW 1987, 411 mwN).

Anmerkung

E54352 07J05069

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070ND00506.99.0617.000

Dokumentnummer

JJT_19990617_OGH0002_0070ND00506_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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