TE OGH 1999/6/22 4N508/99

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Veröffentlicht am 22.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ludwig M*****, 2. L***** GmbH, 3. W***** GmbH,

4. M***** GmbH, *****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, Finanzamt Urfahr, wegen 597.340 S, 9,076.305,56 S, 4,726.391,45 S, 10,265.887 S und 60.659 S sA, über den Ablehnungsantrag der klagenden Parteien folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Ablehnungsantrag wird, soweit er sich gegen alle Richter des Oberlandesgerichts Linz richtet, zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit ihrer Klage wegen verschiedener Geldleistungen verbinden die Kläger einen Ablehnungsantrag, der sich gegen alle Richter des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Linz richtet. Sie bringen dazu vor, daß sämtliche bereits gerichtsnotorischen Gründe auf alle Richter zuträfen, insbesondere das Naheverhältnis von Mag. Stefan P***** zu Dr. P*****. Als Befangenheitsgrund betreffend die Richter des Oberlandesgerichts Linz werde der Strafantrag vom April 1999 wider Dr. H*****, Dr. K***** und Dr. F***** geltend gemacht, woraus ersichtlich sei, daß "bereits seit Jahren die betroffenen Straftaten gem. § 299 StGB begünstigt wurden".Mit ihrer Klage wegen verschiedener Geldleistungen verbinden die Kläger einen Ablehnungsantrag, der sich gegen alle Richter des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Linz richtet. Sie bringen dazu vor, daß sämtliche bereits gerichtsnotorischen Gründe auf alle Richter zuträfen, insbesondere das Naheverhältnis von Mag. Stefan P***** zu Dr. P*****. Als Befangenheitsgrund betreffend die Richter des Oberlandesgerichts Linz werde der Strafantrag vom April 1999 wider Dr. H*****, Dr. K***** und Dr. F***** geltend gemacht, woraus ersichtlich sei, daß "bereits seit Jahren die betroffenen Straftaten gem. Paragraph 299, StGB begünstigt wurden".

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 19 Abs 2 JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügt schon die Besorgnis, daß bei der Entscheidung dieses Richters andere als rein sachliche Gründe eine Rolle spielen könnten. Daraus ergibt sich, daß immer nur ganz bestimmte Richter, nicht aber pauschal ein ganzer Senat oder das ganze Gericht abgelehnt werden können (stRsp ua 4 N 516/97; Mayr in Rechberger, ZPO § 19 JN Rz 4 mwN).Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, JN kann ein Richter in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden, wenn nach objektiver Prüfung und Beurteilung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügt schon die Besorgnis, daß bei der Entscheidung dieses Richters andere als rein sachliche Gründe eine Rolle spielen könnten. Daraus ergibt sich, daß immer nur ganz bestimmte Richter, nicht aber pauschal ein ganzer Senat oder das ganze Gericht abgelehnt werden können (stRsp ua 4 N 516/97; Mayr in Rechberger, ZPO Paragraph 19, JN Rz 4 mwN).

Der Ablehnungsantrag der Kläger richtet sich gegen sämtliche Richter des Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Linz. Sie führen zwar einzelne Richter an, behaupten aber - mit einer auch insoweit nicht nachvollziehbaren Begründung - nicht bloß deren Befangenheit, sondern die sämtlicher Richter beider Gerichte. Eine derartige Pauschalablehnung ist aber, wie oben ausgeführt, unzulässig.

Der Oberste Gerichtshof ist für die Entscheidung über den gegen sämtliche Richter des Oberlandesgerichts Linz gerichteten Ablehnungsantrag zuständig. Insoweit war der Ablehnungsantrag als unzulässige Pauschalablehnung zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht Linz ist demnach nicht gehindert, über die Ablehnung einzelner seiner Richter sowie sämtlicher Richter des Landesgerichts Linz zu entscheiden.

Anmerkung

E54864 04I05089

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:00400N00508.99.0622.000

Dokumentnummer

JJT_19990622_OGH0002_00400N00508_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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