TE OGH 1999/6/22 4Ob164/99f

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.1999
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon, Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die beklagte Partei A*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. April 1999, GZ 4 R 255/98v-10, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten wird gemäß Paragraphen 78,, 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte behauptet, daß die Rechtsprechung zu den Beweisanforderungen bei der Förderung fremden Wettbewerbs uneinheitlich sei. Sie erblickt einen Widerspruch darin, daß die Wettbewerbsabsicht vermutet wird, wenn eine typischerweise auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtete Handlung vorliegt, es andererseits aber genügt, daß die Wettbewerbsabsicht nicht völlig in den Hintergrund tritt. Die Beklagte meint, eine typischerweise auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtete Handlung könne nur vorliegen, wenn die Wettbewerbsabsicht jedenfalls vorherrschender Zweck der Handlung sei. Diese Ausführungen sind nicht überzeugend:

Bei der Förderung fremden Wettbewerbs ist die Wettbewerbsabsicht nach ständiger Rechtsprechung nicht zu vermuten, sondern vom Kläger zu beweisen. Keines Beweises und keiner ausdrücklichen Feststellungen bedarf es aber dann, wenn die Absicht des Beklagten, fremden

Wettbewerb zu fördern, offenkundig ist (SZ 69/59 = RZ 1997/38 = ÖBl

1996, 241 = WBl 1996, 501 - Forstpflanzen mwN). Damit wird § 269 ZPO1996, 241 = WBl 1996, 501 - Forstpflanzen mwN). Damit wird Paragraph 269, ZPO

Rechnung getragen, wonach offenkundige Tatsachen keines Beweises bedürfen (4 Ob 13/98k; ecolex 1998, 780 - Fahrschulteam).

Offenkundig ist die Wettbewerbsabsicht insbesondere dann, wenn eine typischerweise auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtete

Handlung vorliegt (ARD 4586/20/94 = ecolex 1994, 332 = ÖBl 1994, 111

= WBl 1994, 279 - Götz-Zitat mwN). In einem solchen Fall ist davon

auszugehen, daß die Wettbewerbsabsicht jedenfalls nicht völlig in den Hintergrund tritt. Das genügt, weil die Wettbewerbsabsicht nicht das einzige oder das wesentliche Ziel der Handlung gewesen sein muß; sie darf nur gegenüber dem eigentlichen Beweggrund nicht völlig in den Hintergrund treten (ARD 4586/20/94 = ecolex 1994, 332 = ÖBl 1994, 111 = WBl 1994, 279 - Götz-Zitat mwN).

Die Rechtsprechung berücksichtigt demnach, daß eine typischerweise auf die Förderung fremden Wettbewerbs gerichtete Handlung zwar auch aus anderen Beweggründen vorgenommen werden kann, aber aufgrund ihrer offenkundigen Eignung, fremden Wettbewerb zu fördern, auf eine entsprechende Willensrichtung des Beklagten schließen läßt. Darin liegt keine Uneinheitlichkeit noch sonst ein Widerspruch, weil die Frage, ob eine typische Wettbewerbshandlung vorliegt, die Tatsachenebene betrifft, während die Frage, welche Schlüsse daraus auf die Willensrichtung des Beklagten zu ziehen sind, eine Rechtsfrage ist.

Anmerkung

E54438 04A01649

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0040OB00164.99F.0622.000

Dokumentnummer

JJT_19990622_OGH0002_0040OB00164_99F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten