TE OGH 1999/6/22 14Os72/99

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.06.1999
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Stefan S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB, AZ 16 E Vr 471/97 des Landesgerichtes Klagenfurt, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil vom 17. April 1997 (ON 8), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Stefan S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 erster Fall StGB, AZ 16 E römisch fünf r 471/97 des Landesgerichtes Klagenfurt, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil vom 17. April 1997 (ON 8), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17. April 1997, GZ 16 Vr 471/97-8, verletzt in seinem Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des § 31 Abs 1 StGB.Das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17. April 1997, GZ 16 römisch fünf r 471/97-8, verletzt in seinem Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins, StGB.

Text

Gründe:

Zu AZ 8 U 24/96 des Bezirksgerichtes Wolfsberg wurde Stefan S***** am 25. September 1996 des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG rechtskräftig schuldig erkannt und gemäß § 13 Abs 1 JGG der Ausspruch der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten.Zu AZ 8 U 24/96 des Bezirksgerichtes Wolfsberg wurde Stefan S***** am 25. September 1996 des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG rechtskräftig schuldig erkannt und gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG der Ausspruch der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten.

Mit rechskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17. April 1997, GZ 16 Vr 471/97-8, wurde der Genannte wegen des in der Zeit von Mitte Oktober 1995 bis Feber 1996 - also vor dem Urteil des Bezirksgerichtes Wolfsberg - begangenen Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB unter Anwendung des § 5 (Z 4) JGG und unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Wolfsberg zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.Mit rechskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 17. April 1997, GZ 16 römisch fünf r 471/97-8, wurde der Genannte wegen des in der Zeit von Mitte Oktober 1995 bis Feber 1996 - also vor dem Urteil des Bezirksgerichtes Wolfsberg - begangenen Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 erster Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 5, (Ziffer 4,) JGG und unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Wolfsberg zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Der Strafausspruch des Landesgerichtes Klagenfurt steht - wie der Generalprokurator in seiner deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Rechtliche Beurteilung

Die Bedachtnahme auf eine der nun abzuurteilenden Tat nachfolgende Verurteilung (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) setzt voraus, daß in diesem Urteil eine Strafe (allenfalls auch nur gemäß § 40 zweiter Satz StGB durch Absehen von einer Zusatzstrafe) überhaupt bemessen wurde. Ein Urteil, in dem von einem Strafausspruch abgesehen oder dieser gemäß § 13 Abs 1 JGG vorbehalten wurde, scheidet demnach aus dem Anwendungsbereich der §§ 31, 40 StGB aus (NRSp 1992/160; Ratz in WK2 § 31 Rz 6).Die Bedachtnahme auf eine der nun abzuurteilenden Tat nachfolgende Verurteilung (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) setzt voraus, daß in diesem Urteil eine Strafe (allenfalls auch nur gemäß Paragraph 40, zweiter Satz StGB durch Absehen von einer Zusatzstrafe) überhaupt bemessen wurde. Ein Urteil, in dem von einem Strafausspruch abgesehen oder dieser gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG vorbehalten wurde, scheidet demnach aus dem Anwendungsbereich der Paragraphen 31,, 40 StGB aus (NRSp 1992/160; Ratz in WK2 Paragraph 31, Rz 6).

Stefan Sch***** konnte durch die verfehlte Verhängung (bloß) einer Zusatzstrafe nicht benachteiligt werden. Ebenso wie § 4 Abs 5 TilgG stellt nämlich auch § 55 StGB nur auf die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe, nicht aber darauf ab, ob eine solche verhängt wurde (vgl Ratz aaO § 31 Rz 1, 7, 16).Stefan Sch***** konnte durch die verfehlte Verhängung (bloß) einer Zusatzstrafe nicht benachteiligt werden. Ebenso wie Paragraph 4, Absatz 5, TilgG stellt nämlich auch Paragraph 55, StGB nur auf die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe, nicht aber darauf ab, ob eine solche verhängt wurde vergleiche Ratz aaO Paragraph 31, Rz 1, 7, 16).

§ 55 Abs 1 StGB spricht mit der "nachträglichen Verurteilung gemäß § 31" nicht die Anwendung des § 31 StGB, vielmehr ebenfalls nur das Verhältnis vom Strafausspruch (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO) des Vorurteils zu jenem des Folgeurteils an. Eine "nachträgliche Verurteilung gemäß § 31" ist also eine solche, deren Strafausspruch im Verhältnis des § 31 StGB zum Strafausspruch des Vorurteils steht, was unzweifelhaft bereits aus § 55 Abs 2 StGB erhellt, der die unterlassene Bedachtnahme voraussetzt (arg "gemäß § 31 Bedacht zu nehmen gewesen wäre"). Daraus ergibt sich, daß auch die auf die Probezeiten bezogene Vorschrift des § 55 Abs 3 StGB nicht von der Anwendung des § 31 StGB abhängt.Paragraph 55, Absatz eins, StGB spricht mit der "nachträglichen Verurteilung gemäß Paragraph 31 ", nicht die Anwendung des Paragraph 31, StGB, vielmehr ebenfalls nur das Verhältnis vom Strafausspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) des Vorurteils zu jenem des Folgeurteils an. Eine "nachträgliche Verurteilung gemäß Paragraph 31 ", ist also eine solche, deren Strafausspruch im Verhältnis des Paragraph 31, StGB zum Strafausspruch des Vorurteils steht, was unzweifelhaft bereits aus Paragraph 55, Absatz 2, StGB erhellt, der die unterlassene Bedachtnahme voraussetzt (arg "gemäß Paragraph 31, Bedacht zu nehmen gewesen wäre"). Daraus ergibt sich, daß auch die auf die Probezeiten bezogene Vorschrift des Paragraph 55, Absatz 3, StGB nicht von der Anwendung des Paragraph 31, StGB abhängt.

Umgekehrt bedeutet dies aber, daß die hier verfehlte Anwendung des § 31 StGB im Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt dieses im Verhältnis zum Urteil des Bezirksgerichtes Wolfsberg nicht zu einer "nachträglichen Verurteilung" im Sinne dieser Gesetzesstelle mit den aus § 4 Abs 5 TilgG und § 55 Abs 3 StGB ersichtlichen, für den Angeklagten nachteiligen Konsequenzen machen konnte. Die tilgungsrechtliche (§ 3 Abs 1 Z 1 TilgG) Selbständigkeit der Verurteilung durch das Bezirksgericht Wolfsberg wurde durch die festgestellte Gesetzesverletzung ebensowenig tangiert, wie die gesetzliche (§ 55 Abs 3 StGB) Verlängerung der vom Bezirksgericht Wolfsberg gewährten Probezeit dadurch bewirkt werden konnte. Eine Maßnahme nach § 292 letzter Satz StPO erübrigte sich daher.Umgekehrt bedeutet dies aber, daß die hier verfehlte Anwendung des Paragraph 31, StGB im Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt dieses im Verhältnis zum Urteil des Bezirksgerichtes Wolfsberg nicht zu einer "nachträglichen Verurteilung" im Sinne dieser Gesetzesstelle mit den aus Paragraph 4, Absatz 5, TilgG und Paragraph 55, Absatz 3, StGB ersichtlichen, für den Angeklagten nachteiligen Konsequenzen machen konnte. Die tilgungsrechtliche (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, TilgG) Selbständigkeit der Verurteilung durch das Bezirksgericht Wolfsberg wurde durch die festgestellte Gesetzesverletzung ebensowenig tangiert, wie die gesetzliche (Paragraph 55, Absatz 3, StGB) Verlängerung der vom Bezirksgericht Wolfsberg gewährten Probezeit dadurch bewirkt werden konnte. Eine Maßnahme nach Paragraph 292, letzter Satz StPO erübrigte sich daher.

Anmerkung

E54530 14D00729

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00072.99.0622.000

Dokumentnummer

JJT_19990622_OGH0002_0140OS00072_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten