TE OGH 1999/6/22 14Os67/99

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Veröffentlicht am 22.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter P***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Feldkirch vom 15. Jänner 1999, GZ 21 Vr 1.382/98-171, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Schlögl, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter P***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Feldkirch vom 15. Jänner 1999, GZ 21 römisch fünf r 1.382/98-171, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Schlögl, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen gegen den Strafausspruch wird nicht Folge gegeben.

Der Berufung des Angeklagten gegen die Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche wird Folge gegeben, das Urteil im Zuspruch von 403.000 S an die Vorarlberger Landesversicherung aufgehoben und die Privatbeteiligte auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Peter P***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs l, 143 zweiter Fall StGB (A) und des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG 1986 iVm § 62 WaffG 1996 schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Peter P***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Abs l, 143 zweiter Fall StGB (A) und des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG 1986 in Verbindung mit Paragraph 62, WaffG 1996 schuldig erkannt.

Danach hat er

A) am 10. Oktober 1996 in Blons dadurch, daß er eine geladene

Schrotflinte mit abgesägtem Lauf in den Schalterräumlichkeiten der R***** mit den Worten: "Geld", "auf den Boden" sowie "mehr Geld"! gegen die Bankbediensteten Günter J***** und Markus E***** in Anschlag brachte und sie aufforderte auf den Boden zu knien, worauf er aus dem Haupttresor und der Hauptschalterkasse Bargeld im Gesamtbetrag von 403.000 S entnahm und sich zueignete, einem anderen, nämlich der R*****, Zweigstelle Blons, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern;

B) in der Zeit ab Mitte September 1996 bis zum 10. Oktober 1996 an

verschiedenen Orten Vorarlbergs, insbesondere in Bürs, Braz und Blons, wenn auch nur fahrlässig, eine Schrotflinte mit abgesägtem Lauf mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm und einer Lauflänge von weniger als 45 cm, nämlich jeweils ca 40 cm, sohin eine verbotene Waffe im Sinn des § 11 Abs 1 Z 3 WaffG 1986 unbefugt besessen.verschiedenen Orten Vorarlbergs, insbesondere in Bürs, Braz und Blons, wenn auch nur fahrlässig, eine Schrotflinte mit abgesägtem Lauf mit einer Gesamtlänge von weniger als 90 cm und einer Lauflänge von weniger als 45 cm, nämlich jeweils ca 40 cm, sohin eine verbotene Waffe im Sinn des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG 1986 unbefugt besessen.

Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 4, 5, 6, 9, 10 und 10a des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die fehl geht.Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 4,, 5, 6, 9, 10 und 10a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die fehl geht.

Rechtliche Beurteilung

Unter dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer zunächst die ohne seine Zustimmung vorgenommene Verlesung des Schreibens des Institutes für Gerichtliche Medizin vom 11. Jänner 1999 (S 559/IV; 195/V).

Ein Verstoß gegen die Verlesungsbeschränkungen des § 252 Abs 1 StPO liegt - der Beschwerdeauffassung zuwider - nicht vor, weil damit bloß berichtet wird, daß die molekularbiologische Untersuchung der Tatmaske und von Schuhen aus dem PKW des Herbert P***** keine für einen Vergleich mit tatverdächtigen Personen verwertbaren Resultate ergaben und ein (hier negativer) Befund gemäß § 252 Abs 2 StPO zu verlesen ist, wenn nicht beide Teile darauf verzichten (Foregger/Kodek StPO7 § 252 Anm V). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermeint, das Erstgericht hätte sich nicht mit der Verlesung des gegenständlichen Schreibens begnügen dürfen, sondern den Sachverständigen befragen und überdies das Untersuchungsgutachten vom 6. November 1996 (ON 27) wörtlich verlesen müssen, wird keine Verletzung einer Formvorschrift dargetan, sondern die (nach Ansicht der Beschwerde) unvollständige Ausnützung von Beweisquellen moniert. Es wäre jedoch Sache des Angeklagten oder seines Verteidigers gewesen, den Sachverständigen in der Hauptverhandlung ergänzende und aufklärende Fragen zu stellen und auch die wörtliche Verlesung des Gutachtens zu begehren. Dies ist aber nach dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht geschehen (vgl S 195 ff/V).Ein Verstoß gegen die Verlesungsbeschränkungen des Paragraph 252, Absatz eins, StPO liegt - der Beschwerdeauffassung zuwider - nicht vor, weil damit bloß berichtet wird, daß die molekularbiologische Untersuchung der Tatmaske und von Schuhen aus dem PKW des Herbert P***** keine für einen Vergleich mit tatverdächtigen Personen verwertbaren Resultate ergaben und ein (hier negativer) Befund gemäß Paragraph 252, Absatz 2, StPO zu verlesen ist, wenn nicht beide Teile darauf verzichten (Foregger/Kodek StPO7 Paragraph 252, Anmerkung römisch fünf). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vermeint, das Erstgericht hätte sich nicht mit der Verlesung des gegenständlichen Schreibens begnügen dürfen, sondern den Sachverständigen befragen und überdies das Untersuchungsgutachten vom 6. November 1996 (ON 27) wörtlich verlesen müssen, wird keine Verletzung einer Formvorschrift dargetan, sondern die (nach Ansicht der Beschwerde) unvollständige Ausnützung von Beweisquellen moniert. Es wäre jedoch Sache des Angeklagten oder seines Verteidigers gewesen, den Sachverständigen in der Hauptverhandlung ergänzende und aufklärende Fragen zu stellen und auch die wörtliche Verlesung des Gutachtens zu begehren. Dies ist aber nach dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht geschehen vergleiche S 195 ff/V).

Die Rüge nach Ansicht des Angeklagten schwerwiegender Fehler des Vorverfahrens (Akteneinsicht des Beschuldigten Herbert P***** und dessen sicherheitsbehördliche Einvernahme während der Untersuchungshaft) kann schon deshalb nicht zielführend sein, weil § 345 Abs 1 Z 4 StPO nur die Verletzung von Formvorschriften mit Nichtigkeit bedroht, wenn diese in der Hauptverhandlung erfolgt ist (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 4 E 3). Im übrigen werden damit auch keine mit Nichtigkeit bedrohten Verfahrensfehler im Sinn der Z 3 des § 345 Abs 1 StPO aufgezeigt.Die Rüge nach Ansicht des Angeklagten schwerwiegender Fehler des Vorverfahrens (Akteneinsicht des Beschuldigten Herbert P***** und dessen sicherheitsbehördliche Einvernahme während der Untersuchungshaft) kann schon deshalb nicht zielführend sein, weil Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nur die Verletzung von Formvorschriften mit Nichtigkeit bedroht, wenn diese in der Hauptverhandlung erfolgt ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 4, E 3). Im übrigen werden damit auch keine mit Nichtigkeit bedrohten Verfahrensfehler im Sinn der Ziffer 3, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO aufgezeigt.

Als Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten (Z 5) releviert der Beschwerdeführer die Abweisung seiner in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf zeugenschaftliche Vernehmung dreier Arbeitskollegen zum Beweis, daß er in den Abendstunden des 9. Oktober 1996 nicht in dem vom Zeugen Manfred B***** beobachteten PKW gesessen sei, sowie die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens mit dem - verkürzt wiedergegeben - die Unrichtigkeit der ihn belastenden Angaben des Herbert P***** nachgewiesen werden sollte (S 199 f/V).Als Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten (Ziffer 5,) releviert der Beschwerdeführer die Abweisung seiner in der Hauptverhandlung gestellten Anträge auf zeugenschaftliche Vernehmung dreier Arbeitskollegen zum Beweis, daß er in den Abendstunden des 9. Oktober 1996 nicht in dem vom Zeugen Manfred B***** beobachteten PKW gesessen sei, sowie die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens mit dem - verkürzt wiedergegeben - die Unrichtigkeit der ihn belastenden Angaben des Herbert P***** nachgewiesen werden sollte (S 199 f/V).

Zu Recht verfielen diese Anträge der Ablehnung durch den Schwurgerichtshof; denn zutreffend wurde die relevierte Frage der Anwesenheit des Angeklagten im PKW des Herbert P***** am Abend vor dem Tattag als nicht entscheidungswesentlich erachtet und darauf hingewiesen, daß das Begehren auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens auf die Aufnahme eines (unzulässigen) Erkundungsbeweises zur Frage der vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogenen Glaubwürdigkeit des (mittlerweile verstorbenen) Herbert P*****, deren Beurteilung allein den Geschworenen in freier Beweiswürdigung zukommt, hinausläuft (S 201/V).

Hinsichtlich der Nichtzulassung einer Frage des Verteidigers an den Zeugen Erhart Z***** durch den Vorsitzenden (S 151/V) fehlt dem Beschwerdeführer - ausgehend von dem ungerügt gebliebenen Hauptverhandlungsprotokoll - die Beschwerdelegitimation, weil er kein Erkenntnis des Schwurgerichtshofes über die Zulässigkeit der Frage beantragt hat (Mayerhofer aa0 § 345 Z 5 E 1).Hinsichtlich der Nichtzulassung einer Frage des Verteidigers an den Zeugen Erhart Z***** durch den Vorsitzenden (S 151/V) fehlt dem Beschwerdeführer - ausgehend von dem ungerügt gebliebenen Hauptverhandlungsprotokoll - die Beschwerdelegitimation, weil er kein Erkenntnis des Schwurgerichtshofes über die Zulässigkeit der Frage beantragt hat (Mayerhofer aa0 Paragraph 345, Ziffer 5, E 1).

Nach § 312 Abs 1 StPO genügt es, daß durch die Formulierung der Hauptfrage die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat (Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs l, 143 zweiter Fall StGB) nach Ort, Zeit und Begehungsart eindeutig individualisiert und verwechslungsfrei bezeichnet wird (Mayerhofer aa0 § 312 E 30 ff). Diesen Erfordernissen wird die den Geschworenen vorgelegte Hauptfrage I durch die Angabe des Tattages - der Beschwerde (Z 6) zuwider - durchaus gerecht. Denn die vom Beschwerdeführer in dieser Fragestellung vermißte Uhrzeit stellt im vorliegenden Fall einen rechtlich bedeutungslosen Nebenumstand dar, dessen Anführung zu Recht unterblieb.Nach Paragraph 312, Absatz eins, StPO genügt es, daß durch die Formulierung der Hauptfrage die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat (Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Abs l, 143 zweiter Fall StGB) nach Ort, Zeit und Begehungsart eindeutig individualisiert und verwechslungsfrei bezeichnet wird (Mayerhofer aa0 Paragraph 312, E 30 ff). Diesen Erfordernissen wird die den Geschworenen vorgelegte Hauptfrage römisch eins durch die Angabe des Tattages - der Beschwerde (Ziffer 6,) zuwider - durchaus gerecht. Denn die vom Beschwerdeführer in dieser Fragestellung vermißte Uhrzeit stellt im vorliegenden Fall einen rechtlich bedeutungslosen Nebenumstand dar, dessen Anführung zu Recht unterblieb.

Auch die in der Beschwerde gerügten Mängel des Wahrspruches (Z 9) sind nicht gegeben. Eine Undeutlichkeit liegt nach Ansicht des Beschwerdeführers deshalb vor, weil in der Niederschrift der Geschworenen infolge Streichung des "Abstimmungsverhältnisses" ("8 x Ja") zur Hauptfrage II (§ 36 Abs 1 Z 2 WaffG) die Beantwortung dieser Schuldfrage unklar sei (S 229/V). Abgesehen davon, daß das Abstimmungsergebnis zur Hauptfrage II dem Verdikt der Geschworenen eindeutig und unmißverständlich zu entnehmen ist (S 213/V), kann der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nur aus dem Inhalt des Wahrspruches (als der Gesamtheit der Fragen und Antworten), nicht jedoch aus der von den Geschworenen gemäß § 331 Abs 3 StPO zu verfassenden Niederschrift abgeleitet werden (Mayerhofer aa0 § 345 Z 9 E 7).Auch die in der Beschwerde gerügten Mängel des Wahrspruches (Ziffer 9,) sind nicht gegeben. Eine Undeutlichkeit liegt nach Ansicht des Beschwerdeführers deshalb vor, weil in der Niederschrift der Geschworenen infolge Streichung des "Abstimmungsverhältnisses" ("8 x Ja") zur Hauptfrage römisch II (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG) die Beantwortung dieser Schuldfrage unklar sei (S 229/V). Abgesehen davon, daß das Abstimmungsergebnis zur Hauptfrage römisch II dem Verdikt der Geschworenen eindeutig und unmißverständlich zu entnehmen ist (S 213/V), kann der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nur aus dem Inhalt des Wahrspruches (als der Gesamtheit der Fragen und Antworten), nicht jedoch aus der von den Geschworenen gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO zu verfassenden Niederschrift abgeleitet werden (Mayerhofer aa0 Paragraph 345, Ziffer 9, E 7).

Soweit der Angeklagte einen Widerspruch in den Antworten der Laienrichter behauptet, weil diese die beiden Hauptfragen mit unterschiedlichem Stimmenverhältnis bejaht haben, geht auch dieser Einwand fehl, weil aus dem Vergleich der Anzahl der Stimmen, die der Antwort der Geschworenen zugrunde liegen, ein innerer Widerspruch des Verdiktes nicht hergeleitet werden kann (Mayerhofer aa0 § 332 E 22).Soweit der Angeklagte einen Widerspruch in den Antworten der Laienrichter behauptet, weil diese die beiden Hauptfragen mit unterschiedlichem Stimmenverhältnis bejaht haben, geht auch dieser Einwand fehl, weil aus dem Vergleich der Anzahl der Stimmen, die der Antwort der Geschworenen zugrunde liegen, ein innerer Widerspruch des Verdiktes nicht hergeleitet werden kann (Mayerhofer aa0 Paragraph 332, E 22).

Unter Hinweis auf Ungereimtheiten in der Niederschrift bezüglich der Schreibweise des Namens des Herbert P***** (S 229/V) und dem sich nach Meinung des Beschwerdeführers daraus ergebenden Mißverständnis der Geschworenen erhebt er den Vorwurf, daß die Einleitung des Moniturverfahrens zu Unrecht unterblieben sei (Z 10). Dabei übersieht er, daß der von ihm reklamierte Auftrag zur Verbesserung des Wahrspruchs der Behauptung eines bei der Abstimmung unterlaufenen Mißverständnisses durch zumindest einen Geschworenen bedurft hätte, welche Voraussetzung aber nicht vorlag.Unter Hinweis auf Ungereimtheiten in der Niederschrift bezüglich der Schreibweise des Namens des Herbert P***** (S 229/V) und dem sich nach Meinung des Beschwerdeführers daraus ergebenden Mißverständnis der Geschworenen erhebt er den Vorwurf, daß die Einleitung des Moniturverfahrens zu Unrecht unterblieben sei (Ziffer 10,). Dabei übersieht er, daß der von ihm reklamierte Auftrag zur Verbesserung des Wahrspruchs der Behauptung eines bei der Abstimmung unterlaufenen Mißverständnisses durch zumindest einen Geschworenen bedurft hätte, welche Voraussetzung aber nicht vorlag.

Es versagt schließlich auch die Tatsachenrüge (Z 10a), in der der Beschwerdeführer unter punktueller Hervorhebung einiger ihn nicht belastender Verfahrensergebnisse (wie zB das Fehlen ihm zuzuordnender Spuren auf der Tätermaske) und mit der Behauptung der Unglaubwürdigkeit des Herbert P***** den Wahrspruch in Frage stellt.Es versagt schließlich auch die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,), in der der Beschwerdeführer unter punktueller Hervorhebung einiger ihn nicht belastender Verfahrensergebnisse (wie zB das Fehlen ihm zuzuordnender Spuren auf der Tätermaske) und mit der Behauptung der Unglaubwürdigkeit des Herbert P***** den Wahrspruch in Frage stellt.

Damit vermag er aber beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Verdikt festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. In den Aussagen des Herbert P***** finden sich - was der Beschwerdeführer auch einräumt - eindeutige Hinweise sowohl für den Erwerb der gegenständlichen Schußwaffe als auch für die Täterschaft des Angeklagten, der vorübergehend seine Beteiligung am gegenständlichen Raubüberfall eingestanden, diese Verantwortung jedoch in der Folge widerrufen hat.

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Peter P***** war daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28 Abs 1, 143 erster Strafsatz StGB zu 11 (elf) Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es die massive einschlägige Vorstrafenbelastung und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend; mildernd berücksichtigte es hingegen keinen Umstand.Das Geschworenengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraphen 28, Absatz eins,, 143 erster Strafsatz StGB zu 11 (elf) Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es die massive einschlägige Vorstrafenbelastung und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend; mildernd berücksichtigte es hingegen keinen Umstand.

Gegen diesen Strafausspruch richteten sich die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, denen keine Berechtigung zukommt.

Das Geschworenengericht hat die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig erfaßt und unter Berücksichtigung des einschlägig schwer getrübten Vorlebens des Angeklagten eine der hohen personalen Täterschuld entsprechende Freiheitsstrafe verhängt, zu deren Veränderung sich der Oberste Gerichtshof nicht bestimmt gefunden hat.

Die Berufung des Angeklagten gegen das Adhäsionserkenntnis ist hingegen berechtigt, weil die im Antrag der Privatbeteiligten Vorarlberger Landesversicherung - die weder zu der Hauptverhandlung noch zum Gerichtstag einen Vertreter entsandt hat - erst angekündigte künftige Versicherungsleistung keinen tauglichen Rechtsgrund abgibt. Daß der Angeklagte außerdem entgegen der Vorschrift des § 365 Abs 2 StPO über die privatrechtlichen Ansprüche nicht vernommen wurde, sei nur am Rande bemerkt, weil dieser Mangel im Gerichtstag behebbar gewesen wäre.Die Berufung des Angeklagten gegen das Adhäsionserkenntnis ist hingegen berechtigt, weil die im Antrag der Privatbeteiligten Vorarlberger Landesversicherung - die weder zu der Hauptverhandlung noch zum Gerichtstag einen Vertreter entsandt hat - erst angekündigte künftige Versicherungsleistung keinen tauglichen Rechtsgrund abgibt. Daß der Angeklagte außerdem entgegen der Vorschrift des Paragraph 365, Absatz 2, StPO über die privatrechtlichen Ansprüche nicht vernommen wurde, sei nur am Rande bemerkt, weil dieser Mangel im Gerichtstag behebbar gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E54596 14D00679

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00067.99.0622.000

Dokumentnummer

JJT_19990622_OGH0002_0140OS00067_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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