TE OGH 1999/6/23 7Ob151/99b

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Veröffentlicht am 23.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Hon-Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Parteien 1. Rudolf und 2. Annemarie R*****, beide vertreten durch Dr. Berthold Martin Breitwieser, Rechtsanwalt in Bad Schallerbach, und 3. Johann F*****, vertreten durch DDr. Manfred König, Rechtsanwalt in Saalbach, wider die Antragsgegner 1. Hermine K*****, vertreten durch Dr. Günter Gesau, Rechtsanwalt in Wels, und 2. Franz S*****, vertreten durch Dr. Gernot Kusatz, Rechtsanwalt in Wels, wegen Benützungsregelung, infolge Revisionsrekursen sowohl der erst- und zweitantragstellenden Parteien als auch der Erstantragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 17. Dezember 1998, GZ 54 R 365/98k-48, womit den Rekursen der erst- und zweitantragstellenden Parteien sowie der Erstantragsgegnerin gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Zell am See vom 10. August 1998, GZ 7 Nc 64/96t-44, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revisionsrekurse der Erst- und Zweitantragsteller sowie der der Erstantragsgegerin werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die in den Jahren 1973 und 1974 auf dem 1971 gemeinsam angekauften Grundstück in H*****, Grst. Nr. *****, errichtete Apartmenthausanlage wurde 1974 durch die Realteilung des Grundstückes in vier rechnerisch gleich große, jedoch aufgrund der örtlichen Verhältnisse (Hanglage) nicht gleichermaßen benützbare Teilflächen geteilt. Auch die beiden Doppelhaus-Einheiten wurden in vier gleich große Ferienhäuser aufgeteilt.

Ein Teil des ursprünglichen Grundstückes, und zwar ein am westlichen Rand liegender Streifen verblieb im Miteigentum der Streitteile. Aus diesem und einem weiteren gemeinsam angekauften anschließenden Grundstück wurde 1974 zu gleichen Teilen das antragsgegenständliche Grundstück mit der Einlagezahl *****, KG H*****, das, sieht man die beiden Erstantragsteller als Einheit an, je zu einem Viertel den Streitteilen gehört, errichtet. Der Verwendungszweck dieses Grundstücks lag in der Schaffung zusätzlicher 12 Parkplätze.

Durch interne, das gegenständliche Grundstück nicht betreffende Vereinbarungen schufen sich die beiden Erstantragsteller und der Zweitantragsgegner auf den im Alleineigentum stehenden Parzellen je 10 Parkplätze. Hinsichtlich der restlichen 18 Parkplätze, die größtenteils auf der im gemeinsamen Eigentum stehenden Grundfläche liegen, war keine Einigung feststellbar. Die prekaristisch zwischen dem Drittantragsteller und der Erstantragsgegnerin vorgenommene Aufteilung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Liegenschaft - 10 Parkplätze für die Erstantragsgegnerin und 8 für den Drittantragsteller - wurde nach dem in diesem Punkt übereinstimmenden Vorbringen wechselseitig widerrufen.

Die tatsächliche Benützungssituation dieser Parkplätze ist auf dem Raster auf Seite 17 des Beschlusses ON 44 dargestellt.

Das Hauptbegehren der Antragsteller richtete sich auf eine Benutzungsregelung der zwölf Parkplätze auf der Liegenschaft EZ ***** KG H***** in der Form, daß allen vier Miteigentümern zu gleichen Teilen die Nutzung zugewiesen werde, sohin jedem 1/4-Miteigentümer 3 Parkflächen zugeordnet werden.

Die Erst- und Zweitantragsteller stellten zudem das Eventualbegehren, es mögen ihnen zwei Abstellflächen auf dem gemeinsamen Grundstück zugewiesen werden. Weiters stellte der Drittantragsteller den Eventualantrag, ihm drei Parkflächen zuzuordnen.

Als weiteren Eventualantrag begehrten die drei Antragsteller gemeinsam die Zuweisung von bis zu drei Abstellflächen auf dem östlich des Gebäudes befindlichen Grundstück des Zweitantragsgegners (Gst. Nr. *****) als Ausgleich, oder zumindest die Auferlegung eines Benützungsentgeltes an die anderen Miteigentümer.

Die Antragsgegner beantragten die Abweisung der Anträge und wendeten im wesentlichen ein, daß durch den Ankauf des Grundstücks EZ ***** der KG H*****, die aufgrund der verschiedenen örtlichen Gegebenheiten der vier Grundstücke durch die Realteilung bestehenden unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten ausgeglichen werden sollten. Die nunmehrige Parkordnung sei daher zum Ausgleich der ungleichen Voraussetzungen der einzelnen Grundstückseigentümer aufgrund einer Benutzungsvereinbarung und nicht nach den jeweiligen Miteigentumsanteilen erfolgt. Diese sei auch die Voraussetzung für das Zustandekommen der seinerzeitigen Realteilung gewesen.

Das Erstgericht gab im dritten Rechtsgang lediglich dem Eventualbegehren des Drittantragstellers zum Teil Folge, teilte ihm den Parkplatz, gekennzeichnet mit "K***** 5" und "Westend 9" zur Nutzung zu und wies das Hauptbegehren sowie die restlichen Eventualanträge ab. Auf der Gesamtliegenschaft stünden achtunddreißig Parkplätze zur Verfügung. Mangels einer Teilbarkeit durch vier sei es unumgänglich, daß zumindest einzelne Eigentümer mehr Abstellflächen benützen könnten als andere. Unter Berücksichtigung der ganzheitlichen Parkplatzsituation auf der Liegenschaft sei dem Drittantragsteller, da er nur über acht Parkplätze verfüge, jener gekennzeichnet mit der Doppelbezeichnung "K***** 5" bzw "Westend 9" zuzuordnen. Dadurch habe der Drittantragsteller ebenso wie die Erstantragsgegner neun Parkplätze zur Verfügung und entstehe dadurch eine annähernd dem Gerechtigkeitsgrundsatz entsprechende Aufteilung der vorhandenen PKW-Abstellplätze. Von der Auferlegung eines Benutzungsentgeltes sah das Erstgericht im Hinblick auf die im vorangegangenen Aufhebungsbeschluß ausgesprochene Rechtsansicht des Rekursgerichtes - Provozierung neuer Rechtsstreitigkeiten - sowie aufgrund der Erreichung einer annähernd gleichen Zahl an zugewiesenen Parkplätzen ab.

Das Rekursgericht gab mit der angefochtenen Entscheidung den dagegen erhobenen Rekursen der Erst- und Zweitantragsteller sowie der Erstantragsgegnerin nicht Folge. Es bewertete den Streitgegenstand als mit S 260.000,-- nicht übersteigend und erklärte die Erhebung des Revisionsrekurses für zulässig. Bei einer Benützungsregelung sei nach den maßgeblichen Rechts- und Verfahrensgrundsätzen auf die Situation der Gesamtliegenschaft - insbesondere die unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten - Bedacht zu nehmen und eine Regelung in der Form zu treffen, daß jeder Partei insgesamt möglichst viele Abstellplätze zuzukommen habe. Die Nutzungsmöglichkeiten der Erst- und Zweitantragsteller seien mit 10 Parkplätzen ohnehin optimiert, sodaß von der Zuteilung weiterer Parkplätze bzw eines finanziellen Ausgleichsanspruches abzusehen war. Ebenso entspreche auch die Zuweisung des Parkplatzes an den Drittantragsteller den getroffenen Billigkeitserwägungen des Erstgerichtes folgend, einer gerechten Lösung.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung erhobenen Revisionsrekurse erweisen sich als unzulässig und waren daher zurückzuweisen.

Die behaupteten Mangelhaftigkeiten des Rekursverfahrens bzw dem Rekursgericht unterlaufene Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor. Soweit die Rechtsmittel auf eine Änderung der Tatfrage abzielen, erweisen sie sich als unzulässige Beweisrügen, auf die nicht weiter einzugehen war (§ 510 Abs 3 ZPO). Im übrigen liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor:Die behaupteten Mangelhaftigkeiten des Rekursverfahrens bzw dem Rekursgericht unterlaufene Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor. Soweit die Rechtsmittel auf eine Änderung der Tatfrage abzielen, erweisen sie sich als unzulässige Beweisrügen, auf die nicht weiter einzugehen war (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Im übrigen liegt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor:

Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre hat grundsätzlich jeder Miteigentümer Anspruch auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der gemeinsamen Sache, wenn er auch einen persönlichen Bedarf an einer solchen Nutzung hat. Die von den Vorinstanzen durchaus beachtete Rechtsprechung ordnet dementsprechend eine Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse der Teilhaber im Rahmen einer Interessensabwägung an. Es muß daher nicht jedem Mitgenossen ein seiner Eigentumsquote entsprechender Benützungsanteil an der Sache zur alleinigen Benützung zugewiesen werden; die Regelung kann sogar in der Form erfolgen, daß ein oder mehrere Miteigentümer vom bisher gemeinschaftlichen Gebrauch vollkommen ausgeschlossen werden (vgl Gamerith in Rummel ABGB2 § 835 Rz 7 mwN; Hofmeister/Egglmaier in Schwimann ABGB2 § 835 Rz 25 mwN). Geht man davon aus, daß auch die Dringlichkeit des jeweiligen Bedarfes ein Beurteilungskriterium bildet, so haben die Vorinstanzen bei der Verteilung der Parkplätze auf der streitgegenständlichen Liegenschaft durchaus zutreffend die Parkplatzsituation auf der Gesamtliegenschaft in die Beurteilung miteinbezogen, obwohl die Parkordnung auf den im Alleineigentum stehenden Flächen offensichtlich aufgrund von Absprachen in dieser Form erfolgt. Diese Gesamtsituation rechtfertigt somit den Ausschluß der beiden Erstantragsteller und des Zweitantragsgegners von der Nutzung der Parkfläche auf der im gemeinsamen Eigentum stehenden Liegenschaft im Hinblick auf die Interessenlage der Streitteile (vgl MietSlg 5506 sowie SZ 27/10).Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre hat grundsätzlich jeder Miteigentümer Anspruch auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der gemeinsamen Sache, wenn er auch einen persönlichen Bedarf an einer solchen Nutzung hat. Die von den Vorinstanzen durchaus beachtete Rechtsprechung ordnet dementsprechend eine Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse der Teilhaber im Rahmen einer Interessensabwägung an. Es muß daher nicht jedem Mitgenossen ein seiner Eigentumsquote entsprechender Benützungsanteil an der Sache zur alleinigen Benützung zugewiesen werden; die Regelung kann sogar in der Form erfolgen, daß ein oder mehrere Miteigentümer vom bisher gemeinschaftlichen Gebrauch vollkommen ausgeschlossen werden vergleiche Gamerith in Rummel ABGB2 Paragraph 835, Rz 7 mwN; Hofmeister/Egglmaier in Schwimann ABGB2 Paragraph 835, Rz 25 mwN). Geht man davon aus, daß auch die Dringlichkeit des jeweiligen Bedarfes ein Beurteilungskriterium bildet, so haben die Vorinstanzen bei der Verteilung der Parkplätze auf der streitgegenständlichen Liegenschaft durchaus zutreffend die Parkplatzsituation auf der Gesamtliegenschaft in die Beurteilung miteinbezogen, obwohl die Parkordnung auf den im Alleineigentum stehenden Flächen offensichtlich aufgrund von Absprachen in dieser Form erfolgt. Diese Gesamtsituation rechtfertigt somit den Ausschluß der beiden Erstantragsteller und des Zweitantragsgegners von der Nutzung der Parkfläche auf der im gemeinsamen Eigentum stehenden Liegenschaft im Hinblick auf die Interessenlage der Streitteile vergleiche MietSlg 5506 sowie SZ 27/10).

Die Aufteilung der Parkplätze im konkreten Einzelfall entspricht daher den Grundsätzen der Rechtsprechung und konnte alleine in den Aufteilungsschwierigkeiten im vorliegenden Fall keine die Zulässigkeit der Revisionsrekurse begründende - über diesen Rechtsstreit hinaus wirkende - Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erblickt werden.Die Aufteilung der Parkplätze im konkreten Einzelfall entspricht daher den Grundsätzen der Rechtsprechung und konnte alleine in den Aufteilungsschwierigkeiten im vorliegenden Fall keine die Zulässigkeit der Revisionsrekurse begründende - über diesen Rechtsstreit hinaus wirkende - Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erblickt werden.

Anmerkung

E54476 07A01519

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00151.99B.0623.000

Dokumentnummer

JJT_19990623_OGH0002_0070OB00151_99B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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