Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Dr. Huber und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Anna H*****, vertreten durch ihre Mutter Andrea S*****, die Mutter vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager, Dr. Dieter Gallistl und Dr. Elfgund Frischenschlager, Rechtsanwälte in Linz, wegen Gewährung von Unterhaltsvorschüssen, infolge ordentlichen Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 24. September 1998, GZ 14 R 427/98g-37, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 27. Juli 1998, GZ 6 P 1152/95y-34, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Das Verfahren zur Entscheidung über den Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandegerichtes Linz ist bis zum Einlangen der vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 23. Juni 1999 beantragten Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat beschloß am 23. Juni 1999, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art 177 EGV mehrere für die Erledigung des Revisionsrekurses präjudizielle Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.Der erkennende Senat beschloß am 23. Juni 1999, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177, EGV mehrere für die Erledigung des Revisionsrekurses präjudizielle Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Nach § 90a Abs 1 GOG darf das Vorlagegericht bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen oder Entscheidungen und Verfügungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.Nach Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG darf das Vorlagegericht bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Handlungen vornehmen oder Entscheidungen und Verfügungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflußt werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
Das Verfahren zur Erledigung des Revisionsrekurses ist daher im Sinn des § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.Das Verfahren zur Erledigung des Revisionsrekurses ist daher im Sinn des Paragraph 90 a, Absatz eins, GOG ausgesetzt.
Anmerkung
E62596 07AA3488European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00348.98X.0623.000Dokumentnummer
JJT_19990623_OGH0002_0070OB00348_98X0000_000