Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich, Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****, vertreten durch Dr. Marion Kral, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Gregor K*****, vertreten durch Dipl. Ing. Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, wegen restlich (Revisionsinteresse) S 80.094,89 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 24. November 1998, 12 R 85/98b-78, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 10. Februar 1999, GZ 9 Cg 165/93p-70, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat über gemäß § 508 Abs 1 ZPO gestellten Antrag der klagenden Partei die ordentliche Revision mit der Begründung für doch zulässig erklärt, daß eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob die Kündigung eines Darlehensvertrages ohne Auszahlung des aushaftenden Restsaldos zur Folge habe, daß der Gläubiger sein Recht aus dem Vertrag verliert, für diesen Saldo, mit dem sich der Schuldner bereits vor Vertragskündigung im Verzug befunden hatte, Zinsen über das gesetzliche Ausmaß hinaus zu begehren - dies insbesondere dann, wenn eine besondere Vereinbarung einer Verzinsung eines offenen Saldos über die gesetzlichen Zinsen hinaus für die Zeit nach der Darlehenskündigung nicht feststeht. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage stellt sich jedoch vorliegendenfalls nicht. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Den Revisionsausführungen der klagenden Partei ist daher seitens des Obersten Gerichtshofes nur folgendes entgegenzuhalten:Das Berufungsgericht hat über gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO gestellten Antrag der klagenden Partei die ordentliche Revision mit der Begründung für doch zulässig erklärt, daß eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage fehle, ob die Kündigung eines Darlehensvertrages ohne Auszahlung des aushaftenden Restsaldos zur Folge habe, daß der Gläubiger sein Recht aus dem Vertrag verliert, für diesen Saldo, mit dem sich der Schuldner bereits vor Vertragskündigung im Verzug befunden hatte, Zinsen über das gesetzliche Ausmaß hinaus zu begehren - dies insbesondere dann, wenn eine besondere Vereinbarung einer Verzinsung eines offenen Saldos über die gesetzlichen Zinsen hinaus für die Zeit nach der Darlehenskündigung nicht feststeht. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage stellt sich jedoch vorliegendenfalls nicht. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Den Revisionsausführungen der klagenden Partei ist daher seitens des Obersten Gerichtshofes nur folgendes entgegenzuhalten:
Der Beklagte wird von der klägerischen Bank aus einem mit ihr im Dezember 1981 abgeschlossenen und vom Beklagten per 5. 12. 1986 aufgekündigten Kreditvertrag mit einem laut Klage aushaftenden Restsaldo von S 156.384,44 sA in Anspruch genommen. Trotz insgesamt vier eingeholter Sachverständigengutachten eines Buchsachverständigen, wonach sich dieser Betrag ziffernmäßig in keiner der vom Sachverständigen errechneten Varianten verifizieren ließ, hat die klagende Partei ihr Begehren auf keinen der vom Sachverständigen errechneten Saldenbeträge modifiziert und diesbezüglich auch kein taugliches Vorbringen bis Schluß der Verhandlung erster Instanz erstattet. Das Klagebegehren wurde daher vom Erstgericht mangels Schlüssigkeit abgewiesen. Demgegenüber sprach ihr das Berufungsgericht (über Berufung der Klägerin) - insoweit unangefochten und damit rechtskräftig - einen Betrag von S 63.854,48 samt 4 % Zinsen seit 1. 1. 1989 mit der Begründung zu, daß dieser Betrag dem dritten der genannten Sachverständigengutachten (ON 52) entspreche und der Beklagte in der Folge ausdrücklich zugestanden habe, daß dieser Betrag an Kapital auch nach seinem Prozeßstandpunkt der Klägerin gebühre (§ 266 Abs 1 ZPO). Vom demgemäß abgewiesenen Mehrbegehren von S 92.529,96 ist nur mehr ein Betrag von S 41.110,55 strittig, weil die klagende Partei in ihrer Revision selbst nur mehr einen Betrag von (insgesamt) S 143.949,37 begehrt.Der Beklagte wird von der klägerischen Bank aus einem mit ihr im Dezember 1981 abgeschlossenen und vom Beklagten per 5. 12. 1986 aufgekündigten Kreditvertrag mit einem laut Klage aushaftenden Restsaldo von S 156.384,44 sA in Anspruch genommen. Trotz insgesamt vier eingeholter Sachverständigengutachten eines Buchsachverständigen, wonach sich dieser Betrag ziffernmäßig in keiner der vom Sachverständigen errechneten Varianten verifizieren ließ, hat die klagende Partei ihr Begehren auf keinen der vom Sachverständigen errechneten Saldenbeträge modifiziert und diesbezüglich auch kein taugliches Vorbringen bis Schluß der Verhandlung erster Instanz erstattet. Das Klagebegehren wurde daher vom Erstgericht mangels Schlüssigkeit abgewiesen. Demgegenüber sprach ihr das Berufungsgericht (über Berufung der Klägerin) - insoweit unangefochten und damit rechtskräftig - einen Betrag von S 63.854,48 samt 4 % Zinsen seit 1. 1. 1989 mit der Begründung zu, daß dieser Betrag dem dritten der genannten Sachverständigengutachten (ON 52) entspreche und der Beklagte in der Folge ausdrücklich zugestanden habe, daß dieser Betrag an Kapital auch nach seinem Prozeßstandpunkt der Klägerin gebühre (Paragraph 266, Absatz eins, ZPO). Vom demgemäß abgewiesenen Mehrbegehren von S 92.529,96 ist nur mehr ein Betrag von S 41.110,55 strittig, weil die klagende Partei in ihrer Revision selbst nur mehr einen Betrag von (insgesamt) S 143.949,37 begehrt.
Die Klägerin behauptet nun zwar (unter Geltendmachung als "Verfahrensmangel des materiellen Rechts"), daß der Beklagte ihr diesen Betrag schulde (welcher im letzten der genannten Sachverständigengutachten ON 60 als weitere Variante ausgeworfen ist), und hiefür auch (laut Schuldschein) 5 % Verzugszinsen zuzüglich 13,75 % vereinbarter Zinsen zu leisten gehabt habe, unter Berücksichtigung laufend vorgenommener Zinsenanpassungen (welcher?) jedoch lediglich nur mehr 16 % einschließlich Verzugszinsen (in der Klage) geltend gemacht worden seien. Im Revisions(haupt)antrag - die Eventualanträge sind auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache gerichtet - wird hingegen bloß die Stattgebung des Klagebegehrens in einem Gesamtbetrag von S 143.949,37 ohne Zinsen begehrt; auch im Rubrum des Rechtsmittelschriftsatzes ist das Revisionsinteresse (begehrter Mehrzuspruch von S 80.094,89) ohne Zinsen ("s.A." oder "s.N.") ausgeworfen. Nur wenn ein Rechtsmittel überhaupt keinen (ziffernmäßig bestimmten) Rechtsmittelantrag enthält oder dieser unbestimmt wäre, sodaß (überhaupt) nicht erkennbar ist, welche Abänderung der angefochtenen Entscheidung der Rechtsmittelwerber konkret anstrebt, wäre ein solcher Inhaltsmangel unter Umständen gemäß §§ 84, 85 ZPO verbesserungsfähig (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1696; Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 10 zu § 85). Die wahre Grenze der Urteilsanfechtung ergibt sich nämlich nicht aus der Anfechtungserklärung, womit der Rechtsmittelwerber zu erkennen gibt, daß und in welchem Umfang er eine Entscheidung bekämpft, sondern aus der zwingend vorgeschriebenen und vom Gesetz als Revisionsantrag (§ 506 Z 2 ZPO) bezeichneten Erklärung des Revisionswerbers, welche Entscheidung das Revisionsgericht anstelle der bekämpften Entscheidung zu setzen habe (Fasching, aaO Rz 1699; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 506). Nach der Rechtsprechung ist dem Erfordernis eines solcherart bestimmten Revisionsantrages schon dann nicht entsprochen, wenn lediglich den Revisionsausführungen entnommen werden kann, wie der fehlende oder unzureichende Antrag zu lauten gehabt hätte (MGA ZPO14 E 8 zu § 506); im vorliegenden Fall kann nicht einmal dies mit Sicherheit entnommen werden, weil ja einerseits von Zinsen im Ausmaß von 18,75 % (5 % + 13,75 %) und andererseits (pauschal) 16 % die Rede ist. Auch wird auf keine allenfalls (zufolge Teilrückzahlungen etc) erforderliche Zinsenstaffelung des geltend gemachten Restbetrages Bedacht genommen, sodaß es dem Obersten Gerichtshof aus allen diesen Gründen verwehrt ist, auf sämtliche den Zinsenanspruch betreffenden Argumente und Ausführungen der Rechtsmittelwerberin einzugehen und damit eine materiellrechtliche Beurteilungsüberprüfung dieser Ansprüche vorzunehmen. Daraus folgt aber, daß die vom Berufungsgericht in seinem Beschluß auf Abänderung seines Zulassungsausspruches für erheblich erachtete und ausschließlich auf das Zinsenbegehren abstellende Rechtsfrage nicht gegeben ist.Die Klägerin behauptet nun zwar (unter Geltendmachung als "Verfahrensmangel des materiellen Rechts"), daß der Beklagte ihr diesen Betrag schulde (welcher im letzten der genannten Sachverständigengutachten ON 60 als weitere Variante ausgeworfen ist), und hiefür auch (laut Schuldschein) 5 % Verzugszinsen zuzüglich 13,75 % vereinbarter Zinsen zu leisten gehabt habe, unter Berücksichtigung laufend vorgenommener Zinsenanpassungen (welcher?) jedoch lediglich nur mehr 16 % einschließlich Verzugszinsen (in der Klage) geltend gemacht worden seien. Im Revisions(haupt)antrag - die Eventualanträge sind auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Rechtssache gerichtet - wird hingegen bloß die Stattgebung des Klagebegehrens in einem Gesamtbetrag von S 143.949,37 ohne Zinsen begehrt; auch im Rubrum des Rechtsmittelschriftsatzes ist das Revisionsinteresse (begehrter Mehrzuspruch von S 80.094,89) ohne Zinsen ("s.A." oder "s.N.") ausgeworfen. Nur wenn ein Rechtsmittel überhaupt keinen (ziffernmäßig bestimmten) Rechtsmittelantrag enthält oder dieser unbestimmt wäre, sodaß (überhaupt) nicht erkennbar ist, welche Abänderung der angefochtenen Entscheidung der Rechtsmittelwerber konkret anstrebt, wäre ein solcher Inhaltsmangel unter Umständen gemäß Paragraphen 84,, 85 ZPO verbesserungsfähig (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1696; Gitschthaler in Rechberger, ZPO Rz 10 zu Paragraph 85,). Die wahre Grenze der Urteilsanfechtung ergibt sich nämlich nicht aus der Anfechtungserklärung, womit der Rechtsmittelwerber zu erkennen gibt, daß und in welchem Umfang er eine Entscheidung bekämpft, sondern aus der zwingend vorgeschriebenen und vom Gesetz als Revisionsantrag (Paragraph 506, Ziffer 2, ZPO) bezeichneten Erklärung des Revisionswerbers, welche Entscheidung das Revisionsgericht anstelle der bekämpften Entscheidung zu setzen habe (Fasching, aaO Rz 1699; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 506,). Nach der Rechtsprechung ist dem Erfordernis eines solcherart bestimmten Revisionsantrages schon dann nicht entsprochen, wenn lediglich den Revisionsausführungen entnommen werden kann, wie der fehlende oder unzureichende Antrag zu lauten gehabt hätte (MGA ZPO14 E 8 zu Paragraph 506,); im vorliegenden Fall kann nicht einmal dies mit Sicherheit entnommen werden, weil ja einerseits von Zinsen im Ausmaß von 18,75 % (5 % + 13,75 %) und andererseits (pauschal) 16 % die Rede ist. Auch wird auf keine allenfalls (zufolge Teilrückzahlungen etc) erforderliche Zinsenstaffelung des geltend gemachten Restbetrages Bedacht genommen, sodaß es dem Obersten Gerichtshof aus allen diesen Gründen verwehrt ist, auf sämtliche den Zinsenanspruch betreffenden Argumente und Ausführungen der Rechtsmittelwerberin einzugehen und damit eine materiellrechtliche Beurteilungsüberprüfung dieser Ansprüche vorzunehmen. Daraus folgt aber, daß die vom Berufungsgericht in seinem Beschluß auf Abänderung seines Zulassungsausspruches für erheblich erachtete und ausschließlich auf das Zinsenbegehren abstellende Rechtsfrage nicht gegeben ist.
Auch sonst werden im Revisionsschriftsatz keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt. Soweit dem Erstgericht eine "nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung" und dem Berufungsgericht eine Abweichung von dessen Feststellungen ohne vorangegangene Beweiswiederholung vorgeworfen wird, ist zu erwidern, daß das Berufungsgericht hiezu schon deshalb nicht gehalten war, weil es (in Behandlung der Beweisrüge der Klägerin) die Feststellungen des Erstgerichtes tatsächlich nicht abgeändert (ergänzt, erweitert), sondern vielmehr zufolge Nichtberechtigung deren Beweis- und Tatsachenrüge ausdrücklich übernommen und seiner eigenen rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt hat (Seite 8 der Entscheidung = AS 453). Der Vorwurf mangelnder Anleitung im Sinne des § 182 ZPO durch das Erstgericht wurde bereits vom Berufungsgericht verworfen und kann daher nicht mehr mit Erfolg in der Revision erneut als Verfahrensmangel geltend gemacht werden (Kodek, aaO Rz 3 zu § 503; SZ 62/88). Zur (angeblichen) Nichtberücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (speziell Punkt I. 10 derselben), wonach für den Fall einer nicht erfolgten schriftlichen Reklamation gegen Saldofeststellungen der Kunde damit seine Zustimmung zum bekanntgegebenen Saldo erklärt, kann es genügen, auf die Feststellungen der Vorinstanzen zu den "fast monatlichen" Reklamationsschreiben des Beklagten (Seite 8 des Ersturteils = ASAuch sonst werden im Revisionsschriftsatz keine erheblichen Rechtsfragen aufgezeigt. Soweit dem Erstgericht eine "nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung" und dem Berufungsgericht eine Abweichung von dessen Feststellungen ohne vorangegangene Beweiswiederholung vorgeworfen wird, ist zu erwidern, daß das Berufungsgericht hiezu schon deshalb nicht gehalten war, weil es (in Behandlung der Beweisrüge der Klägerin) die Feststellungen des Erstgerichtes tatsächlich nicht abgeändert (ergänzt, erweitert), sondern vielmehr zufolge Nichtberechtigung deren Beweis- und Tatsachenrüge ausdrücklich übernommen und seiner eigenen rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt hat (Seite 8 der Entscheidung = AS 453). Der Vorwurf mangelnder Anleitung im Sinne des Paragraph 182, ZPO durch das Erstgericht wurde bereits vom Berufungsgericht verworfen und kann daher nicht mehr mit Erfolg in der Revision erneut als Verfahrensmangel geltend gemacht werden (Kodek, aaO Rz 3 zu Paragraph 503 ;, SZ 62/88). Zur (angeblichen) Nichtberücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (speziell Punkt römisch eins. 10 derselben), wonach für den Fall einer nicht erfolgten schriftlichen Reklamation gegen Saldofeststellungen der Kunde damit seine Zustimmung zum bekanntgegebenen Saldo erklärt, kann es genügen, auf die Feststellungen der Vorinstanzen zu den "fast monatlichen" Reklamationsschreiben des Beklagten (Seite 8 des Ersturteils = AS
385) hinzuweisen. Auch von einer "unzulässigen Umkehrung der Beweislast" zu Lasten der klagenden Partei kann keine Rede sein, oblag es doch ihr, alle den Grund und die Höhe des Klagsbetrages (bzw des nunmehr im Revisionsverfahren gegenüber diesem selbst reduzierten Betrages an offenem Kreditsaldo) betreffenden Beweise anzutreten und im Bestreitungsfall auch zu erbringen. Dies ist ihr jedoch - wie ausgeführt - über den ohnedies rechtskräftig erfolgten Zuspruchsteil von S 63.854,48 hinaus nicht gelungen. Soweit in diesem Zusammenhang die Ermittlungen des Sachverständigen in Frage gestellt werden, handelt es sich um nicht revisible Tatfragen, sodaß insoweit die Rechtsrüge auch nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht wird. Auch soweit die Revisionswerberin darauf verweist, daß es sich beim (nunmehr) noch geltend gemachten Betrag (von S 143.949,37) lediglich um eine Überklagung (und kein unschlüssiges Begehren) gehandelt habe, ist ihr - abschließend - zu erwidern, daß von den Tatsacheninstanzen keine diese Frage eindeutig klarstellende Feststellung über einen solchen Saldo zum 31. 12. 1988 getroffen werden konnte, sodaß auch diese Unklarheit zu ihren Lasten gehen muß.
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegt demnach insgesamt nicht vor. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO).Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegt demnach insgesamt nicht vor. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO).
Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen und dementsprechend auch nicht deren Zurückweisung beantragt. Er hat daher die Kosten der nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Revisionsbeantwortung selbst zu tragen (RIS-Justiz RS0035962, 0035979).
Anmerkung
E54477 07A01599European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0070OB00159.99D.0623.000Dokumentnummer
JJT_19990623_OGH0002_0070OB00159_99D0000_000