TE OGH 1999/6/24 8Ob33/99g

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Veröffentlicht am 24.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B*****- Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei K*****Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Grassner, Lenz, Thewagner & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 925.274,23 s. A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 10. September 1999, GZ 1 R 153/97v-46, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können in der Revision nicht mehr gerügt werden (SZ 62/157; JBl 1990 535; EFSlg 64.136 u.v.a.). Mit ihren Ausführungen zum Schreiben vom 21. 8. 1992 bekämpft die Revisionswerberin in Wahrheit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Die Revisionswerberin hat ihren Verjährungseinwand im Verfahren erster Instanz nicht auf Bestimmungen der Ö-Norm gestützt und in ihrer Berufung die Verneinung des Eintritts der Verjährung nicht bekämpft. Das Berufungsgericht hat zwar bei gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung allseitig zu überprüfen, ist jedoch bei Vorliegen mehrerer selbständig zu beurteilender Rechtsfragen an eine Beschränkung der Berufungsgründe gebunden (vgl EvBl 1985/154; ÖBl 1992, 21; Kodek in Rechberger ZPO § 471 Rz 9). Nach ständiger Rechtsprechung kann eine im Berufungsverfahren nicht erhobene Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgeholt werden (EvBl 1985/154; MR 1987, 221; ÖBl 1992, 21; RZ 1995/93; 1 Ob 592/95; 9 ObA 235/97t).Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können in der Revision nicht mehr gerügt werden (SZ 62/157; JBl 1990 535; EFSlg 64.136 u.v.a.). Mit ihren Ausführungen zum Schreiben vom 21. 8. 1992 bekämpft die Revisionswerberin in Wahrheit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Die Revisionswerberin hat ihren Verjährungseinwand im Verfahren erster Instanz nicht auf Bestimmungen der Ö-Norm gestützt und in ihrer Berufung die Verneinung des Eintritts der Verjährung nicht bekämpft. Das Berufungsgericht hat zwar bei gesetzmäßig ausgeführter Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung allseitig zu überprüfen, ist jedoch bei Vorliegen mehrerer selbständig zu beurteilender Rechtsfragen an eine Beschränkung der Berufungsgründe gebunden vergleiche EvBl 1985/154; ÖBl 1992, 21; Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 471, Rz 9). Nach ständiger Rechtsprechung kann eine im Berufungsverfahren nicht erhobene Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgeholt werden (EvBl 1985/154; MR 1987, 221; ÖBl 1992, 21; RZ 1995/93; 1 Ob 592/95; 9 ObA 235/97t).

Anmerkung

E54485 08A00339

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00033.99G.0624.000

Dokumentnummer

JJT_19990624_OGH0002_0080OB00033_99G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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