TE OGH 1999/6/24 2Ob174/99y

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Veröffentlicht am 24.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon-Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Marianne G*****, vertreten durch Dr. Heinrich Oppitz, Rechtsanwalt KEG in Wels, wider die beklagten Parteien 1. Gerald Gundomar K*****, 2. Christine H*****, beide vertreten durch Dr. Hans Georg Mayer und Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 80.000,-- und Feststellung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 24. März 1999, GZ 23 R 25/99g-10, womit das Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 15. Jänner 1999, GZ 9 C 1406/98g-5, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 6.695,04 (darin S 1.115,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor, welche Beurteilung keiner Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Bemerkt sei nur, daß die Beklagten bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht haben, der - eine Übertragung gemäß § 93 Abs 5 StVO enthaltende - zweite Mietvertrag sei nur eine "Formalsache" gewesen, sie hätten durch drei Jahre hindurch niemals eine Schneeräumung durchgeführt und seien dazu auch nie aufgefordert worden.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor, welche Beurteilung keiner Begründung bedarf (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO). Bemerkt sei nur, daß die Beklagten bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht haben, der - eine Übertragung gemäß Paragraph 93, Absatz 5, StVO enthaltende - zweite Mietvertrag sei nur eine "Formalsache" gewesen, sie hätten durch drei Jahre hindurch niemals eine Schneeräumung durchgeführt und seien dazu auch nie aufgefordert worden.

Es entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofs, daß eine Übertragung der Anrainerpflichten gemäß § 93 Abs 5 StVO auchEs entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofs, daß eine Übertragung der Anrainerpflichten gemäß Paragraph 93, Absatz 5, StVO auch

schlüssig erfolgen kann (zuletzt 2 Ob 11/95 = ZVR 1995/128; 2 Ob

1104/94 = ZVR 1996/113; 2 Ob 119/98 = ZVR 1999/43). Daß dies auch auf

eine Rückübertragung zutrifft, versteht sich von selbst. Die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens hat aber regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung (vgl RIS-Justiz RS0043253, RS0081754). Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall eine konkludente Rückübertragung der Anrainerpflichten angenommen hat, weil die Beklagten niemals von Beginn und Ende ihrer Obhutszeit informiert wurden, nie zur Schneeräumung oder Eisfreihaltung aufgefordert worden waren und tatsächlich auch an Tagen, an denen im Betrieb des im Haus befindlichen Unternehmens nicht gearbeitet wurde, von dessen Mitarbeitern die Schneeräumung und Eisfreihaltung besorgt wurde, so hat es damit die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten.eine Rückübertragung zutrifft, versteht sich von selbst. Die Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens hat aber regelmäßig keine über die besonderen Umstände des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung vergleiche RIS-Justiz RS0043253, RS0081754). Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall eine konkludente Rückübertragung der Anrainerpflichten angenommen hat, weil die Beklagten niemals von Beginn und Ende ihrer Obhutszeit informiert wurden, nie zur Schneeräumung oder Eisfreihaltung aufgefordert worden waren und tatsächlich auch an Tagen, an denen im Betrieb des im Haus befindlichen Unternehmens nicht gearbeitet wurde, von dessen Mitarbeitern die Schneeräumung und Eisfreihaltung besorgt wurde, so hat es damit die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten.

Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die Beklagten haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Anmerkung

E54422 02A01749

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00174.99Y.0624.000

Dokumentnummer

JJT_19990624_OGH0002_0020OB00174_99Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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