TE Vwgh Erkenntnis 2006/11/8 2004/18/0020

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Veröffentlicht am 08.11.2006
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §19;
FrG 1997 §35 Abs1;
FrG 1997 §35 Abs2;
FrG 1997 §37;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des AD, geboren 1969, vertreten durch Dr. Roland Hubinger, Dr. Michael Ott und Mag. Christoph Klein, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Rennweg 24/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. Dezember 2003, Zl. SD 660/03, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 331,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 19. Dezember 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Rumänien, gemäß § 36 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z. 1 sowie § 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 26. August 1989 nach Österreich eingereist und habe einen Asylantrag gestellt, der am 1. Oktober 1990 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Vom 28. August 1989 bis zum 14. August 1990 habe er sich als Asylwerber in Bundesbetreuung befunden. Vom 20. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1994 habe er gewöhnliche Sichtvermerke erhalten. Sodann habe er über eine vom 19. November 1994 bis 31. Dezember 1996 gültige Aufenthaltserlaubnis verfügt. Nach einer (weiteren) bis 30. August 2000 gültigen Aufenthaltserlaubnis verfüge er seit 30. November 2001 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel.

Der Beschwerdeführer sei erstmals mit Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 13. Juni 2000 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Er habe am 7. April 2000 in Parndorf im Zuge einer Auseinandersetzung mit einem anderen Pkw-Lenker diesen gefährlich bedroht, indem er eine Schreckschusspistole auf diesen gerichtet und geäußert habe, er werde ihm die Zähne einschlagen.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 10. April 2001 sei er gemäß § 214 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat rechtskräftig verurteilt worden. Er habe im August 2000 in Wien insgesamt drei Mädchen dadurch, dass er diese zu ihren Freiern chauffiert habe, der Unzucht mit anderen Personen zugeführt, um sich als Inhaber einer Begleitagentur und für seine Chauffeurdienste einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Die bereits erfolgten Verurteilungen hätten den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, wiederum straffällig zu werden. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 6. Februar 2003 gemäß § 12, § 146, § 147 Abs. 1 Z. 1, Abs. 3, § 148 2. Fall sowie § 15 StGB wegen teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen schweren Betrugs als Beitragstäter zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 36 Monaten, davon zehn Monate unbedingt, rechtskräftig verurteilt worden. Er sei im Zeitraum von Februar 2001 bis Februar 2002 in einem Nachtlokal in Wien als Kellner beschäftigt gewesen. Ende November 2001 habe er über Vermittlung einen Mann kennen gelernt, der ihm ein Skimming-Gerät mit dem Auftrag übergeben habe, Kreditkarten, die er im Zuge seiner Tätigkeit übernehmen werde, mittels dieses Gerätes zu kopieren. Als Provision habe ihm die Person in Aussicht gestellt, er werde die Kleidungsstücke, die mit den widerrechtlich erlangten Kreditkarten eingekauft werden sollten, erhalten. Im Zeitraum von Dezember 2001 bis Ende Februar 2002 habe der Beschwerdeführer ca. 35 Kreditkarten diverser Kreditkartenfirmen kopiert. Anschließend habe er der besagten Person das Skimming-Gerät mit den Kopien der Daten der Kreditkarten übergeben. Dieser habe mit diesen Daten Duplikate der Kreditkarten hergestellt und schließlich Einkäufe in Italien, Spanien und Venezuela im Gesamtwert von EUR 45.000,-- getätigt. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass dieser Mann mit den kopierten Daten der Kreditkarten Duplikate herstellen und damit Einkäufe tätigen werde. Er habe somit den Eintritt eines Schadens von mehr als EUR 40.000,-- billigend in Kauf genommen und die strafbaren Handlungen mit dem Vorsatz begangen, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Angesichts der vorliegenden Verurteilungen sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt. Auf Grund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers könne kein Zweifel daran bestehen, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit in hohem Maß gefährde. Er habe seine mangelnde Verbundenheit mit in Österreich geschützten rechtlichen Werten und - wie seine erste Verurteilung zeige - seine Bereitschaft zu erkennen gegeben, auch vor Gewaltandrohung nicht zurückzuschrecken. Insbesondere der Umstand, dass selbst zwei bereits erfolgte Verurteilungen den Beschwerdeführer nicht davon hätten abhalten können, erneut und massiver straffällig zu werden, lasse keine positive Zukunftsprognose zu. Auch sein Hinweis auf die teilbedingte Strafnachsicht und insbesondere seine Begnadigung durch den Bundespräsidenten am 13. Juni 2003 könne zu keiner anderen Beurteilung führen, weil sein Fehlverhalten eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von gerichtlichen Erwägungen hinsichtlich der Gewährung bedingter Strafnachsicht bzw. vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft zu beurteilen sei. Zwar habe der Beschwerdeführer vorgebracht, durch das Scheitern seiner Ehe hätte er sich in einer persönlich schwierigen Phase befunden, in welche sämtliche zur Diskussion stehenden Straftaten gefallen wären. Der Strafvollzug hätte zu einer Neuorientierung seiner zukünftigen Lebensplanung und zur vollständigen Loslösung von seinem früheren Bekanntenkreis geführt. Das für die Verurteilungen ausschlaggebende Verhalten des Beschwerdeführers liege jedoch noch viel zu kurz zurück, um auf Grund des seither verstrichenen Zeitraumes eine wesentliche Verringerung der von ihm ausgehenden Gefahr für die besagten öffentlichen Interessen im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides annehmen zu können. Außerdem habe sich der Beschwerdeführer selbst durch zwei Verurteilungen nicht davon abhalten lassen, erneut straffällig zu werden. Im Hinblick auf die gewerbsmäßige Tatbegehung, die zu seiner letzten Verurteilung geführt hätte, sei eine positive Zukunftsprognose für den Beschwerdeführer derzeit nicht möglich.

Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei im Grund des § 36 Abs. 1 FrG, vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 oder 38 leg. cit. gerechtfertigt.

Der Beschwerdeführer befinde sich seit August 1989 durchgehend im Bundesgebiet. Er sei geschieden und habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet würden nicht geltend gemacht, seine Schwester lebe in Ungarn. Er habe im Jahr 1990 einen vom AMS geförderten Deutschkurs in Weiz besucht und mit gutem Erfolg abgeschlossen. Seit 1990 sei er mit einigen kurzen Unterbrechungen bei verschiedenen Firmen als Arbeiter beschäftigt gewesen. In diesem Zusammenhang habe er im Berufungsverfahren Dienstzeugnisse vorgelegt, wonach er zufriedenstellende Leistungen für seine Dienstgeber erbracht hätte. Er sei im Besitz eines bis 23. Oktober 2003 gültigen Befreiungsscheines. Nach seiner vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft wegen guter Führung und Einzelbegnadigung sei der Beschwerdeführer seit 26. Juni 2003 wieder bei einer Firma als Vorarbeiter beschäftigt.

Mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme liege ein beträchtlicher Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor. Die Zulässigkeit dieser Maßnahme sei jedoch im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zu bejahen. Angesichts der den Verurteilungen des Beschwerdeführers zu Grunde liegenden Straftaten und der darin zum Ausdruck kommenden Missachtung des Eigentums anderer Menschen sowie der körperlichen Integrität anderer sei das Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen im Hinblick auf § 8 Abs. 2 EMKR dringend geboten.

Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG sei zu berücksichtigen, dass die aus dem seit 1989 durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet und den privaten Interessen ableitbare Integration des Beschwerdeführers in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die begangenen bzw. versuchten Straftaten eine ganz erhebliche Minderung erfahren hätten. Den solcherart verminderten privaten Interessen des Beschwerdeführers stünden die hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie am Schutz des Eigentums und der körperlichen Integrität anderer gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.

Dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, er verfüge über keinerlei soziale Bindungen in seiner Heimat, sei zu entgegnen, dass § 37 FrG nur das in Österreich geführte Privat- und Familienleben schütze, nicht aber die Führung eines Privat- und Familienlebens des Fremden außerhalb Österreichs gewährleiste.

Auch die Aufenthaltsverfestigungsbestimmungen des Fremdengesetzes stünden der vorliegenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 26. August 1989 in Österreich. Er habe sich jedoch unbestrittenermaßen bis zur Ausstellung eines gewöhnlichen Sichtvermerkes am 20. Oktober 1990 lediglich auf Grund seines Asylantrages in Österreich aufgehalten. Eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung, die auf Grund eines Asylantrages zuerkannt worden sei, erfülle - wie etwa ein Vergleich mit der vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung gemäß § 12 Aufenthaltsgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen über das Aufenthaltsrecht von bosnischen Kriegsflüchtlingen zeige - nicht den Tatbestand der rechtmäßigen Niederlassung auf Dauer. Abgesehen davon, dass dem Asylwerberinformationssystem nicht zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer über eine solche verfügt hätte, wäre somit auch für den Fall einer Erteilung derselben davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor Erhalt seines ersten gewöhnlichen Sichtvermerkes nicht auf Dauer im Bundesgebiet niedergelassen gewesen sei. Der Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 38 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 35 Abs. 3 FrG sei gegeben, wenn ein Fremder vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes mindestens zehn Jahre hindurch rechtmäßig im Inland aufhältig gewesen sei. Beim "maßgeblichen Sachverhalt" im Sinn dieser Bestimmung handle es sich um all jene Umstände, die die Behörde zur Begründung des im konkreten Fall verhängten Aufenthaltsverbotes herangezogen habe. Vorliegend halte sich der Beschwerdeführer somit seit 20. Oktober 1990 rechtmäßig und dauernd niedergelassen in Österreich auf. Am 7. April 2000 habe er einen Mann nicht nur verbal, sondern auch mit einer Schreckschusspistole bedroht. Da somit der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Sachverhalt jedenfalls vor Ablauf des zehnjährigen (seit Oktober 1990) rechtmäßigen inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers verwirklicht worden sei, liege eine Aufenthaltsverfestigung nicht vor. Ebenso wenig liege eine Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes im Sinn des § 38 Abs. 3 FrG (richtig § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG) vor, weil der Beschwerdeführer zuletzt zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 36 Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei.

Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine besonderen zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, habe keine Veranlassung bestanden, von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

Ein Aufenthaltsverbot sei unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein werde und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden könne.

Da der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2000 strafbare Handlungen gesetzt habe und er sich nicht einmal von zwei Verurteilungen davon habe abhalten lassen, erneut straffällig zu werden, könne auch in Anbetracht der dargelegten persönlichen Lebensumstände ein Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände, nämlich seiner Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z. 1) oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z. 2).

Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

In der Beschwerde bleibt die Auffassung der belangten Behörde, vorliegend sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht, unbekämpft. Im Hinblick auf die unbestrittene rechtskräftige gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2003 bestehen gegen diese Beurteilung keine Bedenken.

2. Die erste Verurteilung des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2000 durch das Landesgericht Eisenstadt zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten erfolgte wegen gefährlicher Drohung. Zehn Monate später wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 10. April 2001 wegen der entgeltlichen Förderung fremder Unzucht zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt. Zuletzt erfolgte eine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Wien am 6. Februar 2003 wegen teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Betruges zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 36 Monaten, davon 26 Monate unter bedingter Strafnachsicht. Der Beschwerdeführer hat durch seine strafbaren Handlungen insbesondere gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Gewaltkriminalität sowie der Eigentumskriminalität (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2002, Zl. 99/18/0421) verstoßen. Die gewerbsmäßige Begehung des Eigentumsdeliktes stellt eine besonders schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 2004, Zl. 2001/18/0122). Der Beschwerdeführer hat sich überdies von strafgerichtlichen Verurteilungen nicht davon abhalten lassen, neuerlich in gravierenderer Weise straffällig zu werden. Daher geht auch sein Einwand ins Leere, dass im Fall seiner erneuten Straffälligkeit die bislang nachgesehene Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und zwei Monaten vollzogen würde und allein aus diesem Grund nicht zu vermuten sei, dass er erneut straffällig werde. Die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, stößt somit auf keine Bedenken. Da die Behörde das Fehlverhalten des Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen betreffend die Strafbemessung bzw. die Gewährung bedingter Strafnachsicht zu beurteilen hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 2000, Zl. 99/18/0419), kommt auch dem Beschwerdehinweis, dass die zuletzt verhängte Freiheitsstrafe zu einem erheblichen Teil bedingt nachgesehen worden sei, keine Bedeutung zu.

3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde die Dauer des inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers seit 1989, seine daraus ableitbare Integration und seine Berufstätigkeit berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben angenommen. Wenn sie dennoch angesichts der wiederholten Straftaten des Beschwerdeführers die Erlassung dieser Maßnahme im Licht des § 37 Abs. 1 FrG für zulässig, weil dringend geboten, erachtet hat, so ist dies in Ansehung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte anderer nicht als rechtswidrig zu erkennen. Unter Zugrundelegung dieses großen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Die aus der Dauer seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich seit August 1989 resultierende Integration des Beschwerdeführers, der hier über keine familiären Bindungen verfügt, hat in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die von ihm im Zeitraum zwischen April 2000 und Februar 2002 verübten Straftaten eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Von daher gesehen hat die belangte Behörde zutreffend der durch seine Straftaten in Österreich bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots kein geringeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er verfüge in Rumänien weder über eine Arbeits- noch über eine Wohnmöglichkeit, was bedeuten würde, dass er durch die Verhängung des Aufenthaltsverbotes in die Obdach- und Arbeitslosigkeit gedrängt würde, ist entgegenzuhalten, dass die Führung eines Privatlebens oder der Erhalt eines Arbeitsplatzes außerhalb Österreichs vom Schutzumfang des § 37 FrG nicht umfasst ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 2003, Zl. 98/18/0324, m.w.N.).

4. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei eine Aufenthaltsverfestigung im Sinne des § 35 Abs. 3 FrG eingetreten, weil er sich vor der Begehung seiner ersten Straftat bereits mehr als zehn Jahre in Österreich aufgehalten habe, geht ins Leere, weil der Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 35 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FrG lediglich dann erfüllt ist, wenn der Fremde vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes zehn Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen war. Seine erste strafbare Handlung beging der Beschwerdeführer am 7. April 2000. Behauptet der Beschwerdeführer nunmehr erstmals in seiner Beschwerde, er sei bereits seit 12. Februar 1990 angemeldet in Graz beschäftigt gewesen und habe "daher" bereits zu diesem Zeitpunkt, nach Zurückziehung seines Asylantrages, über ein Visum verfügt, so kann dieses Vorbringen schon deshalb keine Berücksichtigung finden, weil es gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) verstößt. In seiner Berufung hatte der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, dass sein erster Aufenthaltstitel aus dem "Jahr 1990" datierte und ihm nach "Rücknahme des Asylantrages erteilt" worden sei. Den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zufolge befand sich der Beschwerdeführer von 28. August 1989 bis 14. August 1990 als Asylwerber in Bundesbetreuung und wurde über den Asylantrag des Beschwerdeführers erst am 1. Oktober 1990 rechtskräftig negativ entschieden. Diese Feststellungen decken sich mit dem in den Verwaltungsakten befindlichen Auszug aus dem Asylwerberinformationssystem ("AIS") vom 11. Dezember 2003. Da eine (vorläufige) Aufenthaltsberechtigung, die dem Fremden auf Grund seines Asylantrages zuerkannt wurde, nicht den Tatbestand der rechtmäßigen Niederlassung auf Dauer i.S.d. § 35 Abs. 1 und 2 FrG 1997 erfüllt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2003, Zl. 2000/21/0172) und über den Asylantrag des Beschwerdeführers erst mit 1. Oktober 1990 rechtskräftig entschieden wurde, kann der Beurteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes am 7. April 1990 jedenfalls noch nicht zehn Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen war, nicht entgegengetreten werden.

5. Ebenso wenig kann der belangten Behörde der vom Beschwerdeführer behauptete Verfahrensfehler angelastet werden. Erst in seiner Beschwerde bringt er vor, seinen Asylantrag im "Spätherbst 1989" zurückgezogen und im Anschluss daran einen Aufenthaltstitel und eine Beschäftigung erhalten zu haben. Wie bereits ausgeführt gab der Beschwerdeführer in seiner Berufung an, sein erster Aufenthaltstitel sei ihm im "Jahr 1990" erteilt worden. Darin gab er weiters an, lediglich in der Lage zu sein, die Aufenthaltstitel seit dem 1. Jänner 1995 zu belegen, weil ihm 1995 ein neuer Reisepass ausgestellt worden und er nicht mehr im Besitz seines alten Reisepasses sei. Angesichts des in den Verwaltungsakten befindlichen Ausdruckes des AIS sowie des gleichfalls in den Verwaltungsakten erliegenden Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Hartberg, die beide bestätigen, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig am 1. Oktober 1990 beendet wurde, und des diesen Ergebnissen nicht widersprechenden unpräzisen Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers, sein erster Sichtvermerk datiere aus dem "Jahr 1990", ergaben sich für die belangte Behörde keine Anhaltspunkte, an der rechtskräftigen Beendigung des Asylverfahrens im Oktober 1990 zu zweifeln. Daran ändert - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - auch der in den Verwaltungsakten befindliche Versicherungsdatenauszug nichts, geht aus diesem doch lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im Februar 1990 einer Beschäftigung nachging, nicht aber, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt über einen gültigen Sichtvermerk verfügt oder sich bereits zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen hätte.

6. Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, sie hätte bei richtiger Ausübung des ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens zu Gunsten des Beschwerdeführers entscheiden müssen, ist er ebenfalls nicht im Recht. Für die belangte Behörde bestand entgegen der Beschwerdebehauptung keine Veranlassung, von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zukommenden Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

7. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 8. November 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004180020.X00

Im RIS seit

05.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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