Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Regina R*****, vertreten durch Dr. Josef Lachmann und Dr. Alexander M. Pflaum, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Dr. Fritz R*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Waldeck und Dr. Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterhalt (Streitwert S 720.000,-), hier: Erlassung einer einstweiligen Verfügung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Jänner 1999, GZ 45 R 867/98b-18, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO, § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei wird gemäß Paragraphen 402, Absatz 4,, 78 EO, Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht ständiger Rechtssprechung, daß der Ehegatte, der vorläufigen Unterhalt gemäß § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO begehrt, gemäß § 389 EO nicht nur zu behaupten und bescheinigen hat, daß die Einkünfte aus Vermögen zur Deckung seines angemessenen Unterhalts nicht ausreichen, sondern auch, daß er sich durch eine Erwerbstätigkeit diesen Unterhalt nicht zu verschaffen in der Lage oder ihm eine solche Tätigkeit nicht zumutbar ist (6 Ob 821/82; 8 Ob 639/91; 6 Ob 46/97a u.a.). Die Beurteilung der Vorinstanzen, ein in diesem Sinne ausreichendes Vorbringen sei von der Klägerin nicht erstattet worden, ist im Akteninhalt gedeckt. Die Auslegung des Prozeßvorbringens einer Partei stellt immer dann keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar, wenn den Vorinstanzen dabei keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist (3 Ob 583/91; 10 Ob 1608/95; 6 Ob 2341/96z u.a.).Es entspricht ständiger Rechtssprechung, daß der Ehegatte, der vorläufigen Unterhalt gemäß Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO begehrt, gemäß Paragraph 389, EO nicht nur zu behaupten und bescheinigen hat, daß die Einkünfte aus Vermögen zur Deckung seines angemessenen Unterhalts nicht ausreichen, sondern auch, daß er sich durch eine Erwerbstätigkeit diesen Unterhalt nicht zu verschaffen in der Lage oder ihm eine solche Tätigkeit nicht zumutbar ist (6 Ob 821/82; 8 Ob 639/91; 6 Ob 46/97a u.a.). Die Beurteilung der Vorinstanzen, ein in diesem Sinne ausreichendes Vorbringen sei von der Klägerin nicht erstattet worden, ist im Akteninhalt gedeckt. Die Auslegung des Prozeßvorbringens einer Partei stellt immer dann keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO dar, wenn den Vorinstanzen dabei keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist (3 Ob 583/91; 10 Ob 1608/95; 6 Ob 2341/96z u.a.).
Anmerkung
E54487 08A01219European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00121.99Y.0624.000Dokumentnummer
JJT_19990624_OGH0002_0080OB00121_99Y0000_000