TE Vwgh Erkenntnis 2006/11/8 2004/18/0030

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Veröffentlicht am 08.11.2006
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des AH in L, geboren 1983, vertreten durch Mag. Dr. Martin Enthofer, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Promenade 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 18. Dezember 2003, Zl. St 53/02, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund den Aufwand in Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 18. Dezember 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 und 2 iVm § 37 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt.

Der Beschwerdeführer sei im Alter von sieben Jahren (dem Beschwerdevorbringen zufolge im Jahr 1992 im Alter von ca. achteinhalb Jahren) nach Österreich eingereist und lebe hier mit seinen Eltern.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3. Februar 1999 sei der Beschwerdeführer gemäß § 136 Abs. 1 und 3, § 125, § 126 Abs. 1 Z. 7 StGB unter Vorbehalt der Strafe (Probezeit drei Jahre, Jugendstraftat) schuldig gesprochen worden. Er habe in der Nacht vom 4. auf den 5. September 1998 mehrere Hubstapler eines Unternehmens ohne Einwilligung des Berechtigten in Betrieb genommen, wobei durch die Tat an den Fahrzeugen ein S 25.000,-- übersteigender Schaden verursacht worden sei. Durch Umherfahren mit dem Hupstapler habe der Beschwerdeführer Baumaterial, ein Eisentor sowie eine Einfriedungsmauer beschädigt bzw. unbrauchbar gemacht. In der Nacht vom 29. auf den 30. Juli 1998 habe der Beschwerdeführer einen Hubstapler eines anderen Unternehmers ohne Einwilligung des Berechtigten in Betrieb genommen und mehrere Betonwände sowie Baumaterial und Stapler beschädigt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 4. Juli 2000 sei der Beschwerdeführer gemäß § 229 Abs. 1, § 127, § 15, § 12, § 135, § 83 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe von S 1.800,-- verurteilt worden. Er habe am 27. Juli 1999 der Adelheid W. S 150,-

- Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und aus deren Gewahrsam eine Damenhandtasche im Wert von S 700,-- und diverse andere Gegenstände entzogen, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen, sowie diverse Urkunden unterdrückt. Am 17. Dezember 1999 habe er Petrica M. unterstützt, als dieser Mobiltelefone im Media Markt wegzunehmen versucht bzw. weggenommen habe. Ferner habe der Beschwerdeführer Karl L. misshandelt und ihm fahrlässig "Fingerabschürfungen" zugefügt. Am 1. Mai 2000 habe er Zeljko T. bei der Wegnahme eines Handys durch Ablenkung des Geschädigten unterstützt.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 16. Mai 2001 sei der Beschwerdeführer gemäß § 127, § 128 Abs. 1 Z. 4, § 129 Z. 1, § 15, § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt worden. Er habe fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt S 25.000,-- übersteigenden Wert teilweise durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich durch Zueignung dieser Gegenstände unrechtmäßig zu bereichern, und zwar in der Nacht zum 11. April 2001 zwei Schlüsselbunde durch Einbrechen in Büroräumlichkeiten, wobei es hinsichtlich weiterer Diebsbeute, die durch Öffnen des Tresors hätte erlangt werden sollen, beim Versuch geblieben sei, und am 28. März 2001 Verfügungsberechtigten des Hotels S. einen Laptop im Wert von S 40.000,--. Weiters habe er am 30. April 2001 dem David F. durch Faustschläge und Fußtritte sowie durch Schläge mit einem Ast gegen den Kopf Hämatome im Gesichts- und Schädelbereich zugefügt.

Er habe in Linz die öffentliche Ordnung durch besonders rücksichtsloses Verhalten gestört, indem er am 15. Oktober 2000 lautstark herumgeschrieen, Passanten angepöbelt und mit Alkohol herumgespritzt habe. Er sei am 9. Februar 2001 auf der Fahrbahn herumgesprungen und habe dabei lautstark geschrieen. Am 4. März 2001 habe er eine Person beschimpft und ihr anschließend einen Fußtritt und eine Ohrfeige versetzt. Deswegen sei der Beschwerdeführer jeweils gemäß § 81 Abs. 1 SPG mit S 800,-- bestraft worden.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 15. Mai 2002 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten Raubes, des Vergehens des Diebstahls und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 15, § 142 Abs. 1, § 127, § 229 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten teilbedingt verurteilt worden. Er habe am 13. April 2001 (gemeinsam mit einer anderen Person) in Linz mit Gewalt (Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht und mehrerer Tritte gegen das Schienbein) versucht, einer Frau die Handtasche zu entreißen. Ferner habe er am 5. März 2001 einer Person die Handtasche samt Geldbörse weggenommen, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dabei habe er auch Urkunden mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes bzw. einer Tatsache gebraucht würden. Das Gericht habe in seiner Urteilsschrift die "besondere Brutalität" seiner Vorgangsweise hervorgestrichen bzw. die Tatsache, dass durch die Tat des Beschwerdeführers eine erhebliche Körperverletzung verursacht worden sei. Vom Oberlandesgericht Linz sei die Freiheitsstrafe auf 18 Monate herabgesetzt und der bedingt nachgesehene Strafteil mit 13 Monaten festgesetzt worden.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 6. November 2001 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch sowie des Vergehens der schweren Körperverletzung für schuldig erachtet und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten (davon sieben Monate bedingt) verurteilt worden. Er habe gemeinsam mit weiteren unbekannten Personen in verabredeter Verbindung eine Person vorsätzlich am Körper schwer verletzt, indem er dieser Person Fußtritte und Faustschläge versetzt habe. Dadurch habe diese Person eine Schädelprellung, eine Brustprellung, eine Abschürfung an der Stirn und den Bruch zweier Schneidezähne davongetragen. Ferner habe er im Zeitraum von März 2001 bis April 2001 insgesamt drei Eigentumsdelikte (teilweise Diebstahl durch Einbruch) verübt. In der Zeit von Jänner bis Mitte April 2001 habe er den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich 115 (Gramm) Haschisch sowie Kokain erworben und besessen. Darüber hinaus seien dem Beschwerdeführer in dem genannten Urteil noch einige Eigentumsdelikte angelastet worden.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 2. April 2003 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Wochen verurteilt worden. Er habe am 29. März 2003 den bestehenden Vorschriften zuwider ein Gramm Haschisch von einer Person erworben und bis zum Eigenkonsum besessen.

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23. Jänner 2003 sei der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den § 127, § 128 Abs. 1 Z. 4, § 129 Z. 1 und 2, § 130 vierter Fall und § 15 StGB bzw. wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG bzw. wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Raufhandels nach § 91 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe insgesamt 14 Eigentumsdelikte und in der Zeit von Anfang 2000 bis Ende Dezember 2001 und von Mitte April 2001 bis zum 7. September 2002 Suchtgiftdelikte begangen.

In Anbetracht der gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt. Durch seine drei rechtskräftigen Bestrafungen nach § 81 Abs. 1 SPG sei auch der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 2 FrG erfüllt. Die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt.

In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Alter von sieben Jahren nach Österreich eingereist sei und hier mit seinen Eltern lebe, werde durch die Erlassung des Aufenthaltsverbotes in gravierender Form in sein Privat- und Familienleben eingegriffen. In beruflicher Hinsicht sei jedoch nicht von einer vollständigen Integration auszugehen, weil er erst (in der Haft) in Ausbildung stehe. Auch in sozialer Hinsicht sei dem Beschwerdeführer noch keine Integration gelungen. Er habe sich seit dem Jahr 1998 in regelmäßigen Abständen strafbare Handlungen zu Schulden kommen lassen. Die gerichtlichen Verurteilungen hätten nicht ausgereicht, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Besonders schwer wiege, dass der Beschwerdeführer nicht einmal nach Erlassung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotes auf den Weg der Tugend und Rechtschaffenheit habe zurückgebracht werden können. Daher erübrige es sich, näher auf sein Vorbringen einzugehen, dass er nunmehr durch die Haft geläutert sei und verspreche, sich künftig wohl und rechtschaffen zu verhalten. Es sei nicht nur die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 FrG gerechtfertigt. Zudem sei sein "Gesamtfehlverhalten doch schwerwiegenderer Art, weshalb nicht mehr nur mit einer bloßen niederschriftlichen Ermahnung das Auslangen gefunden werden konnte, sondern von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht werden musste." Dies insbesondere auf Grund der Vielzahl und der Regelmäßigkeit bzw. der Schwere seiner Straftaten.

Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wögen wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation. Das Aufenthaltsverbot sei gemäß § 37 Abs. 2 FrG zulässig. Daran könne der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine familiäre Situation nichts ändern.

Da ihn selbst die Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens nicht von der Begehung weiterer Straftaten habe abhalten können, könne nicht abgesehen werden, wann die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, weggefallen sein würden. Das Aufenthaltsverbot sei daher auf unbefristete Dauer verhängt worden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. In Anbetracht der unbestrittenen (rechtskräftigen) Verurteilungen und Bestrafungen des Beschwerdeführers (oben I.1.) begegnet die - von der Beschwerde nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass die Tatbestände des § 36 Abs. 2 Z. 1 und 2 FrG verwirklicht seien, keinen Bedenken.

1.2. Die Beschwerde bestreitet auch nicht, dass der Beschwerdeführer beginnend ab Juli 1998, wie oben (I.1.) dargestellt, nach den angeführten Gesetzesstellen wiederholt (rechtskräftig) verurteilt worden ist. Er ist somit mehrmals einschlägig vorbestraft. Auf Grund seiner rechtskräftigen Verurteilungen steht die Tatbestandsmäßigkeit des dem Beschwerdeführer angelasteten und diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens in bindender Weise fest. Im Hinblick auf dieses Gesamtfehlverhalten begegnet auch die weitere Ansicht der belangten Behörde, dass die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand. Aus den bisherigen wiederholten, massiven und sich über lange Zeiträume erstreckenden strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers hat die belangte Behörde zutreffend eine von ihm ausgehende besondere Gefährlichkeit abgeleitet. Daran ändert der Umstand nichts, dass er einen Teil der Straftaten verübt hat, als er noch nicht volljährig war, hat er sich doch auch nach Erreichung der Volljährigkeit weder durch vorangegangene Verurteilungen noch durch die Erlassung des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotes davon abhalten lassen, weitere strafbare Handlungen zu begehen. Dass der Beschwerdeführer dem Beschwerdevorbringen zufolge während seiner Haft eine Berufsausbildung absolviere, sich dort vorbildlich verhalte, jeden Kontakt zu seinem "schlechten Freundeskreis" vermeide und überdies seine bisherigen Verhaltensweisen aufrichtig bedaure, führt zu keinem für ihn günstigeren Ergebnis, weil ein allfälliger Gesinnungswandel nicht an seinem Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden kann, wie lange er sich in Freiheit wohl verhalten hätte (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Juli 2002, Zl. 99/18/0260, und vom 5. September 2006, Zl. 2006/18/0174). Wenn er schließlich darauf verweist, dass "selbst die Strafgerichte mir eine vor diesem Hintergrund positive Zukunftsprognose zubilligen und auch vor diesem Hintergrund seitens der Justiz davon ausgegangen wurde, dass der Ausspruch einer teilbedingten Haftstrafe ausreichen würde, um mich hinkünftig von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten", so steht diesen Überlegungen entgegen, dass die Behörde das Fehlverhalten des Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen betreffend die Strafbemessung bzw. die Gewährung bedingter Strafnachsicht zu beurteilen hatte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 98/18/0287).

2.1. Im Licht des § 37 Abs. 1 und 2 FrG bringt der Beschwerdeführer vor, er sei im Jahr 1992 mit seiner Familie im Alter von ca. achteinhalb Jahren nach Österreich geflohen und seither hier aufhältig. Er spreche kaum mehr die bosnische Sprache und kenne seinen Heimatstaat nur auf Grund der Schilderungen seiner Eltern. Er sei zwischenzeitig volljährig, jedoch sowohl finanziell als auch sozial vom Zusammenleben mit seiner Familie abhängig.

2.2. Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 1992, den inländischen Aufenthalt seiner Familie und seine familiären Bindungen berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Wenn sie angesichts der Vielzahl der vom Beschwerdeführer verübten Straftaten die Erlassung dieser Maßnahme nach § 37 Abs. 1 FrG dennoch für zulässig, weil zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen - hier: der Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer - dringend geboten, erachtet hat, so ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Unter Zugrundelegung dieses maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen beträchtlich sind, kommt diesen - auch unter Zugrundelegung der in der Beschwerde ins Treffen geführten Intensität seiner familiären Bindungen - jedenfalls kein größeres Gewicht zu als dem durch sein gravierendes Fehlverhalten nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse, hat er doch in einem Zeitraum von mehreren Jahren eine Vielzahl (einschlägiger) Straftaten verübt und haben weder die wiederholten Verurteilungen noch die erstinstanzliche Erlassung des Aufenthaltsverbotes ihn davon abzuhalten vermocht, weitere strafbare Handlungen zu begehen.

3. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, sie habe den ihr eingeräumten Ermessensspielraum zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes durch die von ihr gewählte Vorgangsweise rechtswidrig und unverhältnismäßig überschritten. Dem ist zu entgegnen, dass es insbesondere in Anbetracht der einschlägigen Verurteilung des Beschwerdeführers vom 23. Jänner 2003 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten nicht iS des Gesetzes gewesen wäre, hätte die belangte Behörde von dem ihr im Grund des § 36 Abs. 1 FrG zukommenden Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht (vgl. den hg. Beschluss vom 24. April 1998, Zl. 96/21/0490).

4. Die Beschwerde wendet sich auch dagegen, dass die belangte Behörde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt hat.

Auch dieses Vorbringen geht fehl. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. April 2000, Zl. 2000/18/0047, mwN) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Die Annahme der belangten Behörde, dass dieser Wegfall nicht vorhergesehen werden könne, begegnet im Hinblick auf das langjährige massive und trotz rechtskräftiger Verurteilungen und Verhängung eines erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotes fortgesetzte strafbare Verhalten des Beschwerdeführers keinen Bedenken.

5. Die Beschwerde war nach dem Gesagten gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 8. November 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004180030.X00

Im RIS seit

07.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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