TE OGH 1999/6/24 6Ob114/99d

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Veröffentlicht am 24.06.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Cornelia B*****, geboren am 29. März 1990, ***** vertreten durch die Mutter, Payoong M*****, diese vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dieter B*****, vertreten durch Dr. Michael Göbel und Dr. Markus Groh, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterhalts, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 2. Dezember 1998, GZ 45 R 291/98x-146, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 2. Februar 1998, GZ 3 C 37/91m-139, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen, die in Ansehung eines Zuspruches von monatlich 1.000 S ab 29. 3. 1990 und hinsichtlich der Abweisung der 3.400 S (vom 29. 3. 1990 bis 31. 12. 1991), 3.200 S (vom 1. 1. 1992 bis 31. 12. 1992), 3.400 S (vom 1. 1. 1993 bis 3. 12. 1994), 3.500 S (vom 4. 12. 1994 bis 31. 3. 1996) und 3.900 S (ab 1. 4. 1996) jeweils samt 4 % Zinsen übersteigenden Mehrbegehren und der Abweisung der monatlich geltend gemachten Überweisungsspesen als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleiben, werden im übrigen aufgehoben; dem Erstgericht wird insoweit die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Beklagte ist außerehelicher Vater der minderjährigen Klägerin (Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 5. 4. 1995, 3 C 37/91m-97). Die Klägerin lebt seit ihrer Geburt im Haushalt ihrer Mutter (einer thailändischen Staatsangehörigen) in Thailand. Sie begehrt Unterhalt von zuletzt monatlich 3.400 S ab Geburt (das ist der 29. 3. 1990), 4.800 S vom 1. 1. 1991 bis 31. 3. 1996 und 5.400 S ab 1. 4. 1996 jeweils zuzüglich 4 % Zinsen und näher bezifferter Überweisungsspesen. Die Unterhaltsbeiträge dienten der Befriedigung des Bedarfs und fänden im Einkommen des Vaters Deckung. Die Kaufkraftparität zwischen Österreich und Thailand betrage 1 : 0,7073, im Jahr 1994 habe sie 1 : 0,81 betragen.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung. Von der Unterhaltsbemessungsgrundlage seien zur Wohnraumbeschaffung aufgewendete Kreditrückzahlungen in Abzug zu bringen. Im übrigen sei der Unterhaltsbedarf der in Thailand lebenden Klägerin wesentlich geringer als jener eines Kindes in Österreich, beliefen sich die Lebenshaltungskosten eines Kleinkindes in Thailand doch nur auf 25 % dessen, was in Österreich aufgewendet werden müsse. Im übrigen seien Teile des begehrten Unterhaltes verjährt.

Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 3.400 S vom 29. 3. 1990 bis 31. 12. 1991, 3.200 S vom 1. 1. 1992 bis 31. 12. 1992, 3.400 S vom 1. 1. 1993 bis 3. 12. 1994, 3.500 S vom 4. 12. 1994 bis 31. 3. 1996 und 3.900 S ab 1. 4. 1996, jeweils zuzüglich 4 % Zinsen ab Fälligkeit und zuzüglich der von der Klägerin monatlich geltend gemachten Überweisungsspesen. Es ging bei seiner Berechnung von der Prozentmethode aus und erachtete 16 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage bis zum Alter von sechs Jahren und danach 18 % als gerechtfertigt. Es sprach die dabei errechneten Unterhaltsbeiträge nur insoweit zu, als sie seiner Auffassung nach - wegen verspäteter Geltendmachung - nicht verjährt waren. Das Mehrbegehren wies es ab.

Das Erstgericht stellte fest, die Klägerin habe ab ihrer Geburt bis Ende 1990 am Stadtrand von Rajong in einer ländlichen Wohngegend gewohnt, 1991 seien Mutter und Kind von dort verzogen. Sie lebten jedenfalls seit Anfang 1994, möglicherweise auch schon länger in der Hafenstadt Bankai, das Preisniveau dort sei mit Bangkok vergleichbar. Die Lebenshaltungskosten in Großstädten wie Bangkok sei - bei gleichem Lebensstandard - um 15 % höher als in Wien. Das Kind werde im Haushalt der Mutter betreut, deren Lebensgefährte als Hafenarbeiter monatlich umgerechnet zwischen 12.000 und 15.000 S verdiene. Grundnahrungsmittel und Bekleidung minderer Qualität seien in Thailand zwar deutlich billiger als in Österreich, Markenbekleidung aber etwa gleich teuer. Der Schulbesuch sei in Thailand gratis, Kinder ausländischer Eltern besuchten fast durchwegs Privatschulen, in denen das Schulgeld umgerechnet zwischen 3.000 und 6.000 S koste. Die Klägerin besuche eine Privatschule, das Schulgeld betrage monatlich 3.000 S. Der vom Beklagten bisher geleistete Unterhalt von 2.200 S monatlich wurde zur Gänze für die Klägerin aufgewendet, reiche jedoch nicht aus, um ihre Bedürfnisse - die nicht geringer als in Österreich seien - zu befriedigen. Der Beklagte habe Kredite für den Erwerb und die Fertigstellung eines Hauses aufgenommen und dafür Rückzahlungsraten von monatlich 1.441 S, 5.885 S und 6.918 S zu leisten. Weitere Kreditaufnahmen seien zur Begleichung der Sachverständigengebühren im vorliegenden Verfahren erfolgt; der Beklagte habe dafür insgesamt 3.500 S monatlich zurückzuzahlen.

In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht österreichisches Recht für anwendbar. Ausgehend vom Personalstatut der unterhaltsberechtigten Klägerin sei zunächst thailändisches Recht anzuwenden, dessen Kollisionsnormen auf das Heimatrecht des Unterhaltspflichtigen verwiesen. Nach der anzuwendenden thailändischen Bestimmung könne der Unterhaltsberechtigte keine höheren Ansprüche geltend machen, als ihm nach siamesischem Recht zustünden. Diese Einschränkung beseitige die Verweisung auf das Heimatrecht des Unterhaltspflichtigen nicht, sie sei so zu verstehen, daß bei der - nach dem Heimatrecht des Unterhaltspflichtigen, somit nach österreichischem Recht, zu treffenden Entscheidung die thailändischen Verhältnisse berücksichtigt werden müßten. Bei Anwendung der zu § 140 ABGB entwickelten Prozentsatzmethode und unter Berücksichtigung der bereits verjährten Beträge ergebe sich der für die jeweiligen Perioden errechnete und zugesprochene Unterhaltsbeitrag.In rechtlicher Hinsicht erachtete das Erstgericht österreichisches Recht für anwendbar. Ausgehend vom Personalstatut der unterhaltsberechtigten Klägerin sei zunächst thailändisches Recht anzuwenden, dessen Kollisionsnormen auf das Heimatrecht des Unterhaltspflichtigen verwiesen. Nach der anzuwendenden thailändischen Bestimmung könne der Unterhaltsberechtigte keine höheren Ansprüche geltend machen, als ihm nach siamesischem Recht zustünden. Diese Einschränkung beseitige die Verweisung auf das Heimatrecht des Unterhaltspflichtigen nicht, sie sei so zu verstehen, daß bei der - nach dem Heimatrecht des Unterhaltspflichtigen, somit nach österreichischem Recht, zu treffenden Entscheidung die thailändischen Verhältnisse berücksichtigt werden müßten. Bei Anwendung der zu Paragraph 140, ABGB entwickelten Prozentsatzmethode und unter Berücksichtigung der bereits verjährten Beträge ergebe sich der für die jeweiligen Perioden errechnete und zugesprochene Unterhaltsbeitrag.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung (die hinsichtlich der abgewiesenen Beträge und eines Zuspruches von 1.000 S monatlich unbekämpft blieb) in Ansehung der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge. Das Mehrbegehren auf Zuspruch von Überweisungsspesen wies es ab. In Abänderung seines Zulassungsausspruches sprach das Berufungsgericht aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zur Frage, ob bei Bemessung von Unterhaltsansprüchen von Kindern die konkreten Lebensverhältnisse in jenem Land zu erheben seien, in dem sich das Kind aufhalte, wie auch zur Berücksichtigung der Kosten dringender Wohnraumbeschaffung des Unterhaltspflichtigen eine einheitliche Rechtsprechung fehle. Die vom Erstgericht zugesprochenen Unterhaltsbeiträge seien - wenngleich über dem statistischen Durchschnittsbedarf liegend - den Bedürfnissen der Klägerin angemessen, weil die Lebenshaltungskosten in Thailand generell keineswegs niedriger seien als in Österreich. Für die Unterhaltsbemessung seien grundsätzlich generelle Richtlinien heranzuziehen, konkrete Verfahrensergebnisse dahingehend, daß die Unterhaltsbedürfnisse vor Übersiedlung nach Bankai relevant niedriger gewesen wären, lägen nicht vor. Bei Berücksichtigung der Bedürfnisse der Klägerin könne nicht darauf abgestellt werden, daß möglicherweise zahlreiche Kinder in Thailand ihre Lebenshaltungskosten mit niedrigeren Beträgen decken müßten. Es komme vielmehr auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen an. Dazu habe das Erstgericht zu Recht den in der österreichischen Rechtsprechung üblichen Prozentsatz herangezogen und auf die bereits eingetretene Verjährung Bedacht genommen.

Rückzahlungen auf die vom Beklagten zum Erwerb und zur Fertigstellung eines Hauses aufgenommene Kredite seien nicht zu berücksichtigen. Diese Aufwendungen dienten der Vermögensbildung und könnten die Unterhaltsansprüche des Kindes nicht schmälern. Die sonst üblichen Wohnungskosten stellten als Auslagen des täglichen Lebens keinesfalls Abzugsposten dar.

Der Schuldner habe den Unterhaltsbeitrag so zu leisten, daß er dem Berechtigten ungeschmälert zukomme. Er habe dafür zu sorgen, daß allfällige Überweisungsspesen den überwiesenen Betrag nicht schmälern. Ein gesetzlicher Anspruch des Unterhaltsberechtigten auf Ersatz konkreter monatlicher Überweisungsspesen bestehe hingegen nicht.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrages auch berechtigt.

Der Unterhaltsanspruch der Klägerin richtet sich entsprechend § 9 Abs 1 und 2 und § 25 Abs 2 IPRG (das Haager Unterhaltsstatutübereinkommen ist mangels Beitrittes Thailands nicht anwendbar) nach dem Personalstatut des unterhaltsberechtigten Kindes, somit nach thailändischem Recht (Schwimann, IPR2 126). Das thailändische Kollisionsrecht verweist hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung auf das Heimatrecht des Unterhaltspflichtigen - im vorliegenden Fall somit auf österreichisches Recht - bestimmt jedoch, daß der Unterhaltsberechtigte keine höheren Ansprüche geltend machen könne, als ihm nach siamesischem Recht zustünden (Sektion 36 des Gesetzes betreffend Gesetzeskollisionen vom 4. 8. 1937). Die Vorinstanzen haben damit die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten zutreffend zunächst nach österreichischem Recht beurteilt. Der zu ersetzende Unterhaltsbedarf der Klägerin richtet sich aber dabei nach den Lebensverhältnissen in Thailand.Der Unterhaltsanspruch der Klägerin richtet sich entsprechend Paragraph 9, Absatz eins und 2 und Paragraph 25, Absatz 2, IPRG (das Haager Unterhaltsstatutübereinkommen ist mangels Beitrittes Thailands nicht anwendbar) nach dem Personalstatut des unterhaltsberechtigten Kindes, somit nach thailändischem Recht (Schwimann, IPR2 126). Das thailändische Kollisionsrecht verweist hinsichtlich der Unterhaltsverpflichtung auf das Heimatrecht des Unterhaltspflichtigen - im vorliegenden Fall somit auf österreichisches Recht - bestimmt jedoch, daß der Unterhaltsberechtigte keine höheren Ansprüche geltend machen könne, als ihm nach siamesischem Recht zustünden (Sektion 36 des Gesetzes betreffend Gesetzeskollisionen vom 4. 8. 1937). Die Vorinstanzen haben damit die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten zutreffend zunächst nach österreichischem Recht beurteilt. Der zu ersetzende Unterhaltsbedarf der Klägerin richtet sich aber dabei nach den Lebensverhältnissen in Thailand.

Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung zum § 140 ABGB sind Bemessungskriterien die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen einerseits und der nach den Verhältnissen im Einzelfall angemessene Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten andererseits (Schwimann, Unterhaltsrecht2, 22 mwN; SZ 61/143; JBl 1997, 383; ÖA 1997, 125 u 178 uva). Die von der Rechtsprechung angewendete Prozentsatzkomponente (Berechnung des Unterhalts nach Prozentsätzen der Einkommensbemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen) sichert dabei in Durchschnittsfällen den Anspruch des Kindes, an den Lebensverhältnissen des verpflichteten Elternteiles angemessen teilhaben zu können und berücksichtigt gleichzeitig die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. In atypischen Fällen - so zB einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen, das bei Anwendung der Prozentsatzmethode zur Überschreitung der Grenze angemessenen Unterhaltes und damit zu einer Überalimentierung führen würde, nimmt die Rechtsprechung eine entsprechende Korrektur vor (siehe dazu Schwimann aaO 332 f mwN aus der Rechtsprechung; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung 13 f; SZ 63/88; JBl 1996, 781; ÖA 1996, 63 U 142 und 127 U 179 uva).Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung zum Paragraph 140, ABGB sind Bemessungskriterien die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen einerseits und der nach den Verhältnissen im Einzelfall angemessene Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten andererseits (Schwimann, Unterhaltsrecht2, 22 mwN; SZ 61/143; JBl 1997, 383; ÖA 1997, 125 u 178 uva). Die von der Rechtsprechung angewendete Prozentsatzkomponente (Berechnung des Unterhalts nach Prozentsätzen der Einkommensbemessungsgrundlage des Unterhaltspflichtigen) sichert dabei in Durchschnittsfällen den Anspruch des Kindes, an den Lebensverhältnissen des verpflichteten Elternteiles angemessen teilhaben zu können und berücksichtigt gleichzeitig die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. In atypischen Fällen - so zB einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen, das bei Anwendung der Prozentsatzmethode zur Überschreitung der Grenze angemessenen Unterhaltes und damit zu einer Überalimentierung führen würde, nimmt die Rechtsprechung eine entsprechende Korrektur vor (siehe dazu Schwimann aaO 332 f mwN aus der Rechtsprechung; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung 13 f; SZ 63/88; JBl 1996, 781; ÖA 1996, 63 U 142 und 127 U 179 uva).

In Fällen, in denen die Unterhaltsbemessung zugunsten im Ausland lebender Kinder eines österreichischen Unterhaltspflichtigen erfolgte, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, daß die Unterhaltsberechtigten einerseits am Lebensstandard des in Österreich lebenden unterhaltspflichtigen Elternteiles teilhaben sollen, andererseits aber der Unterhalt in einem angemessenen Verhältnis zu den durchschnittlichen Lebensverhältnissen und zur Kaufkraft in ihrem Heimatland stehen müsse (EvBl 1999/22; ZfRV 1994/5; 6 Ob 15/98v; zuletzt 2 Ob 72/99y). Es sei daher ein "Mischunterhalt" zuzusprechen, der sich nach dem Bedarf des Unterhaltsberechtigten im Ausland und dem (verbesserten) Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Österreich richte (7 Ob 307/97s, 2 Ob 72/99y). Gegen die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall bestehen keine Bedenken.

Auch nach thailändischem Recht (Sektion 1598/38 Bürgerliches Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch) richtet sich die Unterhaltsbemessung nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen und dem Bedarf des Berechtigten. Die Rechtsprechung dazu ist - soweit im Rahmen von Anfragen im vorliegenden Verfahren überblickbar - spärlich. Nach der bei der österreichischen Botschaft eingeholten Auskunft haben thailändische Gerichte in einigen Fällen von Unterhaltsklagen gegen deutsche Väter einen anhand des deutschen Lebenshaltungskostenindex ermittelten und um ein Drittel verminderten Bedarf zugesprochen. In anderen vergleichbaren Fällen hatte das thailändische Gericht diese Richtsätze erhöht und den deutschen Vater zu einer höheren Leistung, als er in Deutschland zu zahlen gehabt hätte, verpflichtet. Daß vor thailändischen Gerichten gegen ausländische Väter geltend gemachte Unterhaltsansprüche mangels höherer Bedürfnisse und ohne Rücksichtnahme auf den höheren Lebensstandard des Vaters generell niedriger bemessen würden, als dies für im Wohnsitzstaat des unterhaltspflichtigen Vaters lebende Kinder der Fall ist, ist demnach nicht hervorgekommen. Das thailändische Recht steht daher einer Berücksichtigung des höheren Lebensstandards des unterhaltspflichtigen Vaters im Rahmen der Bemessung nach dem angeführten "Mischsystem" nicht entgegen.

Bei der Unterhaltsbemessung ist von den Umständen des konkreten Einzelfalles auszugehen. Es kommt daher entgegen der Auffassung der Revision nicht auf den theoretischen Bedarf einer Personengruppe an, zB einer durchschnittlichen thailändischen Familie, die anders lebt als die Unterhaltsberechtigte im zu beurteilenden Fall. Es sind die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten konkret und individuell mit den Lebensverhältnissen der Eltern in Relation zu setzen (EvBl 1990/134; 2 Ob 72/99y, RIS-Justiz RS0047388) und jener Unterhaltsbeitrag festzusetzen, der den Bedarf des Unterhaltsberechtigten im Ausland deckt, ihn auch an den (besseren) Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben läßt und zugleich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen entsprechend berücksichtigt.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich folgendes:

Die minderjährige Klägerin macht Unterhalt für den Zeitraum mehrerer Jahre ab Geburt geltend, wobei der dazu erforderlichen Bedarfsermittlung die jeweiligen Lebensumstände in Thailand zugrundegelegt werden müssen. Der Revisionswerber weist auf die Maßgeblichkeit der Bedürfnisse der Klägerin in Thailand hin und vermißt entsprechende Feststellungen. Dabei übersieht er, daß die Vorinstanzen zu Lebenshaltungskosten und Bedarf der Klägerin in Thailand den Obersten Gerichtshof bindende Feststellungen getroffen haben. Danach hat die Klägerin mit ihrer Mutter zunächst (jedenfalls bis Ende 1990) im ländlichen Raum gelebt und ist spätestens 1994 (der genaue Zeitpunkt ist unbekannt) in eine Bangkok vergleichbare Hafenstadt übersiedelt. Sie besucht dort - wie für Kinder ausländischer Eltern üblich - eine Privatschule, das Schulgeld beträgt umgerechnet 3.000 S. Nach den erkennbar auf den Lebensraum der Klägerin in der Bangkok vergleichbaren Hafenstadt bezogenen Feststellungen der Vorinstanzen sind die Lebenshaltungskosten dort jenen in Wien vergleichbar, bei gleichem Lebensstandard sogar um 15 % höher.

Der von den Vorinstanzen nach der Prozentmethode zugesprochene Unterhaltsbeitrag (er entspricht 16 bzw 18 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage, je nachdem ob vor oder nach Ablauf des 6. Lebensjahres) ist angesichts der vergleichbaren Lebenshaltungskosten in dieser Großstadt jedenfalls ab jenem Zeitpunkt unbedenklich, ab dem die Klägerin mit ihrer Mutter tatsächlich in der Hafenstadt Bankai lebte. Die zugesprochenen Beträge decken die Lebenshaltungskosten der Klägerin an diesem Wohnort und lassen sie überdies an den Lebensverhältnissen des Beklagten angemessen teilhaben. Sie erlauben es der Klägerin, neben den reinen Kosten der Lebensführung auch noch einen Teil jenes Bedarfs abzudecken, der durch den Besuch der von Kindern ausländischer Staatsangehöriger üblicherweise frequentierten Privatschule entsteht. Daß diese Beträge den für Kinder in Österreich berechneten Regelbedarf (im bezogenen Zeitraum 2.430 S für Kinder unter sechs Jahren und 3.100 S für Kinder über sechs Jahren) übersteigen, schadet nicht, bietet doch der Regelbedarf nur eine Orientierungshilfe für Durchschnittsfälle, die - ohne weitere Berücksichtigung der konkreten Lebensverhältnisse - die Angemessenheit der Bedarfsbemessung nicht immer sichern kann (Schwimann aaO 31). Insbesondere verschafft der Regelbedarf dem Unterhaltsberechtigten auch nicht die im Bemessungsverfahren anzustrebende Möglichkeit, an den (besseren) Lebensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten teilhaben zu können. Eine Überalimentierung der Klägerin in jenen Zeiträumen, in denen sie in der Hafenstadt Bankai lebt, ist nicht zu erkennen, sodaß sich eine Korrektur des durch die Prozentmethode errechneten Unterhaltsbeitrages als nicht erforderlich erweist.

Die für den Zeitraum ihres Aufenthaltes in Bankai mit 16 bzw 18 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage errechneten Beiträge stehen auch mit der Leistungsfähigkeit des Beklagten - weitere Sorgepflichten hat er nicht behauptet - in Einklang. Bedenken gegen die von den Vorinstanzen zugrunde gelegte Unterhaltsbemessungsgrundlage bestehen nicht. Die vom Revisionswerber geleisteten Kreditrückzahlungen betreffen Ankauf und Umbau eines Wohnhausese, somit Aufwendungen, die der Schaffung von Wohnraum als Vermögenswert dienen. Sie sind damit nach ständiger Rechtsprechung nicht aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden (Schwimann aaO 61; JBl 1997, 33; ÖA 1992, 57; ÖA 1997, 125 u 178; RZ 1991/70; 7 Ob 2085/96k; vgl 4 Ob 237/97z).Die für den Zeitraum ihres Aufenthaltes in Bankai mit 16 bzw 18 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage errechneten Beiträge stehen auch mit der Leistungsfähigkeit des Beklagten - weitere Sorgepflichten hat er nicht behauptet - in Einklang. Bedenken gegen die von den Vorinstanzen zugrunde gelegte Unterhaltsbemessungsgrundlage bestehen nicht. Die vom Revisionswerber geleisteten Kreditrückzahlungen betreffen Ankauf und Umbau eines Wohnhausese, somit Aufwendungen, die der Schaffung von Wohnraum als Vermögenswert dienen. Sie sind damit nach ständiger Rechtsprechung nicht aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszuscheiden (Schwimann aaO 61; JBl 1997, 33; ÖA 1992, 57; ÖA 1997, 125 u 178; RZ 1991/70; 7 Ob 2085/96k; vergleiche 4 Ob 237/97z).

Der Revisionswerber macht aber zutreffend geltend, daß zur Beurteilung des Unterhaltsbedarfes vor der Übersiedlung der Klägerin nach Bankai Feststellungen fehlen. Das Erstgericht hielt wohl fest, daß die Klägerin ab Geburt bis Ende 1990 am Stadtrand von Rajong in einer ländlichen Wohngegend gewohnt hat und jedenfalls seit 1994 in Bankai lebe, es fehlen jedoch für die Zeiträume bis 1994 jegliche Anhaltspunkte, die für die Berechnung des Unterhaltsbedarfes dienlich sein könnten. Die Feststellungen, wonach die Lebenshaltungskosten in Thailand mit jenen in Österreich vergleichbar seien, bezieht sich erkennbar nur auf Großstädte wie Bangkok oder Bankai. Für die Lebenshaltungskosten in ländlichen Gebieten bestehen - außer einer Zeugenaussage, wonach sie jedenfalls niedriger als in Großstädten seien - keine Beurteilungskriterien. Darüber hinaus steht auch nicht fest, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin nach Bankai verzogen ist. Das Erstgericht hat auch die Mutter (deren Einvernahme zur Begründung des Unterhaltsanspruches schon in der Klage begehrt wurde) zu den näheren Lebensumständen, insbesondere den Lebenshaltungskosten sowie darüber, wo sie mit dem Kind jeweils gelebt hat, nicht befragt. Das Verfahren ist insoweit mangelhaft geblieben. Eine Beurteilung der von der Klägerin zu beweisenden Angemessenheit des bis 1994 (bzw bis zur Übersiedlung nach Bankai) begehrten Unterhaltsbetrages, insbesondere ihres Unterhaltsbedarfes und der jeweils gegebenen Lebensumstände ist daher nicht möglich. Die Aufhebung und Rückverweisung zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht erweist sich daher als unumgänglich.

Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die Klägerin aufzufordern haben, eine ladungsfähige Anschrift der Mutter anzugeben, um ihre Einvernahme zu ermöglichen, oder andere Beweismittel dafür beizubringen, an welchen Orten sich die Klägerin mit ihrer Mutter bis zum Zeitpunkt der Übersiedlung nach Bankai aufgehalten hat, wie ihre konkreten Lebensumstände dort beschaffen und wie hoch die für den Unterhalt der Klägerin an diesen Orten enstandenen durchschnittlichen Kosten waren. Erst anhand dieses noch festzustellenden Unterhaltsbedarfes kann beurteilt werden, ob die von den Vorinstanzen zugesprochenen monatlichen Unterhaltsbeiträge in Höhe von 16 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage angemessen sind oder - wie dies der Beklagte vermeint - die Klägerin unangemessen überalimentieren.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.

Anmerkung

E54385 06A01149

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00114.99D.0624.000

Dokumentnummer

JJT_19990624_OGH0002_0060OB00114_99D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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