TE OGH 1999/6/24 8ObA317/98w

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Veröffentlicht am 24.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Zawodsky und Dr. Wolfgang Adametz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Michael G*****, Nestelbach, vertreten durch Dr. Marisa Schamesberger und Dr. Günther Millner, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Landesschulrat für B*****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. September 1998, GZ 8 Ra 195/98z-30, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. Jänner 1998, GZ 16 Cga 92/96d-24, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat der beklagten Partei die mit S 18.037,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Den Revisionsausführungen, daß das Kündigungsschreiben vom 28. 8. 1996, Beilage./B, die im Gesetz geforderte Form von Kündigungsgründen nicht enthalte, ist entgegenzuhalten, daß bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, daß § 32 VBG nur verlangt, daß der Dienstgeber ein Dienstverhältnis, das mehr als ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen kann, daß aber eine Vorschrift zu spezieller formalistischer Ausgestaltung, wie die Kündigungsgründe darzustellen sind, dem Gesetz nicht zu entnehmen ist. Die Formulierung "Verhaltensweisen, die der Kündigung zugrundeliegen", besagt eindeutig, daß die nachfolgende Aufzählung der beanstandeten Verhaltensweisen des Klägers die Kündigungsgründe sind, auf die sich der Dienstgeber stützt. Daß diese tatsächlich vorlagen und Kündigungsgründe im Sinn des § 32 Abs 2 VBG sind, bekämpft der Kläger nicht.Den Revisionsausführungen, daß das Kündigungsschreiben vom 28. 8. 1996, Beilage./B, die im Gesetz geforderte Form von Kündigungsgründen nicht enthalte, ist entgegenzuhalten, daß bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, daß Paragraph 32, VBG nur verlangt, daß der Dienstgeber ein Dienstverhältnis, das mehr als ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen kann, daß aber eine Vorschrift zu spezieller formalistischer Ausgestaltung, wie die Kündigungsgründe darzustellen sind, dem Gesetz nicht zu entnehmen ist. Die Formulierung "Verhaltensweisen, die der Kündigung zugrundeliegen", besagt eindeutig, daß die nachfolgende Aufzählung der beanstandeten Verhaltensweisen des Klägers die Kündigungsgründe sind, auf die sich der Dienstgeber stützt. Daß diese tatsächlich vorlagen und Kündigungsgründe im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, VBG sind, bekämpft der Kläger nicht.

Es ist daher für die vorliegende Entscheidung auch unerheblich, ob das Kündigungsschreiben dem Kläger spätestens am 30. 8. 1996 oder erst am 2. 9. 1996 zugekommen ist, weil gemäß § 30 Abs 3 VBG nur entgegen den Vorschriften des § 32 VBG ausgesprochene Kündigungen rechtsunwirksam sind; eine Kündigung unter Verletzung der Kündigungsfrist des § 33 VBG hat als zeitwidrige Kündigung nur zur Folge, daß dem gekündigten Arbeitnehmer eine Kündigungsentschädigung in Höhe des Entgelts zusteht, das ihm bei ordnungsgemäßer Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gebühren würde.Es ist daher für die vorliegende Entscheidung auch unerheblich, ob das Kündigungsschreiben dem Kläger spätestens am 30. 8. 1996 oder erst am 2. 9. 1996 zugekommen ist, weil gemäß Paragraph 30, Absatz 3, VBG nur entgegen den Vorschriften des Paragraph 32, VBG ausgesprochene Kündigungen rechtsunwirksam sind; eine Kündigung unter Verletzung der Kündigungsfrist des Paragraph 33, VBG hat als zeitwidrige Kündigung nur zur Folge, daß dem gekündigten Arbeitnehmer eine Kündigungsentschädigung in Höhe des Entgelts zusteht, das ihm bei ordnungsgemäßer Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gebühren würde.

Soweit der Kläger behauptet, es sei gegen das PVG verstoßen worden, weil die Ausschüsse seiner Kündigung zu einem Zeitpunkt zugestimmt hätten, als er von der Kündigung noch gar keine Kenntnis hatte, ist er darauf zu verweisen, daß die Personalvertretung nach § 10 Abs 1 PVG von den beabsichtigten Maßnahmen nach § 9 Abs 1 PVG, wozu gemäß lit i dieser Bestimmung auch die Kündigung eines Dienstnehmers gehört, nachweislich in Kenntnis zu setzen ist; daraus folgt zwingend, daß dies vor der Kündigung des Dienstnehmers geschehen muß, sodaß dieser daher von der Kündigung zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis haben kann.Soweit der Kläger behauptet, es sei gegen das PVG verstoßen worden, weil die Ausschüsse seiner Kündigung zu einem Zeitpunkt zugestimmt hätten, als er von der Kündigung noch gar keine Kenntnis hatte, ist er darauf zu verweisen, daß die Personalvertretung nach Paragraph 10, Absatz eins, PVG von den beabsichtigten Maßnahmen nach Paragraph 9, Absatz eins, PVG, wozu gemäß Litera i, dieser Bestimmung auch die Kündigung eines Dienstnehmers gehört, nachweislich in Kenntnis zu setzen ist; daraus folgt zwingend, daß dies vor der Kündigung des Dienstnehmers geschehen muß, sodaß dieser daher von der Kündigung zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis haben kann.

Die vom Kläger gerügte mangelnde Anhörung vor dem Dienststellenausschuß und dem Fachausschuß stellt keine Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen im Sinn des § 10 Abs 9 PVG dar, die die Kündigung rechtsunwirksam machen würde. Die Unterlassung der Anhörung des betroffenen Dienstnehmers macht, einen ausreichenden Wissensstand vorausgesetzt, eine zustimmende Beschlußfassung noch nicht gesetzwidrig (Schragel PVG 211; 9 ObA 211/98i). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes waren die Mitglieder der Ausschüsse ausreichend informiert und vom Vorliegen der Kündigungsgründe überzeugt.Die vom Kläger gerügte mangelnde Anhörung vor dem Dienststellenausschuß und dem Fachausschuß stellt keine Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 9, PVG dar, die die Kündigung rechtsunwirksam machen würde. Die Unterlassung der Anhörung des betroffenen Dienstnehmers macht, einen ausreichenden Wissensstand vorausgesetzt, eine zustimmende Beschlußfassung noch nicht gesetzwidrig (Schragel PVG 211; 9 ObA 211/98i). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes waren die Mitglieder der Ausschüsse ausreichend informiert und vom Vorliegen der Kündigungsgründe überzeugt.

Daran ändert auch der Umstand nichts, daß zum Zeitpunkt der Behandlung der beabsichtigten Kündigung des Klägers in den Ausschüssen dieser formal noch einen mit 3. 9. 1996 befristeten Dienstvertrag hatte. Die Befassung der Ausschüsse, die bei einem befristeten Vertrag gar nicht notwendig gewesen wäre, erfolgte gerade deshalb, weil der Dienstgeber infolge mehrfacher Intervention des Klägers zur Ansicht gekommen war, daß dessen Vertrag infolge Gesetzesänderung in einen unbefristeten umzuwandeln war, und er daher, weil er im neuen Schuljahr aus den in der Kündigung genannten Gründen keinesfalls weiter beschäftigt werden sollte, gekündigt werden müsse. Daß der Dienstgeber die Ausschüsse bereits vor der formalen Aushändigung des neuen unbefristeten Dienstvertrages an den Kläger mit der von ihm unmittelbar darauf beabsichtigten Kündigung befaßt hatte, verstößt nicht gegen das PVG.

Wie der Kläger selbst zutreffend ausführt, wurde das Dienstverhältnis erst mit 27. 8. 1996 rückwirkend in ein unbefristetes umgewandelt. Da befristete Dienstverhältnisse nicht gekündigt werden können, sondern nur durch Zeitablauf, einvernehmlich oder durch Entlassung enden können, war eine Geltendmachung der Kündigungsgründe vor diesem Zeitpunkt gar nicht möglich, sodaß die Kündigung mit 28. 8. 1996 jedenfalls rechtzeitig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E54358 08B03178

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBA00317.98W.0624.000

Dokumentnummer

JJT_19990624_OGH0002_008OBA00317_98W0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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