Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des JZ, geboren 1976, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 30. Juli 2004, Zl. SD 875/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 30. Juli 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen "jugoslawischen" Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Z. 6 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Dem Beschwerdeführer sei von der österreichischen Botschaft in Belgrad auf Grund einer ihm erteilten Sicherungsbescheinigung eine vom 10. Juli 2001 bis 28. Oktober 2001 gültige Aufenthaltserlaubnis als Saisonarbeitskraft erteilt worden. Nach Ablauf dieses Aufenthaltstitels sei der Beschwerdeführer jedoch nicht wieder ausgereist, sondern habe seinen Aufenthalt in Österreich unerlaubt fortgesetzt.
Am 6. März 2002 habe das Bezirksgericht Döbling die beantragte Annahme des Beschwerdeführers an Kindes statt durch einen österreichischen Staatsbürger bewilligt. Dieser Adoption sei ein Vertrag des Beschwerdeführers mit seinem Adoptivvater vom 20. August 2001 zu Grunde gelegen. Am 15. Februar 2002 habe der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Familiengemeinschaft mit seinem österreichischen Adoptivvater beantragt. Der beantragte Aufenthaltstitel sei mit Gültigkeitsdauer von 29. August 2002 bis 29. August 2003 erteilt worden. Im Zuge eines am 4. August 2003 eingebrachten Verlängerungsantrages sei hervorgekommen, dass der Adoptivvater des Beschwerdeführers bereits am 25. Juni 2002, sohin mehr als zwei Monate vor Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels, verstorben gewesen sei, ohne dass der Beschwerdeführer dies der Erstbehörde vor Erteilung des Aufenthaltstitels mitgeteilt hätte. In der Abschlusserklärung des Formulars, mit dem die gegenständliche Niederlassungsbewilligung begehrt worden sei, habe sich der Beschwerdeführer jedoch verpflichtet, jede Änderung seiner Angaben direkt der bearbeitenden Behörde unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen unverzüglich schriftlich zu melden.
Der in § 36 Abs. 2 Z. 6 Fremdengesetz normierte Tatbestand sei verwirklicht. Daran habe auch das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers nichts ändern können, er hätte seinen rechtsfreundlichen Vertreter vom Tod seines Adoptivvaters verständigt und dieser hätte ihm zugesagt, diese Information unverzüglich an die Erstbehörde weiterzuleiten. Eine solche Verständigung sei bei der Erstbehörde nicht eingelangt. Zudem habe der Beschwerdeführer - falls eine solche Verständigung tatsächlich stattgefunden habe - für die Unterlassung der Weiterleitung durch seinen Anwalt wie für sein eigenes Fehlverhalten einzustehen. Darüber hinaus könne dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden. Dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung zufolge habe der Beschwerdeführer nämlich bereits unmittelbar nach erfolgter Adoption zu arbeiten begonnen und sei seit 4. März 2002 bei sieben verschiedenen Firmen beschäftigt gewesen. Jedoch lediglich für das letzte Arbeitsverhältnis (seit 5. November 2003) sei dem Beschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt worden. Für die übrigen Beschäftigungsverhältnisse habe sich der Beschwerdeführer bei den jeweiligen Arbeitgebern sohin fast zwangsläufig auf die erfolgte Adoption bzw. den ihm erteilten Aufenthaltstitel als Begünstigter Drittstaatangehöriger berufen müssen, um - zumindest dem Anschein nach - ordnungsgemäß beschäftigt zu werden. Weiters sei aktenkundig, dass dem Beschwerdeführer zwar ursprünglich eine Aufenthaltserlaubnis als Saisonarbeitskraft auf Grund der bereits genannten Sicherungsbescheinigung erteilt worden wäre. Er habe dieses Beschäftigungsverhältnis jedoch nie angetreten. Die Sicherungsbescheinigung sei "nicht in eine damit verbundene Beschäftigungsbewilligung eingelöst worden". Daraus folge zwangsläufig, dass er mit der Behauptung, ein Saisonbeschäftigungsverhältnis eingehen zu wollen, eine Aufenthaltserlaubnis bei der österreichischen Vertretungsbehörde erwirkt habe, ohne dann tatsächlich diese Beschäftigung aufgenommen zu haben. Damit sei er seinem der Behörde gegenüber angegebenen Aufenthaltszweck nicht gerecht geworden. Weiters sei er nach Ablauf dieser Aufenthaltserlaubnis nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist, sondern sei hier über längere Zeit unrechtmäßig verblieben. Solcherart habe er die österreichische Vertretungsbehörde über den Zweck und die Dauer seines Aufenthaltes getäuscht. Letztlich hätte eine Meldung des Todes des Adoptivvaters zur Folge gehabt, dass er nicht (mehr) als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen gewesen wäre, weshalb der Beschwerdeführer unter den gegebenen Voraussetzungen nicht mit der Erteilung einer (quotenfreien) Niederlassungsbewilligung hätte rechnen können. Er habe ein Interesse daran gehabt, den Tod seines Wahlvaters vorläufig zu verschweigen. So habe er die begehrte Niederlassungsbewilligung und in weiterer Folge Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt erlangen können. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen, er hätte die beantragte Niederlassungsbewilligung erhalten und wäre davon ausgegangen bzw. hätte davon auch ausgehen dürfen, dass die Behörde von seinem vormaligen rechtsfreundlichen Vertreter vom Tod seines Wahlvaters in Kenntnis gesetzt worden wäre, sei in sich widersprüchlich. Diesfalls wären nämlich weder die Voraussetzungen noch die sachliche Zuständigkeit der Erstbehörde gegeben gewesen, die den (rechtsanwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer zu einer derartigen Annahme veranlassen hätten können. In seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2003 habe der Beschwerdeführer hingegen angegeben, er hätte wegen des Todes seines Adoptivvaters sehr gelitten und es hätte sich bei der Nichtbekanntgabe dieses Umstandes "eventuell doch um einen Irrtum, aber schon gar nicht um eine Täuschung der Behörde" gehandelt.
Eine polizeiliche Überprüfung der ehemaligen Wohnanschrift des Beschwerdeführers in W 18, habe ergeben, dass diese Meldung lediglich eine Scheinmeldung gewesen sei. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer in W 16, gewohnt. Wenn er demgegenüber vorbringe, er hätte auch an der letztgenannten Anschrift über eine Meldebestätigung verfügt und hätte eine solche vorlegen können, so stehe dieses Vorbringen mit den Eintragungen im zentralen Melderegister im Widerspruch. Zum Zeitpunkt der durchgeführten Überprüfung sei der Beschwerdeführer nämlich lediglich an der genannten Scheinadresse in W 18 angemeldet gewesen. Auch dieser Umstand lasse den Beschwerdeführer unglaubwürdig erscheinen.
Auf Grund aller dargelegten Umstände sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Erstbehörde im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels wesentliche und entscheidungsrelevant geänderte Umstände verschwiegen habe und dadurch den begehrten Aufenthaltstitel habe erwirken können. Dadurch sei der im § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG normierte Sachverhalt verwirklicht, weshalb die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes, vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 FrG, im Grund des § 36 Abs. 1 FrG vorlägen.
Der Beschwerdeführer sei ledig, familiäre Bindungen zum Bundesgebiet bestünden nicht. Auf Grund einer am 27. Oktober 2003 erteilten Beschäftigungsbewilligung sei er derzeit aufrecht beschäftigt. Zwar sei angesichts aller vorliegenden Umstände von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen, dieser Eingriff sei jedoch zulässig, da er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, im vorliegenden Fall zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiete des Fremdenwesens, dringend geboten sei. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich als dringend geboten und sohin zulässig i.S.d. § 37 Abs. 1 FrG.
Bei der gemäß § 37 Abs. 2 FrG durchzuführenden Interessenabwägung sei auf die aus der Dauer seines inländischen Aufenthaltes ableitbare Integration Bedacht zu nehmen gewesen. Diese sei jedoch gering, weil ein Gutteil dieses Aufenthaltes unrechtmäßig und im Übrigen erst durch das genannte Fehlverhalten ermöglicht worden sei. Ebenso verhalte es sich mit dem Großteil der Beschäftigungsverhältnisse, die der Beschwerdeführer nur auf Grund des erwirkten Aufenthaltstitels habe eingehen und dadurch in weiterer Folge auch eine Beschäftigungsbewilligung habe erlangen können. Angesichts des Mangels sonstiger familiärer Bindungen zum Bundesgebiet sei das dem Beschwerdeführer insgesamt zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib keinesfalls besonders gewichtig. Dem stehe jedoch das maßgebliche, einen hohen Stellenwert genießende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Bei Abwägung dieser Interessenlagen wögen die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keinesfalls schwerer als das in seinem Fehlverhalten gegründete große öffentliche Interesse am Verlassen des Bundesgebietes.
Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erweise sich daher auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG als zulässig. Ein Sachverhalt gemäß § 38 FrG sei nicht gegeben. Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände bestehe keine Veranlassung, von der Verlängerung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen des zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes sei gerechtfertigt. Im Hinblick auf das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers einerseits und seiner Lebenssituation andererseits könne vor Ablauf dieser Frist nicht erwartet werden, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.
Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 zu gelten, wenn ein Fremder gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 31 Abs. 1 und 3 leg. cit. zu verschaffen. Der Tatbestand ist nur dann verwirklicht, wenn der Fremde in der umschriebenen Absicht bewusst unrichtige Angaben gemacht hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Mai 2002, Zl. 99/18/0139, und vom 30. Juni 2005, Zl. 2005/18/0177).
1.2. Im vorliegenden Fall trifft die ursprüngliche, in seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 15. Februar 2002 enthaltene Angabe des Beschwerdeführers, er könne seine Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger von seinem österreichischen Adoptivvater ableiten, seit dem Ableben seines Adoptivvaters am 25. Juni 2002 nicht mehr zu. Die Unterlassung der Bekanntgabe maßgeblicher Änderungen des Sachverhalts ist einer in wesentlichen Punkten unvollständigen Darstellung und damit unrichtigen Angaben über die Person oder die persönlichen Verhältnisse des Fremden gleichzuhalten (vgl. zum zuletzt genannten Aspekt das hg. Erkenntnis vom 15. November 2005, Zl. 2003/18/0297). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, vom Tod seines Adoptivvaters gewusst zu haben. Er durfte diese ihm bewusst gewordene maßgebliche Änderung des Sachverhalts im laufenden fremdenrechtlichen Verfahren nicht auf sich beruhen lassen, zumal er sich - den nicht bestrittenen Feststellungen zufolge - in der "Abschlusserklärung" des Formulars, mit dem er die gegenständliche Niederlassungsbewilligung begehrt hat, verpflichtet hat, jede Änderung seiner Angaben direkt der bearbeitenden Behörde unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen unverzüglich schriftlich zu melden. Die eingehend begründete Feststellung der belangten Behörde, dass mit der Unterlassung der Mitteilung die Absicht des Beschwerdeführers verbunden war, sich durch das Verschweigen des Ablebens seines Adoptivvaters einen Aufenthaltstitel zu verschaffen, begegnet im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Befugnis zur Prüfung der Beweiswürdigung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG) keinen Bedenken, zumal der damalige Vertreter des Beschwerdeführers in der ersten Stellungnahme vom 27. Oktober 2003 lediglich angegeben hat, dass "es sich bei der Nichtabgabe eventuell doch um einen Irrtum, aber schon gar nicht um eine Täuschung der Behörde handelt", und von dem (nunmehr behaupteten) Meldungsauftrag an einen Vertreter keine Rede war.
1.3. Der Tod des Adoptivvaters des Beschwerdeführers hatte zur Folge, dass dieser zum Zeitpunkt der Erteilung der in Rede stehenden Erstniederlassungsbewilligung kein begünstigter Drittstaatsangehöriger war und ihm der begehrte Aufenthaltstitel daher nicht hätte erteilt werden können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 2006, Zl. 2006/18/0219).
1.4. Der Tatbestand des § 36 Ab. 2 Z. 6 FrG ist daher erfüllt.
2. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine maßgebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar, wobei den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geschaffenen Regelungen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2004, Zl. 2000/18/0104, m.w.N.). Daher kann auch die Auffassung der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
3. Bei der Interessenabwägung nach § 37 FrG hat die belangte Behörde die Dauer des bisherigen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers, seine Berufstätigkeit und seine daraus ableitbare Integration berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privatleben angenommen. Die aus dem bisherigen Aufenthalt ableitbaren privaten Interessen des Beschwerdeführers werden in ihrem Gewicht dadurch erheblich gemindert, dass dieser auf einem Aufenthaltstitel beruht, den er sich durch unrichtige Angaben über seine Person verschafft hat. Die belangte Behörde hat aber auch - unter Bedachtnahme auf diese privaten Interessen - zutreffend den Standpunkt vertreten, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, liegt doch dem Beschwerdeführer - wie schon erwähnt (vgl. oben II. 2.) - ein im Licht des großen öffentlichen Interesses an der Einhaltung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geschaffenen Regelungen verpöntes Fehlverhalten zur Last, welches das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung, somit zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten erscheinen lässt (§ 37 Abs. 1 FrG).
Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen kann auch die weitere Auffassung der belangten Behörde, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dessen Erlassung und diese Maßnahme daher gemäß § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei, nicht als rechtswidrig angesehen werden.
4. Für die belangte Behörde bestand auch keine Veranlassung, von dem ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zukommenden Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus der Beschwerde noch aus dem angefochtenen Bescheid Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.
5. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 8. November 2006
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung SachverhaltsänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004180244.X00Im RIS seit
05.12.2006