TE OGH 1999/6/24 8ObA16/99g

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Veröffentlicht am 24.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Zawodsky und Dr. Wolfgang Adametz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach dem am 5. November 1998 verstorbenen Klaus D*****, zuletzt wohnhaft *****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei S***** Gesellschaft m.b.H., ***** und *****, vertreten durch Dr. Daniela Altendorfer-Eberl, Rechtsanwältin in Wien, wegen S 369.384,52 brutto s. A. infolge Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Oktober 1998, GZ 10 Ra 230/98m-51, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5. Februar 1998, GZ 3 Cga 245/96m-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.060,-- (darin S 510,- Ust) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gem. § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gem. Paragraph 510, Absatz 3, ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:

Zur Revision der Klägerin:

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Vorschrift des § 863 ABGB auch für den Bereich des Arbeitsrechts (ArbSlg. 7744; SZ 53/101; 9 ObA 270/97i). Auch die Lösung eines Dienstverhältnisses kann stillschweigend erfolgen (DRdA 1986, 420; WBl 1990, 180; 9 ObA 239/90; u.a.). Entscheidend für die Maßgeblichkeit einer stillschweigenden Willenserklärung ist das Verständnis das ein redlicher Erklärungsempfänger nach den konkreten Umständen gewinnen durfte (SZ 66/48; SZ 68/105; 7 Ob 57/98b; u.v.a.). Wo sich Ansprüche auf fortdauernde Leistungen und Gegenleistungen gegenüberstehen, muß nach allgemeiner Lebenserfahrung der Umstand, daß der eine Teil dauernd weder seine Leistung erbringt, noch sie anbietet, noch auch die ihm gebührende Gegenleistung in Anspruch nimmt, als stillschweigende Erklärung im Sinne einer Beendigung des gegenseitigen Rechtsverhältnisses gedeutet werden (ArbSlg. 5754).Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Vorschrift des Paragraph 863, ABGB auch für den Bereich des Arbeitsrechts (ArbSlg. 7744; SZ 53/101; 9 ObA 270/97i). Auch die Lösung eines Dienstverhältnisses kann stillschweigend erfolgen (DRdA 1986, 420; WBl 1990, 180; 9 ObA 239/90; u.a.). Entscheidend für die Maßgeblichkeit einer stillschweigenden Willenserklärung ist das Verständnis das ein redlicher Erklärungsempfänger nach den konkreten Umständen gewinnen durfte (SZ 66/48; SZ 68/105; 7 Ob 57/98b; u.v.a.). Wo sich Ansprüche auf fortdauernde Leistungen und Gegenleistungen gegenüberstehen, muß nach allgemeiner Lebenserfahrung der Umstand, daß der eine Teil dauernd weder seine Leistung erbringt, noch sie anbietet, noch auch die ihm gebührende Gegenleistung in Anspruch nimmt, als stillschweigende Erklärung im Sinne einer Beendigung des gegenseitigen Rechtsverhältnisses gedeutet werden (ArbSlg. 5754).

Es mag zutreffen, daß die bloße Aufgabe eines Geschäftslokals noch nicht zur Annahme einer schlüssigen Auflösung von Dienstverträgen berechtigt, jedoch haben bereits die Vorinstanzen zutreffend dargelegt, daß der Kläger nach den gegebenen Umständen selbst von der sofortigen Beendigung seines Dienstverhältnisses ausgegangen ist, weil es anders nicht erklärlich wäre, daß er bereits nach rund fünf Wochen seinen ursprünglichen Plan, die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension zu beantragen, realisierte.

Zur Revision der Beklagten:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt - wie der erkennende Senat geprüft hat - nicht vor. Das Vorbringen in der Revision stellt sich in Wahrheit als vor dem Obersten Gerichtshof unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen dar.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 40, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 40, 41 ZPO.

Da die Revisionen beider Parteien erfolglos blieben, war die Differenz der Kosten der Revisionsbeantwortungen zuzusprechen.

Anmerkung

E54489 08B00169

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:008OBA00016.99G.0624.000

Dokumentnummer

JJT_19990624_OGH0002_008OBA00016_99G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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