TE Vwgh Erkenntnis 2006/11/8 2004/18/0029

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Veröffentlicht am 08.11.2006
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Index

41/01 Sicherheitsrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §39 Abs1;
FrG 1997 §39 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs6;
SPG 1991 §81 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des DD in S, geboren 1982, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 19. Jänner 2004, Zl. St 244/03, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 19. Jänner 2004 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen bosnisch-herzegowinischen sowie kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 17. August 1993 nach Österreich eingereist. Ihm sei in Verbindung mit dem Aufenthalt seiner Mutter mit Wirkung vom 24. Juni 1994 auf Grund einer humanitären Regelung durch die österreichische Bundesregierung ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als bosnischer Kriegsflüchtling gewährt worden. Seit dem 4. August 1998 verfüge er über eine befristete Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck. Zuletzt sei ihm am 12. Juli 2003 eine Niederlassungsbewilligung erteilt worden.

Mit Bescheid vom 13. Dezember 2000 habe die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt. Zwei Mal sei er gemäß § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz rechtskräftig bestraft worden. Er habe am 22. September 2000 durch sein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem er im Zusammenwirken mit anderen eine verbale Auseinandersetzung wegen einer Freundin ausgetragen habe. Am 22. September 2000 habe er abermals die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört, indem er etwa 20 herbeigerufene Jugendliche um sich versammelt habe, um abermals eine mündliche Auseinandersetzung mit einem anderen herbeizuführen. Die angeführten Verwaltungsstrafen seien erst nach der Verständigung vom Rücktritt von der Verfolgung nach außergerichtlichem Tatausgleich wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB sowie der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB durch die Staatsanwaltschaft Wels vom 3. Jänner 2001 erfolgt. Diesem Rücktritt sei die Anzeige zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer bei Auseinandersetzungen dem Ulrich H. mit den Worten "du bist tot, ich rufe meine Leute" sowie mit den Worten "jetzt ist er dran" gefährlich bedroht und ihn am ganzen Körper mit Fußtritten attackiert habe. Außerdem lägen Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz und § 102 Abs. 5 lit. b Kraftfahrzeuggesetz 1967 vor. Am 23. Dezember 2002 sei er neuerlich wegen § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz bestraft worden.

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 5. April 2002, sei er wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 und § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen verurteilt worden. Er habe am 18. August 2001 in Marchtrenk dem Rene B. durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht am Körper verletzt und mit dem Fuß gegen die linke hintere Tür eines Kraftfahrzeuges getreten, wodurch ein Schaden in Höhe von EUR 580,-- zum Nachteil des B. herbeigeführt worden sei.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Wels vom 18. März 2003 sei er wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 vierter Fall und Abs. 3 erster Fall SMG, teils als Beteiligter gemäß § 12 dritte Alternative StGB, und wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt worden. Er habe sich im Zeitraum von Mitte 1999 bis Mai 2000 von einem bisher unbekannten Ausländer in zahlreichen Teilkäufen insgesamt zwischen 230 und 310 Gramm Gras (Cannabiskraut) zum Grammpreis von EUR 7,-- und 5 Stück XTC-Tabletten zum Stückpreis von ATS 200,-- zum Eigenverbrauch gekauft. In der Zeit zwischen März 2001 und Oktober 2001 habe er in mehreren Teilkäufen insgesamt ca. 300 Gramm Gras (Cannabiskraut) und Dope (Cannabisharz) zum Grammpreis zwischen ATS 53,-- und ATS 100,-- sowie 100 bis 200 Stück XTC-Tabletten verschiedenster Prägungen zum Stückpreis von ATS 200,-- zum Weiterverkauf gekauft. In der Zeit zwischen August 2001 und Oktober 2001 habe er in verschiedenen Lokalen von zwei Verkäufern in mehreren Teilkäufen insgesamt ca. 200 bis 300 Gramm Dope (Cannabisharz) und Gras (Cannabiskraut) zum Grammpreis von ATS 50,-

- bis ATS 60,-- zum Weiterverkauf gekauft. In der Zeit zwischen Frühjahr 2001 und April 2002 habe er gemeinsam mit Mitbeteiligten in zahlreichen Teilkäufen insgesamt ca. 575 bis 645 Gramm Gras (Cannabiskraut) und Dope (Cannabisharz) zum Grammpreis von höchstens ATS 100,-- bzw. EUR 8,-- für den Eigenverbrauch und für den Weiterverkauf gekauft. Im Zeitraum September und Oktober 2001 habe er drei Suchtgiftgeschäfte vermittelt, indem er von einer Person ATS 15.000,-- übernommen, an eine weitere Person übergeben und von dieser Person insgesamt 300 Gramm Gras (Cannabiskraut) erhalten habe und anschließend das Suchtgift an die erstgenannte Person überbracht habe. Als "Provision" habe er sich insgesamt 15 Gramm Gras entnommen. Im Zeitraum März 2001 bis April 2002 habe er an zum Großteil jugendliche Personen insgesamt ca. 2700 bis 3300 Gramm Gras (Cannabiskraut) und Dope (Cannabisharz) zum Grammpreis von ca. ATS 100,-- bzw. EUR 7,-- bis EUR 8,--, ca. 50 bis 90 XTC-Tabletten verschiedener Prägung zum Stückpreis von ca. ATS 250,--, 1 Gramm Kokain zum Preis von ATS 1.700,-- und 1 Gramm Speed (Amphetamine) zum Preis von ATS 700,-- verkauft. Das vom Beschwerdeführer gesetzte Fehlverhalten laufe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und weiteren in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider. Bei Suchtgiftdelikten sei erfahrungsgemäß Wiederholungsgefahr gegeben. Die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt.

Das Aufenthaltsverbot greife in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein. Es sei jedoch im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft und vor allem der Jugendlichen, die diesen Gefahren auf Grund ihrer mangelnden Reife vermehrt ausgesetzt seien, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, zum Schutz der öffentlichen Ordnung sowie zum Schutz der Volksgesundheit, zum Schutz fremden Eigentums und anderer im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen dringend geboten.

Dem Beschwerdeführer sei ein gewisses Maß an Integration zuzugestehen. Er sei seit 17. August 1993 in Österreich niedergelassen. Neben den sieben Geschwistern des Beschwerdeführers lebe auch seine 64-jährige Mutter in Österreich, mit welcher er eine Mietwohnung teile und die eine Mindestpension beziehe. Die Lebenshaltungskosten - insbesondere die laufende Miete und Betriebskosten - würden aus den Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers getragen. Es bestünden keinerlei wirtschaftliche und soziale Anknüpfungspunkte zu seiner ehemaligen Heimat. Er stehe bei der F. GmbH in einem unbefristeten Dienstverhältnis und verfüge über ein geregeltes Einkommen.

Diese Integration des Beschwerdeführers werde in sozialer Hinsicht in ganz erheblichem Ausmaß gemindert. Er habe als Erwachsener im Zeitraum zwischen März 2001 und April 2002 Suchtmittel an Jugendliche veräußert. Er habe durch die Gewerbsmäßigkeit des Ecstasy-Handels, den eigenen Drogenkonsum und die aggressiven Vorgehensweise, welche er bei der Begehung der oben angeführten Verwaltungsübertretungen offenbart habe, seine geringe Hemmschwelle und seine Bereitschaft, die einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften zu missachten, deutlich dargelegt.

Im Hinblick auf alle angeführten Tatsachen und auf die für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots wesentlich schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation. Das Aufenthaltsverbot sei daher im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig. Daran könne die bedingte gerichtliche Strafnachsicht nichts ändern, weil die belangte Behörde das Fehlverhalten eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen habe. Dem Beschwerdeführer bleibe es unbenommen, seine Mutter vom Ausland aus zu unterstützen.

Da der Beschwerdeführer insbesondere nicht davon Abstand genommen habe, Suchtmittel an zum Teil Jugendliche zu veräußern, habe von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht werden müssen.

Das Aufenthaltsverbot sei auf unbefristete Dauer zu verhängen, weil nicht ersehen werden könne, wann bzw. ob sich der Beschwerdeführer wiederum an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten werde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf dem Boden der unbestrittenen Feststellungen betreffend die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Wels vom 18. März 2003 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten ist der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht.

2. Der besagten Verurteilung liegt zu Grunde, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt hat. Nach § 28 Abs. 6 SMG ist eine "große Menge" eine solche, die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen. Bei der Suchtgiftkriminalität handelt es sich um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß sehr groß ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2004/18/0363). Diese Wiederholungsgefahr manifestiert sich vorliegend auch in den sich über Jahre erstreckenden Tathandlungen des Beschwerdeführers. Von daher und in Anbetracht des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie vorliegend die Annahme nach § 36 Abs. 1 FrG für gerechtfertigt gehalten hat. Dem Einwand des Beschwerdeführers, von ihm würde keine Gefahr ausgehen, weil das Landesgericht Wels das gesamte Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen habe, ist zu erwidern, dass die Behörde das Fehlverhalten eines Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen betreffend die Strafbemessung bzw. die Gewährung bedingter Strafnachsicht zu beurteilen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1998, Zl. 98/18/0287). Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe seit der Verurteilung durch das Landesgericht Wels keinerlei Verfehlungen mehr begangen, er habe sein Verhalten grundlegend geändert und er habe aus seinen Fehlern gelernt, bietet keine Gewähr dafür, dass er in Hinkunft keine Straftaten mehr begehen werde, zumal der seit den strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers verstrichene Zeitraum zu kurz ist, um den Wegfall oder die Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung annehmen zu können.

3. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid auch im Grund des § 37 FrG. Bei der Interessenabwägung im Sinn dieser Gesetzesbestimmung hat die belangte Behörde die Dauer des bisherigen rechtmäßigen inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers seit August 1993, seine daraus ableitbare Integration, seine regelmäßige Beschäftigung und seine familiären Bindungen zu seinen Geschwistern und zu seiner Mutter berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf seine persönlichen Interessen - ebenso zutreffend den Standpunkt vertreten, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei, manifestiert sich doch insbesondere in den vom Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum begangenen Verbrechen nach dem SMG die von ihm ausgehende massive Gefahr für die Allgemeinheit, zumal es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt, bei der die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß besonders groß ist und bei der auch nach einem Zeitraum von mehreren Jahren die Rückfallsgefahr keineswegs gebannt ist.

Im Licht dieser Erwägungen erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Die Integration des Beschwerdeführers hat in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch seine oben (I.1.) beschriebenen Verhaltensweisen, die den rechtskräftigen Bestrafungen nach § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz zu Grunde lagen, durch die rechtskräftige Verurteilung wegen des Vergehens der Körperverletzung und der Sachbeschädigung und vor allem durch die rechtskräftige Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Suchtgifthandels eine ganz erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Von daher gesehen hat die belangte Behörde zu Recht der durch seine Straftaten in Österreich bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots kein geringeres Gewicht beigemessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation und die seiner Angehörigen.

4. Die Beschwerde bekämpft den Bescheid auch im Grund des § 39 FrG. Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 2005, Zl. 2003/18/0221) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum zu verhängen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird. Auf unbestimmte Zeit (unbefristet) ist es zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Erlassung nicht vorhergesehen werden kann. Für die Festsetzung der Gültigkeitsdauer ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen (§ 39 Abs. 2 FrG). Als maßgebliche Umstände gemäß § 39 Abs. 2 leg. cit. ist - abgesehen vom gesetzten Fehlverhalten und der daraus resultierenden Gefährdung öffentlicher Interessen - auch auf die privaten und familiären Interessen im Sinn des § 37 FrG Bedacht zu nehmen. Vor diesem Hintergrund erscheint es - entgegen der Beschwerde - nicht als rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertreten hat, dass in Anbetracht des gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er selbst süchtig war, ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vorhergesehen werden könne, zumal auch die Beschwerde keine Umstände aufzuzeigen vermag, die einen anderen Schluss zuließen.

5. Die Beschwerde war nach dem Gesagten gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 8. November 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004180029.X00

Im RIS seit

29.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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