Kopf
Das Landesgericht für ZRS Wien hat als Rekursgericht durch Dr. Breinl als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Rosenmayr und Dr. A. Stumvoll in der Exekutionssache der betreibenden Partei C***** AG, *****Wien, vertreten durch Dr. Witt & Partner KEG, Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei Eveline W*****, Dienstnehmerin, *****Wien, wegen S 35.700,43 s.A., infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 10.5.1999, 20 E 1166/99b-4, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Kostenrekurs der betreibenden Partei wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß, der in der Hauptsache als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibt, hinsichtlich seiner Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, daß er diese zu lauten hat:
"Die Kosten der betreibenden Partei für die Meldeanfrage laut Antrag vom 23.4.1999 werden mit S 20,-- als weitere Exekutionkosten der betreibenden Partei bestimmt."
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht den Antrag der betreibenden Partei, der von dieser am 23.4.1999 elektronisch eingebracht wurde, auf neuerlichen Vollzug der Lohnpfändung durch neuerliche Anfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger bewilligt und der betreibenden Partei die für die Meldeanfrage verzeichneten Kosten von S 20,-- nicht zugesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Abweisung des Zuspruches von Kosten S 20,-- für die Meldeanfrage, richtet sich der Kostenrekurs der betreibenden Partei, dem Berechtigung zukommt.
Das Erstgericht begründete die Abweisung des Kostenbegehrens damit, daß dieses nicht bescheinigt wurde.
Demgegenüber führt die betreibende Partei in ihrem Rechtsmittel aus, daß als Bescheinigung eine vom einschreitenden Rechtsanwalt unter Berufung auf sein abgelegtes Gelöbnis abgegebene entsprechende Erklärung ausreiche.
Dieser Rechtsansicht in dem speziell gelagerten Fall zu folgen.
Dem Antrag der betreibenden Partei vom 23.4.1999, ON 4, ist zu entnehmen, daß die betreibende Partei in ihrem elektronisch eingebrachten Antrag folgendes ausführte:
"Der einschreitende Rechtsanwalt erklärt unter Berufung auf sein abgelegtes Gelöbnis, daß zur Erhebung der Namensänderung und des nunmehrigen Nachnamens der verpflichteten Partei die Einholung einer Meldeanfrage notwendig war und diesbezüglich eine Gebühr von S 20,-- entrichtet wurde."
Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß sich an dem Grundsatz der Bescheinigung auch die Einführung des elektronischen Rechtsverkehres nichts geändert hat. Das für eine positive Erledigung notwendige Vorbringen muß nach wie vor bescheinigt werden. Denn gemäß den §§ 78 EO, 54 Abs 1 ZPO sind mit dem Kostenverzeichnis bei sonstigem Verlust die zur Bescheinigung der Angaben erforderlichen Belege dem Gericht zu überreichen, soweit die Angaben nicht aktenkundig oder gerichtsbekannt sind.Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß sich an dem Grundsatz der Bescheinigung auch die Einführung des elektronischen Rechtsverkehres nichts geändert hat. Das für eine positive Erledigung notwendige Vorbringen muß nach wie vor bescheinigt werden. Denn gemäß den Paragraphen 78, EO, 54 Absatz eins, ZPO sind mit dem Kostenverzeichnis bei sonstigem Verlust die zur Bescheinigung der Angaben erforderlichen Belege dem Gericht zu überreichen, soweit die Angaben nicht aktenkundig oder gerichtsbekannt sind.
Unabhängig von dem oben Wiedergegebenen erscheint es jedoch nach Ansicht des Rekursgerichtes in den besonders gelagerten Fällen der Übermittlung eines Exekutionsantrages bzw. eines Antrages auf neuerlichen Vollzuges im ERV-Weg angezeigt, eine auf den konkreten Fall bezogene anwaltliche Erklärung als ausreichend zu erachten, zumal es ansonsten keine Möglichkeit der urkundlichen Bescheinigung gibt. Die Alternative wäre nur die, daß die Einbringung im ERV-Weg überhaupt ausscheidet, solange die technische Möglichkeiten der elektronischen Übermittlung von Beilagen im Wege der Bildübertragung nicht vorhanden sind.
Das Rekursgericht steht daher auf dem Standpunkt, daß die Bescheinigung durch persönliche Erklärung des einschreitenden Rechtsanwaltes unter Berufung auf sein abgelegtes Gelöbnis in einem Fall wie dem gegenständlichen als ausreichend erachtet werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Eine Entscheidung über die Rekurskosten konnte entfallen, da solche nicht verzeichnet wurden.
Landesgericht für ZRS Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EWZ00045 46R10849European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:1999:04600R01084.99Y.0625.000Dokumentnummer
JJT_19990625_LG00003_04600R01084_99Y0000_000