Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. 1. Florian S*****, 2. Lena S***** und 3. Stefan S*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Dipl. Ing. Heinrich S*****, vertreten durch Held Berdnik Astner Held Rechtsanwaltskanzlei Graz OEG in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 28. April 1999, GZ 1 R 161/99z-46, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Aus der Entscheidung SZ 63/131 ergibt sich bereits, daß es nicht Ziel des HKÜ BGBl 1988/512 ist, einer Sorgerechtsentscheidung vorzugreifen, und in der Entscheidung EvBl 1988/146 wurde ausgesprochen, daß bei einem längeren Aufenthalt im Zufluchtsland die internationale Zuständigkeit zur Obsorgeregelung auf dieses Land übergeht. Die Dauer des Aufenthalts im Zufluchtsland kann aber nicht dadurch verkürzt werden, daß in einem in Österreich zur Obsorgeregelung anhängigen Verfahren entsprechend dem Antrag des Revisionsrekurswerbers die Entscheidung hinausgeschoben wird, was im übrigen nach dem Gesagten zur Folge haben könnte, daß Österreich die internationale Zuständigkeit hiezu verliert. Diese Ausführungen zeigen, daß sich die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichtes im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hält, weshalb die im § 14 Abs 1 AußStrG für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.Aus der Entscheidung SZ 63/131 ergibt sich bereits, daß es nicht Ziel des HKÜ BGBl 1988/512 ist, einer Sorgerechtsentscheidung vorzugreifen, und in der Entscheidung EvBl 1988/146 wurde ausgesprochen, daß bei einem längeren Aufenthalt im Zufluchtsland die internationale Zuständigkeit zur Obsorgeregelung auf dieses Land übergeht. Die Dauer des Aufenthalts im Zufluchtsland kann aber nicht dadurch verkürzt werden, daß in einem in Österreich zur Obsorgeregelung anhängigen Verfahren entsprechend dem Antrag des Revisionsrekurswerbers die Entscheidung hinausgeschoben wird, was im übrigen nach dem Gesagten zur Folge haben könnte, daß Österreich die internationale Zuständigkeit hiezu verliert. Diese Ausführungen zeigen, daß sich die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichtes im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hält, weshalb die im Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Anmerkung
E54621 03A01659European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00165.99G.0628.000Dokumentnummer
JJT_19990628_OGH0002_0030OB00165_99G0000_000