TE OGH 1999/6/28 3Ob182/99g

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Veröffentlicht am 28.06.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien E*****, u. a. wider die verpflichtete Partei Ing. Josef L*****, wegen 400.000 S sA und anderer Forderungen infolge ordentlichen Revisionsrekurses (Rechtsmittelinteresse 260.000 S) der dem Zwangsversteigerungsverfahren beigetretenen betreibenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Gunther Nagele und Dr. Christian Pesl, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 27. April 1999, GZ 1 R 128/99a-61, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Lienz vom 29. Jänner 1999, GZ E 21/98-50, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rechtsmittelwerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 12. Jänner 1998 bewilligte das Erstgericht der führenden betreibenden Partei aufgrund der vollstreckbaren Urteile des Landesgerichts Innsbruck vom 7. April und 15. Oktober 1997 sowie des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 4. September 1997 wider den Verpflichteten zur Hereinbringung von 400.000 S sA unter anderem die Exekution durch Zwangsversteigerung der Liegenschaften EZ 95 und EZ 414 eines Osttiroler Grundbuchs. Gleichzeitig wurde die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens in beiden Einlagen angeordnet und auf die den vollstreckbaren Anspruch sichernden, nur die Liegenschaft EZ 414 belastenden Höchstbetragshypotheken C-LNr 1a, 2a und 3a verwiesen.

Am 26. März 1998 bewilligte das Erstgericht auch der Rechtsmittelwerberin wider den Verpflichteten zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 3 Mio S sA unter anderem die Exekution durch Zwangsversteigerung derselben Liegenschaften; sie trat damit dem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren bei.

Am 29. Juni 1998 wurden die Exekutionsobjekte versteigert; die Liegenschaft EZ 95 wurde dem Ersteher um ein Meistbot von 260.000 S zugeschlagen. Sowohl die führende betreibende Partei als auch die Rechtsmittelwerberin als Beitrittsgläubigerin beantragten aufgrund ihrer Forderungsanmeldungen die Zuweisung des gesamten Meistbots.

Am 21. Jänner 1999 erhob die Rechtsmittelwerberin in der Verteilungstagsatzung als Ausfallsbeteiligte Widerspruch gegen die Berücksichtigung der von der führenden betreibenden Partei angemeldeten Forderung und brachte vor, die der Exekutionsbewilligung vom 12. Jänner 1998 zugrundeliegenden Titel erlaubten - beurteilt "laut Klage und Urteil" - bloß die Vollstreckung in die verpfändete Liegenschaft EZ 414. Demgemäß sei der führenden betreibenden Partei die Exekution (auch) durch Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 95 zu Unrecht bewilligt worden, weshalb sie - mangels eines rechtswirksamen Befriedigungsrangs - keinen Anspruch auf Zuweisung aus dem Meistbot habe. Die führende betreibende Partei erwiderte, die Exekutionstitel eigneten sich nicht nur für den Zugriff auf das darin genannte Pfandobjekt, auf deren Grundlage könne vielmehr auch in andere Vermögensobjekte des Verpflichteten Exekution geführt werden. Die Exekutionsbewilligung vom 12. Jänner 1998 sei überdies rechtskräftig.

Das Erstgericht wies den Widerspruch der Rechtsmittelwerberin ab und das Meistbot für die Liegenschaft EZ 95 samt Zinsen zur Gänze der führenden betreibenden Partei zu. Zur Hereinbringung von deren vollstreckbaren Forderung sei die Zwangsversteigerung der Liegenschaft EZ 95 rechtskräftig bewilligt und die Einleitung des Versteigerungsverfahrens angemerkt worden. Damit habe die führende betreibende Partei ein gegenüber der Rechtsposition der Beitrittsgläubigerin vorrangiges Befriedigungsrecht erworben. Die der Exekutionsbewilligung zugrundeliegenden Urteile gegen den Verpflichteten als Personalschuldner seien auch in dessen gesamtes Vermögen vollstreckbar.

Das Gericht zweiter Instanz änderte den Meistbotsverteilungsbeschluß dahin ab, daß es die Rechtsmittelwerberin "mit ihrem Widerspruch auf den Rechtsweg verwies" und im Sinn des § 231 Abs 2 EO die Pflicht zum Nachweis der fristgerechten Klageerhebung bekanntgab. Es sprach ferner die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses aus und erwog in rechtlicher Hinsicht, gemäß § 213 Abs 1 EO könne sich ein Widerspruch auf Fragen der Richtigkeit, Höhe und Fälligkeit der vollstreckbaren Forderung, der bücherlichen Rangordnung und insbesondere auch der Gültigkeit einer Hypothek beziehen. Hänge die Entscheidung über den Widerspruch von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatsachen ab, sei seine Erledigung gemäß § 231 Abs 1 EO im Verteilungsbeschluß auf den Rechtsweg zu verweisen. Das gelte auch dann, wenn die streitigen Tatsachen mit Hilfe von Urkunden im Exekutionsakt geklärt werden könnten. Über den Widerspruch sei daher nur dann sogleich im Verteilungsbeschluß zu entscheiden, wenn bloß Rechtsfragen zu lösen seien. Die klärungsbedürftige Frage bestehe hier in der erforderlichen "Feststellung des Streitgegenstands", über den im Titelverfahren entschieden worden sei. Unstrittig sei, daß die führende betreibende Partei jedenfalls die auf die Liegenschaft EZ 414 bezogene Sachhaftung geltend gemacht habe. Die reine Pfandrechtsklage sei mit der Schuldklage nicht identisch. Sei jedoch der Pfandschuldner auch Personalschuldner, sei das erwirkte Urteil in dessen gesamtes Vermögen vollstreckbar, es sei denn, der Gläubiger hätte ausschließlich die Sachhaftung in Anspruch genommen. Das sei im Regelfall nicht zu vermuten. Ob aber die führende betreibende Partei im Titelverfahren bloß die auf die Liegenschaft EZ 414 bezogene Sachhaftung des Verpflichteten, der gleichzeitig Personalschuldner sei, geltend gemacht habe, lasse sich nur im streitigen Verfahren klären. Daran ändere die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung, die sich auch auf die Liegenschaft EZ 95 erstrecke, nichts. Das durch die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens erworbene Befriedigungsrecht sei zwar kein Pfandrecht, es habe jedoch dingliche Wirkung und begründe einen Anspruch auf Befriedigung im Rang vor später eingetragenen Hypotheken. Da mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs sogar die Gültigkeit eines erworbenen Pfandrechts bestritten werden könne, müsse gleiches auch für die pfandrechtsähnlichen Wirkungen der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens nach § 135 EO gelten. Dazu fehle es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.Das Gericht zweiter Instanz änderte den Meistbotsverteilungsbeschluß dahin ab, daß es die Rechtsmittelwerberin "mit ihrem Widerspruch auf den Rechtsweg verwies" und im Sinn des Paragraph 231, Absatz 2, EO die Pflicht zum Nachweis der fristgerechten Klageerhebung bekanntgab. Es sprach ferner die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses aus und erwog in rechtlicher Hinsicht, gemäß Paragraph 213, Absatz eins, EO könne sich ein Widerspruch auf Fragen der Richtigkeit, Höhe und Fälligkeit der vollstreckbaren Forderung, der bücherlichen Rangordnung und insbesondere auch der Gültigkeit einer Hypothek beziehen. Hänge die Entscheidung über den Widerspruch von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatsachen ab, sei seine Erledigung gemäß Paragraph 231, Absatz eins, EO im Verteilungsbeschluß auf den Rechtsweg zu verweisen. Das gelte auch dann, wenn die streitigen Tatsachen mit Hilfe von Urkunden im Exekutionsakt geklärt werden könnten. Über den Widerspruch sei daher nur dann sogleich im Verteilungsbeschluß zu entscheiden, wenn bloß Rechtsfragen zu lösen seien. Die klärungsbedürftige Frage bestehe hier in der erforderlichen "Feststellung des Streitgegenstands", über den im Titelverfahren entschieden worden sei. Unstrittig sei, daß die führende betreibende Partei jedenfalls die auf die Liegenschaft EZ 414 bezogene Sachhaftung geltend gemacht habe. Die reine Pfandrechtsklage sei mit der Schuldklage nicht identisch. Sei jedoch der Pfandschuldner auch Personalschuldner, sei das erwirkte Urteil in dessen gesamtes Vermögen vollstreckbar, es sei denn, der Gläubiger hätte ausschließlich die Sachhaftung in Anspruch genommen. Das sei im Regelfall nicht zu vermuten. Ob aber die führende betreibende Partei im Titelverfahren bloß die auf die Liegenschaft EZ 414 bezogene Sachhaftung des Verpflichteten, der gleichzeitig Personalschuldner sei, geltend gemacht habe, lasse sich nur im streitigen Verfahren klären. Daran ändere die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung, die sich auch auf die Liegenschaft EZ 95 erstrecke, nichts. Das durch die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens erworbene Befriedigungsrecht sei zwar kein Pfandrecht, es habe jedoch dingliche Wirkung und begründe einen Anspruch auf Befriedigung im Rang vor später eingetragenen Hypotheken. Da mit dem Rechtsbehelf des Widerspruchs sogar die Gültigkeit eines erworbenen Pfandrechts bestritten werden könne, müsse gleiches auch für die pfandrechtsähnlichen Wirkungen der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens nach Paragraph 135, EO gelten. Dazu fehle es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel der Beitrittsgläubigerin als Ausfallsbeteiligte, die eine sofortige Zuweisung des Meistbots für die versteigerte Liegenschaft EZ 95 im Verteilungsbeschluß beantragt, ist aus den vom Rekursgericht dargelegten Gründen zulässig; es ist jedoch nicht berechtigt.

1. Gemäß § 135 EO erwirbt der betreibende Gläubiger im Rang der bücherlichen Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens ein exekutives Befriedigungsrecht aus dem Versteigerungserlös, das allen Personen vorgeht, die erst später bücherliche Rechte an der Liegenschaft erwarben oder selbst deren Versteigerung erwirkten (Heller/Berger/Stix, Kommentar zur Exekutionsordnung II 1094;1. Gemäß Paragraph 135, EO erwirbt der betreibende Gläubiger im Rang der bücherlichen Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens ein exekutives Befriedigungsrecht aus dem Versteigerungserlös, das allen Personen vorgeht, die erst später bücherliche Rechte an der Liegenschaft erwarben oder selbst deren Versteigerung erwirkten (Heller/Berger/Stix, Kommentar zur Exekutionsordnung römisch II 1094;

Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4, 193;

Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht2 Rz 271; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 456). Die Rechtsnatur dieses Befriedigungsrechts ist umstritten (Heller/Berger/Stix aaO 1092). Bei Beurteilung des Widerspruchs gegen die ranggemäße Berücksichtigung eines solchen Befriedigungsrechts im Meistbotsverteilungsverfahren steht jedoch seine pfandrechtsähnliche Wirkung im Vordergrund.

1. 1. Die Wirkungen der materiellen Rechtskraft einer Exekutionsbewilligung (dazu näher Heller/Berger/Stix aaO 159 ff; Holzhammer aaO 83 f; Oberhammer, JBl 1995, 122 [Glosse]; Rechberger,

Die fehlerhafte Exekution 194 ff; Rechberger/Oberhammer aaO Rz 109) müssen hier nicht ausgelotet werden, weil dem Widerspruch eines Beitrittsgläubigers nach § 213 Abs 1 EO gegen eine Forderungsanmeldung der führenden betreibenden Partei die materielle Rechtskraft der von letzterer erwirkten und die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens tragenden Exekutionsbewilligung jedenfalls nicht entgegensteht, kann doch die im Verhältnis der führenden betreibenden Partei zum Verpflichteten erlassene Exekutionsbewilligung keine aus ihrer materiellen Rechtskraft ableitbare und auf Rangfragen bezogene Bindungswirkung gegen den Beitrittsgläubiger als Dritten entfalten.Die fehlerhafte Exekution 194 ff; Rechberger/Oberhammer aaO Rz 109) müssen hier nicht ausgelotet werden, weil dem Widerspruch eines Beitrittsgläubigers nach Paragraph 213, Absatz eins, EO gegen eine Forderungsanmeldung der führenden betreibenden Partei die materielle Rechtskraft der von letzterer erwirkten und die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens tragenden Exekutionsbewilligung jedenfalls nicht entgegensteht, kann doch die im Verhältnis der führenden betreibenden Partei zum Verpflichteten erlassene Exekutionsbewilligung keine aus ihrer materiellen Rechtskraft ableitbare und auf Rangfragen bezogene Bindungswirkung gegen den Beitrittsgläubiger als Dritten entfalten.

1. 2. Ein Ausfallsbeteiligter kann nach § 213 Abs 1 EO Widerspruch gegen den Bestand, den Rang und die Höhe unter anderem einer im Verteilungsverfahren angemeldeten vorrangigen Forderung erheben. Er kann mit diesem Rechtsbehelf aber auch die Gültigkeit eines für die betriebene Forderung erworbenen Pfandrechts bestreiten (JBl 1988, 327 [Böhm]; SZ 53/42 ua). Diese Rechtslage verdeutlicht den Grundsatz, daß er im Verteilungsverfahren mit Hilfe des Widerspruchs gegen die Berücksichtigung jedes exekutiven Befriedigungsrechts eines vorrangigen Gläubigers opponieren kann, gleichviel, auf welche Weise das bestrittene Befriedigungsrecht und sein Rang erworben worden sein mögen. Der erkennende Senat tritt daher der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz bei, daß sich ein Widerspruch gemäß § 213 Abs 1 EO auch gegen ein durch die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens begründetes vorrangiges Befriedigungsrecht eines betreibenden Gläubigers richten kann.1. 2. Ein Ausfallsbeteiligter kann nach Paragraph 213, Absatz eins, EO Widerspruch gegen den Bestand, den Rang und die Höhe unter anderem einer im Verteilungsverfahren angemeldeten vorrangigen Forderung erheben. Er kann mit diesem Rechtsbehelf aber auch die Gültigkeit eines für die betriebene Forderung erworbenen Pfandrechts bestreiten (JBl 1988, 327 [Böhm]; SZ 53/42 ua). Diese Rechtslage verdeutlicht den Grundsatz, daß er im Verteilungsverfahren mit Hilfe des Widerspruchs gegen die Berücksichtigung jedes exekutiven Befriedigungsrechts eines vorrangigen Gläubigers opponieren kann, gleichviel, auf welche Weise das bestrittene Befriedigungsrecht und sein Rang erworben worden sein mögen. Der erkennende Senat tritt daher der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz bei, daß sich ein Widerspruch gemäß Paragraph 213, Absatz eins, EO auch gegen ein durch die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens begründetes vorrangiges Befriedigungsrecht eines betreibenden Gläubigers richten kann.

2. Die Rechtsmittelwerberin behauptete in ihrem Widerspruch der Sache nach, die führende betreibende Partei verfüge mangels eines Exekutionstitels, der (auch) in die Liegenschaft EZ 95 vollstreckbar wäre, über kein gültiges exekutives Befriedigungsrecht, das einen Anspruch auf Zuweisung des Meistbots für dieses Exekutionsobjekt gewähren könnte. Sie unterstellt damit, daß die Klage der führenden betreibenden Partei im Titelprozeß als reine Pfandrechtsklage zu qualifizieren sei, durch die der Verpflichtete - trotz seiner gleichfalls vorliegenden Rechtsstellung als persönlicher Schuldner - nur als Pfandschuldner, nämlich als Eigentümer der durch Höchstbetragshypotheken zugunsten der führenden betreibenden Partei belasteten Liegenschaft EZ 414 in Anspruch genommen worden sei.

2. 1. Zur Erledigung des unter 2. dargestellten Widerspruchsvorbringens der Beitrittsgläubigerin sind die objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft der von der führenden betreibenden Partei im Titelprozeß erwirkten Urteile - also deren Entscheidungswirkungen in sachlicher Hinsicht - zu eruieren. Diese Grenzen werden gemäß § 411 ZPO auf den durch Klage oder Widerklage geltend gemachten "Anspruch" bezogen. Nach der Theorie vom zweigliedrigen Streitgegenstand versteht die herrschende Ansicht darunter das Tatsachenvorbringen als rechtserzeugenden Sachverhalt (den Klagegrund) in Verbindung mit dem daraus abgeleiteten Klagebegehren (1 Ob 83/99h; SZ 70/60 [verstärkter Senat]; SZ 68/220;2. 1. Zur Erledigung des unter 2. dargestellten Widerspruchsvorbringens der Beitrittsgläubigerin sind die objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft der von der führenden betreibenden Partei im Titelprozeß erwirkten Urteile - also deren Entscheidungswirkungen in sachlicher Hinsicht - zu eruieren. Diese Grenzen werden gemäß Paragraph 411, ZPO auf den durch Klage oder Widerklage geltend gemachten "Anspruch" bezogen. Nach der Theorie vom zweigliedrigen Streitgegenstand versteht die herrschende Ansicht darunter das Tatsachenvorbringen als rechtserzeugenden Sachverhalt (den Klagegrund) in Verbindung mit dem daraus abgeleiteten Klagebegehren (1 Ob 83/99h; SZ 70/60 [verstärkter Senat]; SZ 68/220;

SZ 68/12; SZ 64/71; SZ 63/43; SZ 59/14; SZ 48/113; Fasching, LB2 Rz 1158; Rechberger in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 15 Vor § 226;SZ 68/12; SZ 64/71; SZ 63/43; SZ 59/14; SZ 48/113; Fasching, LB2 Rz 1158; Rechberger in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 15 Vor Paragraph 226 ;,

Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 252). Die Bindungswirkung wird jedoch, soweit sie sich als Funktion der objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft darstellt, im Kern auf den Spruch der Entscheidung beschränkt. Deren Gründe bleiben von der Bindungswirkung gewöhnlich ausgegrenzt. Das gilt gerade auch für jene Tatsachenfeststellungen, die sich auf den geltend gemachten rechtserzeugenden Sachverhalt (den Klagegrund) beziehen (dazu im Detail mit Distanz SZ 70/60 mzwN). Gleiches gilt an sich für die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung in Ansehung der Hauptfrage, über die abgesprochen wurde. Es belegt jedoch die Verfahrenspraxis, daß der Gegenstand einer Entscheidung durch deren Spruch allein nur selten individualisiert werden kann. Dessen Auslegung erfordert daher - auch zur Klärung der entschiedenen Hauptfrage(n) - oft die Heranziehung der ihn tragenden Gründe (JBl 1998, 729; SZ 70/60; JBl 1996, 463; NZ 1994, 228; SZ 55/74 uva; Fasching aaO Rz 1523; Rechberger/Simotta aaO Rz 702; Rechberger in Rechberger aaO Rz 10 zu § 411). Innerhalb ihrer objektiven Grenzen erstreckt sich somit die materielle Rechtskraft jedenfalls soweit auf die Entscheidungsgründe, als diese den Urteilsspruch individualisieren, weil sich nur dann der Umfang der Rechtskraft überhaupt erst bestimmen läßt (SZ 70/60 mwN).Rechberger/Simotta, ZPR4 Rz 252). Die Bindungswirkung wird jedoch, soweit sie sich als Funktion der objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft darstellt, im Kern auf den Spruch der Entscheidung beschränkt. Deren Gründe bleiben von der Bindungswirkung gewöhnlich ausgegrenzt. Das gilt gerade auch für jene Tatsachenfeststellungen, die sich auf den geltend gemachten rechtserzeugenden Sachverhalt (den Klagegrund) beziehen (dazu im Detail mit Distanz SZ 70/60 mzwN). Gleiches gilt an sich für die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung in Ansehung der Hauptfrage, über die abgesprochen wurde. Es belegt jedoch die Verfahrenspraxis, daß der Gegenstand einer Entscheidung durch deren Spruch allein nur selten individualisiert werden kann. Dessen Auslegung erfordert daher - auch zur Klärung der entschiedenen Hauptfrage(n) - oft die Heranziehung der ihn tragenden Gründe (JBl 1998, 729; SZ 70/60; JBl 1996, 463; NZ 1994, 228; SZ 55/74 uva; Fasching aaO Rz 1523; Rechberger/Simotta aaO Rz 702; Rechberger in Rechberger aaO Rz 10 zu Paragraph 411,). Innerhalb ihrer objektiven Grenzen erstreckt sich somit die materielle Rechtskraft jedenfalls soweit auf die Entscheidungsgründe, als diese den Urteilsspruch individualisieren, weil sich nur dann der Umfang der Rechtskraft überhaupt erst bestimmen läßt (SZ 70/60 mwN).

2. 2. Soweit der Klagegrund häufig auch Tatsachenbehauptungen zu Vorfragen einschließt, muß hier nicht erörtert werden, ob und - bejahendenfalls - wie weit sich die materielle Rechtskraft einer Entscheidung auch auf darin gelöste Vorfragen erstrecken kann, weil die Klärung des von der Beitrittsgläubigerin in Zweifel gezogenen Befriedigungsrechts der führenden betreibenden Partei, wie noch zu zeigen sein wird, bloß die Ermittlung der im Titelprozeß entschiedenen Hauptfragen voraussetzt.

2. 3. Die objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung als Exekutionstitel sind jedoch - entgegen der offenkundig anderen Ansicht des Rekursgerichts - nicht nach vorheriger Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände im Sinne des § 231 Abs 1 EO, sondern allein durch die als Akt der rechtlichen Beurteilung zu qualifizierende Auslegung des Titels zu ziehen. Diese Meinung liegt - unausgesprochen - auch den Rechtsmittelausführungen zugrunde, weil sich die Beitrittsgläubigerin gegen ihre Verweisung auf den streitigen Rechtsweg durch das Gericht zweiter Instanz wendet und die sofortige Zuweisung des gesamten Meistbots für die versteigerte Liegenschaft EZ 95 beantragt. Im Anlaßfall ist daher als reine Rechtsfrage zu klären, über welchen Streitgegenstand im Titelprozeß als Hauptfragen entschieden wurde.2. 3. Die objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung als Exekutionstitel sind jedoch - entgegen der offenkundig anderen Ansicht des Rekursgerichts - nicht nach vorheriger Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände im Sinne des Paragraph 231, Absatz eins, EO, sondern allein durch die als Akt der rechtlichen Beurteilung zu qualifizierende Auslegung des Titels zu ziehen. Diese Meinung liegt - unausgesprochen - auch den Rechtsmittelausführungen zugrunde, weil sich die Beitrittsgläubigerin gegen ihre Verweisung auf den streitigen Rechtsweg durch das Gericht zweiter Instanz wendet und die sofortige Zuweisung des gesamten Meistbots für die versteigerte Liegenschaft EZ 95 beantragt. Im Anlaßfall ist daher als reine Rechtsfrage zu klären, über welchen Streitgegenstand im Titelprozeß als Hauptfragen entschieden wurde.

2. 4. Nach den Entscheidungen im Titelprozeß (Beilagen zu ON 45) hatte die führende betreibende als dort klagende Partei (Klageeinbringung 5. Dezember 1996) begehrt, den Verpflichteten als dort Beklagten zur Zahlung von 400.000 S sA "bei sonstiger Exekution in die verpfändete Liegenschaft EZ 414 ..." zu verurteilen und brachte im wesentlichen vor, gegen den Beklagten als persönlichen Schuldner aufgrund eines bestimmten verbrieften Kreditverhältnisses eine Forderung von zumindest 400.000 S zu haben. Zur Sicherung dieser Forderung habe ihr der Beklagte die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft EZ 414 verpfändet, weshalb auf diesem Grundbuchskörper drei Hypotheken zu ihren Gunsten bis zum Höchstbetrag von insgesamt 950.000 S einverleibt worden seien. Der Beklagte habe fällige Verbindlichkeiten nicht beglichen, weshalb sie von ihrem Recht Gebrauch mache, sich aus dem Pfandobjekt zu befriedigen. Den Urteilsfeststellungen ist zu entnehmen, daß die persönliche Schuld des Beklagten aus einem Kontokorrentkredit resultiert, dessen Rahmen zweimal, zuletzt auf 800.000 S mit einer Laufzeit bis zum 20. Juni 1996 erhöht und durch Einverleibung dreier Höchstbetragshypotheken von insgesamt 950.000 S auf der Liegenschaft EZ 414 sichergestellt wurde. Der mit Stichtag 30. April 1997 aushaftende fällige Kreditsaldo betrug 1,379.899,09 S.

2. 5. Es entspricht herrschender Ansicht, daß das Urteil gegen den Eigentümer der Pfandsache und persönlichen Schuldner in sein ganzes Vermögen vollstreckbar ist (Hinteregger in Schwimann, ABGB2 Rz 2 zu § 466; Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 466 je mwN) und es zur Realisierung (auch) der Pfandhaftung genügt, deren anspruchsbegründenden Tatsachen vorzutragen (NZ 1999, 113; NZ 1986, 107; EvBl 1985/112; Hinteregger aaO Rz 3 zu § 466; Petrasch aaO). Daraus folgt aber umgekehrt, daß, wenn der Beklagte auch der persönliche Schuldner ist, allein aus der Wendung im Urteilsbegehren "bei sonstiger Exekution in die verpfändete Liegenschaft" anstelle "insbesondere bei sonstiger Exekution in die verpfändete Liegenschaft" noch nicht ableitbar ist, der Kläger habe eine reine Pfandrechtsklage erhoben und den Befriedigungsfonds für seine Forderung gegen den persönlichen Schuldner und Pfandschuldner auf das Pfandobjekt beschränken wollen, um damit lediglich die Pfandhaftung des persönlichen Schuldners zu realisieren. Ein solches Auslegungsergebnis ließe sich vielmehr erst dann erzielen,2. 5. Es entspricht herrschender Ansicht, daß das Urteil gegen den Eigentümer der Pfandsache und persönlichen Schuldner in sein ganzes Vermögen vollstreckbar ist (Hinteregger in Schwimann, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 466 ;, Petrasch in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 466, je mwN) und es zur Realisierung (auch) der Pfandhaftung genügt, deren anspruchsbegründenden Tatsachen vorzutragen (NZ 1999, 113; NZ 1986, 107; EvBl 1985/112; Hinteregger aaO Rz 3 zu Paragraph 466 ;, Petrasch aaO). Daraus folgt aber umgekehrt, daß, wenn der Beklagte auch der persönliche Schuldner ist, allein aus der Wendung im Urteilsbegehren "bei sonstiger Exekution in die verpfändete Liegenschaft" anstelle "insbesondere bei sonstiger Exekution in die verpfändete Liegenschaft" noch nicht ableitbar ist, der Kläger habe eine reine Pfandrechtsklage erhoben und den Befriedigungsfonds für seine Forderung gegen den persönlichen Schuldner und Pfandschuldner auf das Pfandobjekt beschränken wollen, um damit lediglich die Pfandhaftung des persönlichen Schuldners zu realisieren. Ein solches Auslegungsergebnis ließe sich vielmehr erst dann erzielen,

a) wenn der Kläger die ausschließliche Exekution in die dem Beklagten als persönlichem Schuldner gehörende Pfandsache angestrebt hätte und eine solche unmißverständliche Beschränkung des Streitgegenstands entweder dem Urteilsbegehren oder der Klageerzählung zu entnehmen wäre, oder

b) wenn sich aus sonstigen Umständen - wie etwa im Falle der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des persönlichen Schuldners und Pfandschuldners, Anerkennung der persönlichen Schuld durch den Masseverwalter und Aufnahme einer solchen Forderung im Anmeldungsverzeichnis (siehe dazu EvBl 1993/87; EvBl 1975/150; EvBl 1968/407; SZ 27/180) - ergäbe, daß (derzeit) nur die klageweise Realisierung der Pfandhaftung als Voraussetzung eines exekutiven Zugriffs auf die Pfandsache möglich ist und eine Wendung im Urteilsbegehren "bei sonstiger Exekution in die verpfändete Liegenschaft" deshalb im wörtlichen Sinn zu verstehen ist.

2. 6. Vor dem Hintergrund der Erwägungen unter 2. 1. bis 2. 5. ist aber die Klage im Titelprozeß des Anlaßfalls nach ihrem Streitgegenstand rechtlich als Schuld- und Pfandrechtsklage zu qualifizieren. In den Urteilen über diese Klage wurde daher im Hauptfragenbereich nicht nur über die Pfandschuld, sondern auch über die persönliche Leistungsverpflichtung des Verpflichteten abgesprochen, weshalb diese Exekutionstitel von der führenden betreibenden Partei innerhalb der objektiven Grenzen von deren materieller Rechtskraft in das gesamte Vermögen des Verpflichteten als persönlicher Schuldner und Pfandschuldner vollstreckt werden können.

2. 7. Die Beitrittsgläubigerin behauptete in ihrem Widerspruch nach § 213 Abs 1 EO, wie noch anzumerken ist, gar nicht, die führende betreibende Partei hätte den Streitgegenstand im Titelprozeß in der zuvor erläuterten Weise beschränkt, sie ist vielmehr der Ansicht, eine titelgemäße Haftung des Verpflichteten allein als Pfandschuldner folge bereits aus dem Wortlaut des Urteilsbegehrens und den Sprüchen der im Titelprozeß gefällten Urteile.2. 7. Die Beitrittsgläubigerin behauptete in ihrem Widerspruch nach Paragraph 213, Absatz eins, EO, wie noch anzumerken ist, gar nicht, die führende betreibende Partei hätte den Streitgegenstand im Titelprozeß in der zuvor erläuterten Weise beschränkt, sie ist vielmehr der Ansicht, eine titelgemäße Haftung des Verpflichteten allein als Pfandschuldner folge bereits aus dem Wortlaut des Urteilsbegehrens und den Sprüchen der im Titelprozeß gefällten Urteile.

3. Nach allen bisherigen Ausführungen hat daher das Erstgericht den Widerspruch der Beitrittsgläubigerin gemäß § 231 Abs 1 EO zu Recht sogleich im Verteilungsbeschluß abgewiesen, weil dessen Erledigung nur die Lösung von Rechtsfragen in der erörterten Weise voraussetzte.3. Nach allen bisherigen Ausführungen hat daher das Erstgericht den Widerspruch der Beitrittsgläubigerin gemäß Paragraph 231, Absatz eins, EO zu Recht sogleich im Verteilungsbeschluß abgewiesen, weil dessen Erledigung nur die Lösung von Rechtsfragen in der erörterten Weise voraussetzte.

Somit ist dem Revisionsrekurs der Beitrittsgläubigerin, die eine sofortige Zuweisung des Meistbots für die versteigerte Liegenschaft EZ 95 im Verteilungsbeschluß anstrebt, nicht Folge zu geben. Eine Wiederherstellung des durch die angefochtene Entscheidung im hier maßgeblichen Punkt abgeänderten Verteilungsbeschlusses des Erstgerichts kann - mangels eines Rechtsmittels der führenden betreibenden Partei - nicht erfolgen.

4. Gemäß § 78 EO in Verbindung mit § 41 und § 50 Abs 1 ZPO hat die Beitrittsgläubigerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.4. Gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 41 und Paragraph 50, Absatz eins, ZPO hat die Beitrittsgläubigerin die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Anmerkung

E54625 03A01829

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00182.99G.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19990628_OGH0002_0030OB00182_99G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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