TE OGH 1999/6/28 3Ob3/97f

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Veröffentlicht am 28.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernhard K*****, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D***** & W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Sailer, Rechtsanwalt in Bruck an der Leitha, wegen Einwendungen gegen den betriebenen Anspruch gemäß § 35 EO (Streitwert 56.914 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10. Oktober 1996, GZ 46 R 1380/96y-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Liesing vom 7. Mai 1996, GZ 7 C 11/94m-26, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bernhard K*****, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D***** & W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Sailer, Rechtsanwalt in Bruck an der Leitha, wegen Einwendungen gegen den betriebenen Anspruch gemäß Paragraph 35, EO (Streitwert 56.914 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10. Oktober 1996, GZ 46 R 1380/96y-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Liesing vom 7. Mai 1996, GZ 7 C 11/94m-26, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 10.097,76 S (darin 1.352,96 S USt und 1.980 S Barauslagen) bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war bei der beklagten Partei vom 11. 5. 1992 bis Juni 1993 als Angestellter beschäftigt. Das Dienstverhältnis endete durch Entlassung.

Aufgrund einer von der beklagten Partei gegen den Kläger erhobenen Wechselklage erließ das Bezirksgericht für Handelssachen Wien am 8. 11. 1993 aufgrund eines Wechsels vom 23. 6. 1993 einen Wechselzahlungsauftrag über 56.914 S samt 6 % Zinsen seit 1. 11. 1993. Dagegen erhob der Kläger keine Einwendungen, sodaß dieser Wechselzahlungsauftrag in Rechtskraft erwuchs.

Aufgrund einer vom Kläger gegen die beklagte Partei beim Arbeits- und Sozialgericht Wien zu 30 Cga 105/94v eingebrachten Klage faßte dieses am 23. 8. 1994 den Beschluß, daß das Klagebegehren, es werde festgestellt, daß der Wechselbegebungsvertrag zwischen den Streitteilen vom 23. 6. 1993 nichtig sei, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und das darüber geführte Verfahren für nichtig erklärt werde, und begründete dies damit, daß der Kläger im Wechselmandatsverfahren vor dem Bezirksgericht für Handelssachen Wien keine Einwendungen erhoben habe, jedoch in diesem Verfahren die Nichtigkeit des Wechselbegebungsvertrages einzuwenden gewesen wäre.

Weiters fällte das Arbeits- und Sozialgericht Wien in diesem Verfahren am 23. 8. 1994 ein Urteil mit folgendem Inhalt:

"1. Die Klageforderung besteht mit 40.000 S zu Recht (hierin enthalten 38.535,75 S netto an restlichem Gehalt von April bis Juni 1993 inkl Sonderzahlungen).

2. Durch Aufrechnung mit dem Gegenanspruch der beklagten Partei aus dem Wechselzahlungsauftrag des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 8. 11. 1993, 7 C 3336/93a, im Betrage von 56.914 S samt Nebengebühren ist die Klagsforderung in der zuerkannten Höhe von 40.000 S getilgt.

3. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger 40.000 S samt 4 % Zinsen seit Klagstag zu bezahlen, wird daher abgewiesen.

..."

In den Entscheidungsgründen führte das Arbeits- und Sozialgericht Wien aus, daß die beklagte Partei Schadenersatzforderungen von 87.104,16 S compensando eingewendet habe, ein Ausspruch über den Bestand der Gegenforderung jedoch deshalb nicht in Betracht komme, weil bereits ein Exekutionstitel (= Wechselzahlungsauftrag) vorliege.

Sowohl der Beschluß als auch das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23. 8. 1994, erwuchsen infolge Bestätigung durch das Berufungs- und Rekursgericht (OLG Wien vom 31. 5. 1995), in Rechtskraft.

Mit Beschluß vom 10. 1. 1994, bewilligte das Bezirksgericht Liesing aufgrund des vollstreckbaren Wechselzahlungsauftrages des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 8. 11. 1993, der beklagten als betreibenden Partei gegen den Kläger als Verpflichteten zur Hereinbringung der Forderung von 56.914 S samt 6 % Zinsen seit 1. 1. 1993 die Fahrnis- und die Forderungsexekution gemäß § 294a EO.Mit Beschluß vom 10. 1. 1994, bewilligte das Bezirksgericht Liesing aufgrund des vollstreckbaren Wechselzahlungsauftrages des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 8. 11. 1993, der beklagten als betreibenden Partei gegen den Kläger als Verpflichteten zur Hereinbringung der Forderung von 56.914 S samt 6 % Zinsen seit 1. 1. 1993 die Fahrnis- und die Forderungsexekution gemäß Paragraph 294 a, EO.

Zur Begründung seiner am 11. 5. 1994 beim Erstgericht eingelangten Oppositionsklage brachte der Kläger vor, er habe gegen die beklagte Partei eine Forderung von 38.535,75 S an unberichtigten Gehaltszahlungen von April bis Juni 1993 und einen Schadenersatzanspruch von 9.981,96 S an Kreditzinsen und -spesen infolge der im Juli 1993 erfolgten Fälligstellung eines von der beklagten Partei vermittelten Kredites. Diese Gegenforderung von insgesamt 48.517,71 S sei neben der Feststellung der Nichtigkeit des Wechselbegebungsvertrages vom 23. 6. 1993 vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien gegenüber der beklagten Partei geltend gemacht worden und habe im Rahmen des Wechselverfahrens nicht geltend gemacht werden können.

Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger sei am 14. 6. 1993 wegen gröbster Dienstverletzungen gerechtfertigt fristlos entlassen worden, wobei ihm die Gründe der Entlassung bekannt gegeben und von ihm anerkannt worden seien. Durch die Pflichtverletzungen des Klägers sei ihr ein Schaden von 87.104,16 S entstanden, welcher vom Kläger ebenfalls anerkannt worden sei. Die dem Kläger aufgrund der Entlassung zustehenden Beträge an Gehalt für April bis Juni 1993 von insgesamt 36.007 S seien bereits von ihrer Forderung aufgrund einer Aufrechnung in Abzug gebracht und sei über die Differenz samt Zinsen mit dem Kläger eine Wechselvereinbarung am 23. 6. 1993 getroffen worden, welche rechtswirksam zustandegekommen sei. Mangels Zahlung zum Fälligkeitszeitpunkt 31. 10. 1993 sei eine Wechselklage eingebracht worden. Der Kläger hätte seine Einwendungen bereits im Titelverfahren vorbringen müssen. Daher sei die von ihm geltend gemachte Aufrechnung gemäß § 35 Abs 1 EO im Oppositionsprozeß unzulässig und nicht mehr zu berücksichtigen.Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger sei am 14. 6. 1993 wegen gröbster Dienstverletzungen gerechtfertigt fristlos entlassen worden, wobei ihm die Gründe der Entlassung bekannt gegeben und von ihm anerkannt worden seien. Durch die Pflichtverletzungen des Klägers sei ihr ein Schaden von 87.104,16 S entstanden, welcher vom Kläger ebenfalls anerkannt worden sei. Die dem Kläger aufgrund der Entlassung zustehenden Beträge an Gehalt für April bis Juni 1993 von insgesamt 36.007 S seien bereits von ihrer Forderung aufgrund einer Aufrechnung in Abzug gebracht und sei über die Differenz samt Zinsen mit dem Kläger eine Wechselvereinbarung am 23. 6. 1993 getroffen worden, welche rechtswirksam zustandegekommen sei. Mangels Zahlung zum Fälligkeitszeitpunkt 31. 10. 1993 sei eine Wechselklage eingebracht worden. Der Kläger hätte seine Einwendungen bereits im Titelverfahren vorbringen müssen. Daher sei die von ihm geltend gemachte Aufrechnung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EO im Oppositionsprozeß unzulässig und nicht mehr zu berücksichtigen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf im wesentlichen die eingangs wiedergegebenen Feststellungen. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß der Kläger nur Tatsachen geltend gemacht habe, die er aufgrund der Eventualmaxime im Oppositionsverfahren bereits in den Einwendungen gegen den Wechselzahlungsauftrag hätte vorbringen müssen. Die Gegenforderung, die sich aus Gehaltsforderungen von Mai bis Juni 1993 und einer Schadenersatzforderung vom Juli 1993 zusammensetze, hätte bereits im Wechselverfahren geltend gemacht werden können. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien habe über das Bestehen der Gegenforderung der beklagten Partei oder darüber, inwieweit diese Gegenforderung durch Aufrechnung mit der Klagsforderung getilgt sei, nicht zu entscheiden gehabt, weshalb aus diesem Urteil nicht herausgelesen werden könne, daß die Forderung der nunmehr beklagten Partei von 56.914 S um 40.000 S verringert worden wäre, weil daraus nicht hervorgehe, ob die rechtskräftig festgestellte Forderung von 56.914 S eine Restforderung nach Abzug der 40.000 S gewesen sei oder ob die 40.000 S von den 56.914 S in Abzug zu bringen seien. Auch diese Frage wäre bereits im Wechselverfahren geltend zu machen gewesen.

Der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung des Klägers gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil teilweise dahin Folge, daß der Anspruch der beklagten Partei aus dem Wechselzahlungsauftrag des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 8. 11. 1993, zu dessen Hereinbringung das Erstgericht die Exekution bewilligt hat, hinsichtlich eines Teiles von 40.000 S samt 6 % Zinsen seit 1. 11. 1993 für erloschen erklärt, das Mehrbegehren, der Anspruch sei auch hinsichtlich weiterer 16.914 S samt 6 % Zinsen seit 1. 11. 1993 erloschen, jedoch abgewiesen wurde.

Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, daß durch die im Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23. 8. 1994 festgestellte Aufrechnung auch der Anspruch der beklagten Partei aus dem Wechselzahlungsauftrag des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 8. 11. 1993 mit einem Teil von 40.000 S getilgt sei. Die beklagte Partei habe im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien ihre Schadenersatzansprüche als Gegenforderung eingewendet. Mangels Anfechtung durch die beklagte Partei seien sowohl die Feststellung der Klagsforderung als auch die Aufrechnung mit der Forderung aus dem Wechselzahlungsauftrag in Rechtskraft erwachsen.

Das Berufungsgericht sah die ordentliche Revision nicht als zulässig an, weil einer der im § 502 Abs 1 ZPO aufgezählten Tatbestände im Hinblick auf die klare Sach- und Rechtslage nicht vorliege.Das Berufungsgericht sah die ordentliche Revision nicht als zulässig an, weil einer der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezählten Tatbestände im Hinblick auf die klare Sach- und Rechtslage nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen den klagsstattgebenden Teil des zweitinstanzlichen Urteils gerichtete außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zulässig, weil das Berufungsgericht in einer die Rechtssicherheit iSd § 502 Abs 1 ZPO gefährdenden Weise die Sach- und Rechtslage verkannt hat. Sie ist auch berechtigt. Das Berufungsgericht hat sich nämlich im angefochtenen Urteil in unzulässiger Weise mit den Wirkungen des - rechtskräftigen - Urteils des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23. 8. 1994, auseinandergesetzt, obwohl der Kläger dazu im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Vorbringen erstattet und somit seine Klage nicht (auch) auf diesen Oppositionsgrund gestützt hat. Aus einem anderen als dem geltend gemachten Klagsgrund darf aber einer Klage nicht stattgegeben werden, was besonders für die Oppositionsklage wegen der hiefür in § 35 Abs 3 EO festgelegten Eventualmaxime gilt. Bezüglich dieses vom Berufungsgericht herangezogenen Oppositionsgrundes erweist sich die Revision der beklagten Partei sohin als berechtigt.Die gegen den klagsstattgebenden Teil des zweitinstanzlichen Urteils gerichtete außerordentliche Revision der beklagten Partei ist zulässig, weil das Berufungsgericht in einer die Rechtssicherheit iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gefährdenden Weise die Sach- und Rechtslage verkannt hat. Sie ist auch berechtigt. Das Berufungsgericht hat sich nämlich im angefochtenen Urteil in unzulässiger Weise mit den Wirkungen des - rechtskräftigen - Urteils des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23. 8. 1994, auseinandergesetzt, obwohl der Kläger dazu im erstinstanzlichen Verfahren keinerlei Vorbringen erstattet und somit seine Klage nicht (auch) auf diesen Oppositionsgrund gestützt hat. Aus einem anderen als dem geltend gemachten Klagsgrund darf aber einer Klage nicht stattgegeben werden, was besonders für die Oppositionsklage wegen der hiefür in Paragraph 35, Absatz 3, EO festgelegten Eventualmaxime gilt. Bezüglich dieses vom Berufungsgericht herangezogenen Oppositionsgrundes erweist sich die Revision der beklagten Partei sohin als berechtigt.

Hinsichtlich des vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Oppositionsgrundes verweist die Revisionswerberin mit Recht darauf, daß die Geltendmachung von Gegenforderungen mit Oppositionsklage (§ 35 EO) nicht unbeschränkt möglich ist. Gemäß § 35 Abs 1 EO können gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte. In einer Oppositionsklage können Gegenforderungen sohin nur dann erhoben werden, wenn deren Geltendmachung im Titelverfahren nicht möglich war (SZ 62/122; 3 Ob 117/89 ua).Hinsichtlich des vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Oppositionsgrundes verweist die Revisionswerberin mit Recht darauf, daß die Geltendmachung von Gegenforderungen mit Oppositionsklage (Paragraph 35, EO) nicht unbeschränkt möglich ist. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EO können gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten Exekution bewilligt wurde, im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Falls jedoch dieser Exekutionstitel in einer gerichtlichen Entscheidung besteht, ist der Zeitpunkt maßgebend, bis zu welchem der Verpflichtete von den bezüglichen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte. In einer Oppositionsklage können Gegenforderungen sohin nur dann erhoben werden, wenn deren Geltendmachung im Titelverfahren nicht möglich war (SZ 62/122; 3 Ob 117/89 ua).

Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei Prüfung der Frage, ob von den Einwendungen im vorausgegangenen Verfahren nicht wirksam Gebrauch gemacht werden konnte, nicht auf die subjektiven Gründe an, aus denen die Erlöschungsgründe des geltend gemachten Anspruches nicht vorgebracht wurden, sondern darauf, ob ihre Verwendung objektiv aus verfahrensrechtlichen Gründen unmöglich war. Dies liegt zum Beispiel vor, wenn zwischen dem Schluß der Verhandlung und der Fällung des vorbehaltenen Urteiles solche Erlöschungsgründe eingetreten sind oder wenn nach der Art des Verfahrens eine Einwendung nicht zugelassen werden konnte. Der Fall liegt aber nicht vor, wenn wegen Unkenntnis der bestehenden Einwendung dieser im Titelprozeß nicht vorgebracht wurde. Diesbezüglich ist nur der Zeitpunkt der Entstehung der den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen entscheidend (EvBl 1973/8; EvBl 1965/308; EvBl 1964/328; SZ 26/245; 3 Ob 281/97p; 3 Ob 319/97a; 3 Ob 2365/96g ua). Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen (3 Ob 2365/96g; 3 Ob 15/96 = SZ 70/132; 3 Ob 1066/91), daß trotz gegenteiliger Lehrmeinungen (Buchegger, Die Aufrechnung als Oppositionsklagegrund, in BeitrZPR I 41; Buchegger/Holzhammer in Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 148 f; Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht Rz 201, und Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 347; zum weiteren Meinungsstand s Buchegger, BeitrZPR I 41), die nicht auf die Möglichkeit der Aufrechnungseinrede, sondern auf die tatsächliche Ausübung des Gestaltungsrechtes abstellen und daher die Zulässigkeit der Aufrechnung mit einer Forderung, die schon zum entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt für die Schaffung des Titels bestanden hat, im Wege der Oppositionsklage bejahen, kein Anlaß besteht, von der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsansicht abzugehen. Es kann nämlich nicht in das Belieben des Klägers gestellt sein, sich im Oppositionsprozeß darauf zu berufen, daß er nach Entstehung des Exekutionstitels die Kompensantionserklärung abgegeben hat. Wäre es zulässig, daß der Verpflichtete die Oppositionsklage aufgrund einer, gleichgültig wann, entstandenen Gegenforderung erhebt, so wäre dadurch in vielen Fällen die Möglichkeit einer mutwilligen Verschleppung der Exekutionsführung gegeben. Es muß daher vielmehr gefordert werden, daß der Verpflichtete im Verfahren, welches zum Exekutionstitel führt, seine Kompensationsansprüche geltend macht, soferne er dies kann, das heißt, sofern die Tatsachen, die die Möglichkeit der Kompensation begründen, in diesem Stadium schon gegeben und ihm schon bekannt sind (SZ 70/132 mwN). Aus dem Gesetzeswortlaut selbst ergibt sich eine Präklusion des Aufrechnungsrechtes, die eine spätere Geltendmachung mit Oppositionsklage ausschließt. Der Normzweck des § 35 EO, nur in bestimmten Fällen die Möglichkeit von Einwendungen gegen den betriebenen Anspruch einzuräumen, schließt die Ausübung des Gestaltungsrechtes der Aufrechnung in dem Fall aus, daß dies bereits im Titelverfahren möglich gewesen wäre.Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei Prüfung der Frage, ob von den Einwendungen im vorausgegangenen Verfahren nicht wirksam Gebrauch gemacht werden konnte, nicht auf die subjektiven Gründe an, aus denen die Erlöschungsgründe des geltend gemachten Anspruches nicht vorgebracht wurden, sondern darauf, ob ihre Verwendung objektiv aus verfahrensrechtlichen Gründen unmöglich war. Dies liegt zum Beispiel vor, wenn zwischen dem Schluß der Verhandlung und der Fällung des vorbehaltenen Urteiles solche Erlöschungsgründe eingetreten sind oder wenn nach der Art des Verfahrens eine Einwendung nicht zugelassen werden konnte. Der Fall liegt aber nicht vor, wenn wegen Unkenntnis der bestehenden Einwendung dieser im Titelprozeß nicht vorgebracht wurde. Diesbezüglich ist nur der Zeitpunkt der Entstehung der den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen entscheidend (EvBl 1973/8; EvBl 1965/308; EvBl 1964/328; SZ 26/245; 3 Ob 281/97p; 3 Ob 319/97a; 3 Ob 2365/96g ua). Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen (3 Ob 2365/96g; 3 Ob 15/96 = SZ 70/132; 3 Ob 1066/91), daß trotz gegenteiliger Lehrmeinungen (Buchegger, Die Aufrechnung als Oppositionsklagegrund, in BeitrZPR römisch eins 41; Buchegger/Holzhammer in Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 148 f; Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht Rz 201, und Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 347; zum weiteren Meinungsstand s Buchegger, BeitrZPR römisch eins 41), die nicht auf die Möglichkeit der Aufrechnungseinrede, sondern auf die tatsächliche Ausübung des Gestaltungsrechtes abstellen und daher die Zulässigkeit der Aufrechnung mit einer Forderung, die schon zum entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt für die Schaffung des Titels bestanden hat, im Wege der Oppositionsklage bejahen, kein Anlaß besteht, von der in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsansicht abzugehen. Es kann nämlich nicht in das Belieben des Klägers gestellt sein, sich im Oppositionsprozeß darauf zu berufen, daß er nach Entstehung des Exekutionstitels die Kompensantionserklärung abgegeben hat. Wäre es zulässig, daß der Verpflichtete die Oppositionsklage aufgrund einer, gleichgültig wann, entstandenen Gegenforderung erhebt, so wäre dadurch in vielen Fällen die Möglichkeit einer mutwilligen Verschleppung der Exekutionsführung gegeben. Es muß daher vielmehr gefordert werden, daß der Verpflichtete im Verfahren, welches zum Exekutionstitel führt, seine Kompensationsansprüche geltend macht, soferne er dies kann, das heißt, sofern die Tatsachen, die die Möglichkeit der Kompensation begründen, in diesem Stadium schon gegeben und ihm schon bekannt sind (SZ 70/132 mwN). Aus dem Gesetzeswortlaut selbst ergibt sich eine Präklusion des Aufrechnungsrechtes, die eine spätere Geltendmachung mit Oppositionsklage ausschließt. Der Normzweck des Paragraph 35, EO, nur in bestimmten Fällen die Möglichkeit von Einwendungen gegen den betriebenen Anspruch einzuräumen, schließt die Ausübung des Gestaltungsrechtes der Aufrechnung in dem Fall aus, daß dies bereits im Titelverfahren möglich gewesen wäre.

Weil ein Wechselschuldner nach ständiger Rechtsprechung (SZ 31/41; 8 Ob 83/97g; 1 Ob 139/75; 5 Ob 40/74 ua) mit einer auch nicht mit dem Grundgeschäft im Zusammenhang stehenden Forderung gegenüber jenem Gläubiger aufrechnen kann, gegen den sich seine Gegenforderung richtet, wäre es im vorliegenden Fall dem Kläger aus objektiv-verfahrensrechtlichen Gründen möglich gewesen, seine erst im gegenständlichen Oppositionsverfahren geltend gemachten Gegenforderungen bereits durch Erhebung von Einwendungen gegen den den Exekutionstitel bildenden Wechselzahlungsauftrag in dem Wechselverfahren geltend zu machen. Wie bereits das Erstgericht zutreffend ausführte, waren nämlich die vom Kläger im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten Tatsachen, welche die Möglichkeit der Kompensation begründen, schon zum damaligen Zeitpunkt - November 1993 - gegeben und dem Kläger auch bekannt, zumal er in der Oppositionsklage als Gegenforderungen Gehaltsforderungen von 38.535,75 S für April bis Juni 1993, im Juli 1993 entstandene Schadenersatzforderungen von 9.981,96 S sowie die Nichtigkeit des Wechselbegebungsvertrages vom 23. 6. 1993 geltend machte. Weil die Aufrechnung bzw die Geltendmachung dieser Gegenforderungen sohin bereits im Titelverfahren möglich gewesen wäre, wurden diese Gegenforderungen vom Kläger in der vorliegenden Oppositionsklage verspätet geltend gemacht, weshalb der auf vollinhaltliche Klagsabweisung abzielenden Revision der beklagten Partei Folge zu geben und das zutreffende erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die Pauschalgebühr nach TP 3 GGG beträgt bei Oppositionsklagen (Bemessungsgrundlage 7.950 S) nur 1.980 S.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Die Pauschalgebühr nach TP 3 GGG beträgt bei Oppositionsklagen (Bemessungsgrundlage 7.950 S) nur 1.980 S.

Anmerkung

E54402 03A00037

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00003.97F.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19990628_OGH0002_0030OB00003_97F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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