Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S*****, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer, ua. Rechtsanwälte in Wien, wider die verpflichtete Partei S*****, vertreten durch Dr. Josef Hofer, Rechtsanwalt in Wels, wegen Unterlassung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 3. März 1999, GZ 22 R 75/99g-9, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach § 359 Abs 1 EO darf die Geldstrafe je Antrag S 80.000,-- nicht übersteigen. Hiezu ergibt sich aber schon aus der Entscheidung SZ 66/132 als geradezu selbstverständlich, daß - was im übrigen auch dem üblichen juristischen Sprachgebrauch entspricht - mit Strafantrag, ähnlich wie etwa mit Exekutionsantrag, der gesamte Inhalt eines auf Bestrafung des Verpflichteten gerichteten Schriftsatzes unabhängig von der darin angeführten Anzahl von Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel gemeint ist. Dem entspricht auch, daß, worauf schon in SZ 66/132 hingewiesen wurde, durch die Neufassung des § 359 Abs 1 EO durch Art XI Z 5 WGN 1989 vom Absorptionsprinzip nicht abgegangen werden sollte. Gerade dies würde es aber bedeuten, wenn man der Ansicht der betreibenden Partei folgte.Nach Paragraph 359, Absatz eins, EO darf die Geldstrafe je Antrag S 80.000,-- nicht übersteigen. Hiezu ergibt sich aber schon aus der Entscheidung SZ 66/132 als geradezu selbstverständlich, daß - was im übrigen auch dem üblichen juristischen Sprachgebrauch entspricht - mit Strafantrag, ähnlich wie etwa mit Exekutionsantrag, der gesamte Inhalt eines auf Bestrafung des Verpflichteten gerichteten Schriftsatzes unabhängig von der darin angeführten Anzahl von Zuwiderhandlungen gegen den Exekutionstitel gemeint ist. Dem entspricht auch, daß, worauf schon in SZ 66/132 hingewiesen wurde, durch die Neufassung des Paragraph 359, Absatz eins, EO durch Art römisch XI Ziffer 5, WGN 1989 vom Absorptionsprinzip nicht abgegangen werden sollte. Gerade dies würde es aber bedeuten, wenn man der Ansicht der betreibenden Partei folgte.
Die Argumentation der betreibenden Partei, mehrfaches Zuwiderhandeln an mehreren Tagen, das in einem Antrag geltend gemacht wird, führe dazu, daß je Zuwiderhandeln bis S 80.000,-- Geldstrafe verhängt werden könne, entspricht dieser Rechtsprechung nicht; der betreibenden Partei ist es im übrigen unbenommen, ein weiteres Zuwiderhandeln bereits unabhängig von der Erlassung bzw Rechtskraft der Exekutionsbewilligung mit Strafanträgen zu verfolgen, weil der Exekutionsantrag bereits als Beginn der ersten Vollzugsstufe anzusehen ist (SZ 66/132; MR 1997, 268 ua). An der Art der Exekutionsführung, bei der durch eine Entscheidung der Verpflichtete mit möglichst hohen Strafen belastet wird, fehlt überdies ein von der Rechtsordnung gebilligtes Interesse des betreibenden Gläubigers (MR 1997, 268 = ecolex 1997, 858 [Wiltschek]), dies gilt sowohl für den Fall der Entscheidung über in mehreren Schriftsätzen enthaltenen Strafanträge als auch für die hier vom betreibenden Gläubiger beantragte Verhängung jeweils der Höchststrafe für jeden von mehreren in einem Schriftsatz geltend gemachten Verstößen. Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes entspricht daher der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Die Strafhöhe an sich stellt keine erheblich Rechtsfrage dar.
Anmerkung
E54620 03A01639European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00163.99P.0628.000Dokumentnummer
JJT_19990628_OGH0002_0030OB00163_99P0000_000