TE OGH 1999/6/28 3Ob90/99b

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*****, vertreten durch Dr. Eva Rieß, Rechtsanwältin in Wien, wider die verpflichtete Partei Christian S*****, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,311.454,70 sA, infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Jänner 1999, GZ 46 R 1242/98g-7, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei begehrte in einem Schriftsatz, der entsprechend dem Formblatt iSd Anlage C zur AFV formatiert wurde und in dem unter A angegeben war "Sonstige Exekution siehe Feldgruppe 06" und sodann im Punkt 06 "Forderungsexekution auf Pfändung und Verwertung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft m.b.H. ... durch Pfändung und Verkauf des der verpflichteten Partei gegen die [näher bezeichnete] GmbH zustehenden Geschäftsanteils". Weiter heißt es im Antrag: "Zur Exekution auf Pfändung und Verwertung von Geschäftsanteilen einer Gesellschaft m.b.H. der verpflichteten Partei wird jede Verfügung über die gepfändete Forderung, insbesondere ihre gänzliche oder teilweise Einziehung untersagt. Mit Zustellung dieses Beschlusses an den Drittschuldner hat der betreibende Gläubiger an der gepfändeten Forderung ein Pfandrecht erworben. Dem Drittschuldner wird verboten, die gepfändete Forderung an den Verpflichteten

auszubezahlen. Der ... GmbH wird verboten, an die verpflichtete

Partei zu leisten. Die ... GmbH darf an den betreibenden Gläubiger

erst vier Wochen nach Zustellung des Zahlungsverbotes zahlen. Es wird der Antrag gestellt, den gepfändeten Geschäftsanteil zu verwerten und das Verwertungsverfahren nach Rechtskraft des Pfändungsbeschlusses einzuleiten. Früher erworbene Rechte Dritter werden nicht berührt."

Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag mit Vermerk gemäß § 112 Geo und fügte bei, daß die Entscheidung über den Verwertungsantrag vorbehalten werde.Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag mit Vermerk gemäß Paragraph 112, Geo und fügte bei, daß die Entscheidung über den Verwertungsantrag vorbehalten werde.

Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht über Rekurs des Verpflichteten diese Entscheidung mit der Maßgabe, daß er wie folgt zu lauten habe:

"Auf Grund des Versäumungsurteiles ... die Exekution bewilligt durch:

Pfändung des der verpflichteten Partei gegen die .... GesmbH ...

zustehenden Geschäftsanteiles.

[Der] .... GesmbH wird verboten, an den Verpflichteten zu leisten. An

diesen wird das Gebot erlassen, sich jeder Verfügung über den Geschäftsanteil zu enthalten.

Die Entscheidung über den Verwertungsantrag wird vorbehalten."

Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß die betreibende Partei (gemeint offenbar: die verpflichtete Partei) die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen habe, und daß der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung jedenfalls gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO unzulässig sei.Weiters sprach das Rekursgericht aus, daß die betreibende Partei (gemeint offenbar: die verpflichtete Partei) die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen habe, und daß der Revisionsrekurs gegen die Entscheidung jedenfalls gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO unzulässig sei.

Der gegen diese Entscheidung gerichtete "außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zurückzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Ungeachtet der Umformulierung der Exekutionsbewilligung liegt nämlich tatsächlich eine als voll bestätigend anzusehende Entscheidung vor. Der erkennende Senat hat schon in seinen Entscheidungen ecolex 1996, 364 = JUS Z 1991 und 3 Ob 2147/96y im Hinblick auf die Forderungsexekution nach § 294 EO klargestellt, daß auch ohne entsprechenden Antrag des betreibenden Gläubigers von Amts wegen das Zahlungsverbot, das Verfügungsverbot und die Mitteilung, daß der betreibende Gläubiger ein Pfandrecht an der Forderung erwarb, in den Bewilligungsbeschluß aufzunehmen sind. Wie auch der Verpflichtete selbst schon in seinem Rekurs zugestanden hat, kann daran, daß die betreibende Partei hier eine Exekution auf andere Vermögensrechte im Sinne der §§ 331 ff EO beantragt hatte, kein vernünftiger Zweifel bestehen, wenngleich die eben erwähnten Verbote und Mitteilungen laut Antrag jenen nach § 294 Abs 1 und 2 EO entsprachen. Schon das Erstgericht hätte daher, weil der zu § 294 EO geprägte Rechtssatz auch für eine Exekutionsbewilligung nach § 331 EO Gültigkeit hat, vonUngeachtet der Umformulierung der Exekutionsbewilligung liegt nämlich tatsächlich eine als voll bestätigend anzusehende Entscheidung vor. Der erkennende Senat hat schon in seinen Entscheidungen ecolex 1996, 364 = JUS Ziffer 1991 und 3 Ob 2147/96y im Hinblick auf die Forderungsexekution nach Paragraph 294, EO klargestellt, daß auch ohne entsprechenden Antrag des betreibenden Gläubigers von Amts wegen das Zahlungsverbot, das Verfügungsverbot und die Mitteilung, daß der betreibende Gläubiger ein Pfandrecht an der Forderung erwarb, in den Bewilligungsbeschluß aufzunehmen sind. Wie auch der Verpflichtete selbst schon in seinem Rekurs zugestanden hat, kann daran, daß die betreibende Partei hier eine Exekution auf andere Vermögensrechte im Sinne der Paragraphen 331, ff EO beantragt hatte, kein vernünftiger Zweifel bestehen, wenngleich die eben erwähnten Verbote und Mitteilungen laut Antrag jenen nach Paragraph 294, Absatz eins und 2 EO entsprachen. Schon das Erstgericht hätte daher, weil der zu Paragraph 294, EO geprägte Rechtssatz auch für eine Exekutionsbewilligung nach Paragraph 331, EO Gültigkeit hat, von

Amts wegen anstelle der offenbar irrtümlich beantragten die in der

letztgenannten Bestimmung vorgesehenen Anordnungen treffen müssen.

Hat dies aber, wie hier, erst das Rekursgericht gemacht, dann kann dem Verpflichteten nicht zugestimmt werden, wenn er einerseits meint, es liege in Wahrheit keine voll bestätigende Entscheidung vor, und andererseits, das Rekursgericht habe etwas anderes bewilligt, als beantragt wurde. Beide Vorinstanzen haben nämlich übereinstimmend die Exekution auf den GmbH-Anteil des Verpflichteten bewilligt, welche nach einhRsp nach § 331 EO zu führen ist (siehe nur Angst/Jakusch/Pimmer, MGA EO13 § 331/57).Hat dies aber, wie hier, erst das Rekursgericht gemacht, dann kann dem Verpflichteten nicht zugestimmt werden, wenn er einerseits meint, es liege in Wahrheit keine voll bestätigende Entscheidung vor, und andererseits, das Rekursgericht habe etwas anderes bewilligt, als beantragt wurde. Beide Vorinstanzen haben nämlich übereinstimmend die Exekution auf den GmbH-Anteil des Verpflichteten bewilligt, welche nach einhRsp nach Paragraph 331, EO zu führen ist (siehe nur Angst/Jakusch/Pimmer, MGA EO13 Paragraph 331 /, 57,).

Auf die sogenannte Maßgabebestätigung sind daher die Regeln über die

voll bestätigende Entscheidung anzuwenden, weil sie nur der

Verdeutlichung der Entscheidung des Erstgerichts dient und damit

keine Änderung deren Inhalts und deren Rechtskraftwirkung vorgenommen

wird (vgl Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 323 mN aus der

Rsp; zuletzt 3 Ob 44/98m). Das Leistungsverbot an die GmbH blieb

ohnehin unverändert, auch beim Verfügungsverbot an den Verpflichteten

wurde inhaltlich keine Änderung vorgenommen und nur verdeutlicht, daß

es sich nicht auf eine Geldforderung bezieht. Im Zusammenhang mit den

vorangehenden Sätzen des bewilligten Exekutionsantrages konnte

ohnehin nie ein ernsthafter Zweifel darüber bestehen, daß der Geschäftsanteil mit der "gepfändeten Forderung" gemeint war. Daß der (sinnwidrige) Hinweis auf das im § 303a EO festgelegte Verbot der Zahlung an den betreibenden Gläubiger entfiel, verändert den erstinstanzlichen Beschluß ebenfalls in Wahrheit nicht zumal es sich dabei ohnedies bloß um eine "Bekanntgabe" des sich schon aus dem Gesetz ergebenden Verbotes handelt.ohnehin nie ein ernsthafter Zweifel darüber bestehen, daß der Geschäftsanteil mit der "gepfändeten Forderung" gemeint war. Daß der (sinnwidrige) Hinweis auf das im Paragraph 303 a, EO festgelegte Verbot der Zahlung an den betreibenden Gläubiger entfiel, verändert den erstinstanzlichen Beschluß ebenfalls in Wahrheit nicht zumal es sich dabei ohnedies bloß um eine "Bekanntgabe" des sich schon aus dem Gesetz ergebenden Verbotes handelt.

Anmerkung

E54616 03A00909

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00090.99B.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19990628_OGH0002_0030OB00090_99B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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