TE OGH 1999/6/28 3Ob153/99t

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Veröffentlicht am 28.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GesmbH & Co OHG, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Siemer - Siegl - Füreder & Partner in Wien, wider die beklagten Parteien 1) N***** OEG, 2) Nicole N***** und 3) Kurt N*****, alle vertreten durch Dr. Markus Frank, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 49.200,-- sA, infolge Revision der erst- und drittbeklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 17. November 1998, GZ 1 R 609/98z-33, womit infolge Berufung der erst- und drittbeklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 12. Mai 1998, GZ 15 C 3254/95d-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag der klagenden Partei, ihr Kosten für ihre Revisionsbeantwortung zuzuerkennen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrte mit der vorliegenden Klage von den beklagten Parteien die Zahlung von S 76.536,26 zur ungeteilten Hand. Sie habe gegen die Inhaberin eines Friseursalons ein rechtskräftiges Urteil über S 49.200,-- samt Zinsen und Kosten erwirkt. Die Beklagten hafteten als Übernehmer dieses Unternehmens nach § 1409 ABGB für diese Forderung. Die klagende Partei schlüsselte die geltend gemachte Forderung in der Weise auf, daß darin neben Kapital von S 49.200,-- kapitalisierte Zinsen von S 9.104,60 und Kosten zweier Exekutionsverfahren von insgesamt S 18.231,66 enthalten seien.Die klagende Partei begehrte mit der vorliegenden Klage von den beklagten Parteien die Zahlung von S 76.536,26 zur ungeteilten Hand. Sie habe gegen die Inhaberin eines Friseursalons ein rechtskräftiges Urteil über S 49.200,-- samt Zinsen und Kosten erwirkt. Die Beklagten hafteten als Übernehmer dieses Unternehmens nach Paragraph 1409, ABGB für diese Forderung. Die klagende Partei schlüsselte die geltend gemachte Forderung in der Weise auf, daß darin neben Kapital von S 49.200,-- kapitalisierte Zinsen von S 9.104,60 und Kosten zweier Exekutionsverfahren von insgesamt S 18.231,66 enthalten seien.

Während der Zweitbeklagten die Klage nicht zugestellt werden konnte, gab das Erstgericht gegenüber den beiden übrigen beklagten Parteien dem Klagebegehren im Umfang von S 76.126,38 samt 5 % Zinsen ab 2. 11. 1995 statt und wies das Mehrbegehren von 1 % Zinsen aus diesem Betrag und S 410,88 an Exekutionskosten ab.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung der erst- und drittbeklagten Partei nicht Folge. Über deren Antrag änderte es seinen ursprünglichen gegenteiligen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO dahin ab, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Dies begründete es damit, daß zwar entgegen der im Zulassungsantrag vertretenen Auffassung keine divergierende höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Überprüfungspflichten bei der Unternehmensübernahme vorliege, jedoch grobe Auslegungsfehler auch bei größter Sorgfalt nicht immer vermieden werden könnten. Zur Wahrung der Rechtssicherheit im Einzelfall werde deshalb die Revision in Anlehnung an die aus EvBl 1997/141 ersichtliche Rechtslage zugelassen.Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der Berufung der erst- und drittbeklagten Partei nicht Folge. Über deren Antrag änderte es seinen ursprünglichen gegenteiligen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO dahin ab, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Dies begründete es damit, daß zwar entgegen der im Zulassungsantrag vertretenen Auffassung keine divergierende höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Überprüfungspflichten bei der Unternehmensübernahme vorliege, jedoch grobe Auslegungsfehler auch bei größter Sorgfalt nicht immer vermieden werden könnten. Zur Wahrung der Rechtssicherheit im Einzelfall werde deshalb die Revision in Anlehnung an die aus EvBl 1997/141 ersichtliche Rechtslage zugelassen.

Die Revision ist ungeachtet dieses Ausspruches, der den Obersten Gerichtshof nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindet, jedenfalls unzulässig.Die Revision ist ungeachtet dieses Ausspruches, der den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindet, jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Wie sich aus der Aufschlüsselung durch die klagende Partei ergibt, beläuft sich das mit der Klage geltend gemachte Kapital lediglich auf einen Betrag von S 49.200,--, der unter der Revisionsgrenze des § 502 Abs 2 ZPO liegt. Ist daher auf die weiteren Beträge an kapitalisierten Zinsen und Exekutionskosten § 54 Abs 2 JN (iVm § 500 Abs 3 ZPO) anzuwenden, dann haben diese Nebenforderungen außer Betracht zu bleiben und die Revision ist zur Gänze unzulässig.Wie sich aus der Aufschlüsselung durch die klagende Partei ergibt, beläuft sich das mit der Klage geltend gemachte Kapital lediglich auf einen Betrag von S 49.200,--, der unter der Revisionsgrenze des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO liegt. Ist daher auf die weiteren Beträge an kapitalisierten Zinsen und Exekutionskosten Paragraph 54, Absatz 2, JN in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 3, ZPO) anzuwenden, dann haben diese Nebenforderungen außer Betracht zu bleiben und die Revision ist zur Gänze unzulässig.

Daß dies zutrifft, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: § 1409 ABGB bewirkt einen zwingenden gesetzlichen Schuldbeitritt (Honsell/Heidinger in Schwimann2 Rz 2 zu § 1409), der an der Rechtsnatur der Forderung nichts ändert (ebenso zu beidem Ertl in Rummel2 Rz 2 und 6 zu § 1409). Daher bleiben auch Zinsen und Kosten Nebenforderungen im Sinne des § 54 Abs 2 JN, wenn sie zusammen mit dem Kapital geltend gemacht werden. Was die Zinsen angeht, kann dafür auch ins Treffen geführt werden, daß bei einer gleichzeitigen Einklagung von Kapital und Zinsen gegen den Übergeber und den Übernehmer diese nach § 54 Abs 2 JN bei der Frage der Revisionszulässigkeit nicht zu berücksichtigen wären, weshalb nicht einzusehen ist, warum das der Fall sein sollte, wenn der Schuldbeitritt oder die darauf gegründete gerichtliche Einforderung der Schuld erst nachträglich erfolgt. Dies müßte aber auch für die Kosten eines Exekutionsverfahrens gelten, wenn es gegen beide Schuldner gemeinsam geführt würde. Für die Exszindierungsklage hat der Oberste Gerichtshof schon im PlssB JB 242 = AmtlSlgNF 1674 = GlUNF 7662 die Geltung des § 54 Abs 2 JN klargestellt, daß also als Wert des Streitgegenstandes allein die betriebene Forderung ohne als Nebenforderungen geltend gemachte Zinsen und Kosten anzusehen ist.Daß dies zutrifft, ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Paragraph 1409, ABGB bewirkt einen zwingenden gesetzlichen Schuldbeitritt (Honsell/Heidinger in Schwimann2 Rz 2 zu Paragraph 1409,), der an der Rechtsnatur der Forderung nichts ändert (ebenso zu beidem Ertl in Rummel2 Rz 2 und 6 zu Paragraph 1409,). Daher bleiben auch Zinsen und Kosten Nebenforderungen im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, JN, wenn sie zusammen mit dem Kapital geltend gemacht werden. Was die Zinsen angeht, kann dafür auch ins Treffen geführt werden, daß bei einer gleichzeitigen Einklagung von Kapital und Zinsen gegen den Übergeber und den Übernehmer diese nach Paragraph 54, Absatz 2, JN bei der Frage der Revisionszulässigkeit nicht zu berücksichtigen wären, weshalb nicht einzusehen ist, warum das der Fall sein sollte, wenn der Schuldbeitritt oder die darauf gegründete gerichtliche Einforderung der Schuld erst nachträglich erfolgt. Dies müßte aber auch für die Kosten eines Exekutionsverfahrens gelten, wenn es gegen beide Schuldner gemeinsam geführt würde. Für die Exszindierungsklage hat der Oberste Gerichtshof schon im PlssB JB 242 = AmtlSlgNF 1674 = GlUNF 7662 die Geltung des Paragraph 54, Absatz 2, JN klargestellt, daß also als Wert des Streitgegenstandes allein die betriebene Forderung ohne als Nebenforderungen geltend gemachte Zinsen und Kosten anzusehen ist.

Dagegen kann auch nicht die Ansicht von Fasching (Kommentar I 341; zust SZ 47/38) ins Treffen geführt werden, wonach § 54 Abs 2 JN nicht anzuwenden ist, wenn der Klagsanspruch auf eine gesamte Forderung gerichtet ist, bei der die Nebenforderungen Bestandteile der Hauptforderung sind, wie bei einer Anfechtungsklage oder der Rückgriffsklage eines Bürgen; ebensowenig die Entscheidung SZ 47/38 = JBl 1974, 579 = VR 1975, 1155 = ZVR 1975/95 betreffend die Drittschuldnerklage auf den Deckungsanspruch des Schädigers. Durch den gesetzlichen Schuldbeitritt nach § 1409 ABGB entsteht eben nicht eine (neue) Gesamtforderung, die einheitlich zu beurteilen wäre, vielmehr ändert sich am Charakter von Haupt- und Nebenforderungen dadurch nichts.Dagegen kann auch nicht die Ansicht von Fasching (Kommentar römisch eins 341; zust SZ 47/38) ins Treffen geführt werden, wonach Paragraph 54, Absatz 2, JN nicht anzuwenden ist, wenn der Klagsanspruch auf eine gesamte Forderung gerichtet ist, bei der die Nebenforderungen Bestandteile der Hauptforderung sind, wie bei einer Anfechtungsklage oder der Rückgriffsklage eines Bürgen; ebensowenig die Entscheidung SZ 47/38 = JBl 1974, 579 = VR 1975, 1155 = ZVR 1975/95 betreffend die Drittschuldnerklage auf den Deckungsanspruch des Schädigers. Durch den gesetzlichen Schuldbeitritt nach Paragraph 1409, ABGB entsteht eben nicht eine (neue) Gesamtforderung, die einheitlich zu beurteilen wäre, vielmehr ändert sich am Charakter von Haupt- und Nebenforderungen dadurch nichts.

Die Revision ist somit zurückzuweisen, ohne daß das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO geprüft werden könnte.Die Revision ist somit zurückzuweisen, ohne daß das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geprüft werden könnte.

Der klagenden Partei konnten für ihre Revisionsbeantwortung keine Kosten zuerkannt werden, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 2 ZPO nicht hingewiesen hat, weshalb diese Kosten nicht als gemäß § 41 iVm § 50 ZPO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen werden können.Der klagenden Partei konnten für ihre Revisionsbeantwortung keine Kosten zuerkannt werden, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO nicht hingewiesen hat, weshalb diese Kosten nicht als gemäß Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, ZPO als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen werden können.

Anmerkung

E54426 03A01539

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0030OB00153.99T.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19990628_OGH0002_0030OB00153_99T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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