TE OGH 1999/6/29 10ObS117/99z

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Veröffentlicht am 29.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dipl. Ing. Gustav Poinstingl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Madeleine N*****, Verkäuferin, derzeit ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Christian Schmelz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Februar 1999, GZ 9 Rs 327/98v-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26. Mai 1998, GZ 10 Cgs 148/97w-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:

Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Auch die Frage, ob die Vernehmung bestimmter Zeugen oder die Parteienvernehmung der Klägerin erforderlich gewesen wären, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei ebenso eingehend auseinandergesetzt wie mit der weiteren Rüge, daß ein Bericht des behandelnden Arztes zu wenig berücksichtigt worden sei. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN).

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung, daß die Klägerin die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, kann die am Stichtag 1. 1. 1997 im 51. Lebensjahr stehende Klägerin mit gewissen gesundheitsbedingten Einschränkungen noch leichte, mittelschwere und schwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen verrichten und damit ihrem zuletzt (bis 1996) ausgeübten Beruf einer Ladnerin, Regalbetreuerin und Bedienerin weiterhin nachgehen, weshalb sich die Frage ihrer Verweisung auf andere Berufstätigkeiten nicht stellt und insbesondere nicht untersucht zu werden braucht, ob es sich bei der von ihr ausgeübten Tätigkeit überhaupt um eine Angestelltentätigkeit handelte (vgl SSV-NF 3/2 ua). Sie kann nach den Feststellungen auch allfällige Angstzustände auf dem Weg zur Arbeit (im Sinn einer Agoraphobie) medikamentös beheben und - mit Ausnahme von U-Bahnen - öffentliche Verkehrsmittel benützen. Sie ist deshalb nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen (vgl die schon vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung SSV-NF 10/17).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung, daß die Klägerin die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, kann die am Stichtag 1. 1. 1997 im 51. Lebensjahr stehende Klägerin mit gewissen gesundheitsbedingten Einschränkungen noch leichte, mittelschwere und schwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen verrichten und damit ihrem zuletzt (bis 1996) ausgeübten Beruf einer Ladnerin, Regalbetreuerin und Bedienerin weiterhin nachgehen, weshalb sich die Frage ihrer Verweisung auf andere Berufstätigkeiten nicht stellt und insbesondere nicht untersucht zu werden braucht, ob es sich bei der von ihr ausgeübten Tätigkeit überhaupt um eine Angestelltentätigkeit handelte vergleiche SSV-NF 3/2 ua). Sie kann nach den Feststellungen auch allfällige Angstzustände auf dem Weg zur Arbeit (im Sinn einer Agoraphobie) medikamentös beheben und - mit Ausnahme von U-Bahnen - öffentliche Verkehrsmittel benützen. Sie ist deshalb nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen vergleiche die schon vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung SSV-NF 10/17).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.

Anmerkung

E54729 10C01179

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00117.99Z.0629.000

Dokumentnummer

JJT_19990629_OGH0002_010OBS00117_99Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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