TE OGH 1999/6/29 1Ob221/98a

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Arnold W*****, vertreten durch DDr. Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) T***** AG, ***** vertreten durch Dr. Heinz Knoflach und Dr. Eckart Söllner, Rechtsanwälte in Innsbruck, 2.) B*****gesellschaft mbH *****, vertreten durch Dr. Walter Poschinger und Mag. Anita Taucher, Rechtsanwälte in Graz, 3.) Wassergenossenschaft T*****, vertreten durch Dr. Amhof und Dr. Damian, Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, und 4.) Franz A*****, vertreten durch Dr. Dieter Beimrohr, Rechtsanwalt in Lienz, wegen S 4,140.567,57 sA und Feststellung (Streitwert S 500.000,--) infolge Revision und Rekurses der klagenden Partei bzw Rekurses der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil bzw den Beschluß des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. März 1998, GZ 5 R 3/98z-163, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 4. Juli 1997, GZ 15 Cg 332/93p-146, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden in Ansehung der erst-, dritt- und viertbeklagten Partei aufgehoben; die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Den Rekursen der klagenden und der zweitbeklagten Partei wird hingegen nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger ist Eigentümer einer Liegenschaft mit dem Grundstück 153/2 und einer Fläche von 1515 m2. Auf diesem Grundstück errichtete sein Rechtsvorgänger im Jahre 1966 eine Tankstelle mit unterkellertem Verkaufsraum sowie eine Zapfinsel mit Überdachung in Stahlkonstruktion und unterirdischen Lagertanks. 1967 pachtete der Kläger diese Tankstelle. In den Jahren 1970 und 1971 errichtete der Rechtsvorgänger des Klägers einen Zubau in Form einer nicht unterkellerten Servicestation mit Montagegrube und Lagerraum; 1982 und 1983 erbaute der Kläger als nunmehriger Liegenschaftseigentümer zusätzlich eine nicht unterkellerte KFZ-Werkstätte. Im Süden schließt an das Grundstück des Klägers das Grundstück 153/1 an, an das östlich hievon das Grundstück 156 angrenzt. Eigentümer dieser Grundstücke ist der Viertbeklagte, der sie im Jahre 1983 an seine Tochter verpachtete.

Im Jahre 1986 begann die erstbeklagte Partei nach wasserrechtlicher Bewilligung mit der Errichtung eines Kraftwerks im Nahebereich der Liegenschaft des Klägers. Sie beauftragte die zweitbeklagte Partei mit der Durchführung der Erd- und Betonarbeiten. Für das Aushubmaterial stand eine ausreichend dimensionierte, genehmigte Deponie im Ausmaß von etwa 10 ha zur Verfügung. Etwa 95 % des Aushubmaterials wurde tatsächlich auf dieser Deponie gelagert.

Bereits im Jahre 1921 war von der zuständigen Behörde der zu bildenden Wassergenossenschaft (= drittbeklagte Partei) gestattet worden, eine Entwässerungsanlage in den „T*****bacher-Möser“ herzustellen. In diese Entwässerungsanlage war eine kleine, sumpfige Wiesenfläche zwischen der D***** und der nördlich der vom Kläger betriebenen Tankstelle daran vorbeiführenden Bundesstraße einzubeziehen. Zur Entwässerung waren ein in die D***** einmündender Abzugsgraben und einige Seitengräben anzulegen. Der Viertbeklagte gehört als Eigentümer der Grundstücke 153/1 und 156 der drittbeklagten Partei, die im Jahre 1977 von der Wasserrechtsbehörde genehmigt wurde, an. Im Zuge der Errichtung des Kraftwerks durch die erstbeklagte Partei suchte die drittbeklagte Partei um die wasserrechtliche Bewilligung der allfälligen Vertiefung und Verrohrung des bestehenden Abflußgerinnes an. Die zu verlegenden Betonrohre sollten mit einer zumindest 0,2 m starken Kiespackung ummantelt werden. Mit Bescheid vom 20. 1. 1986 wurde der drittbeklagten Partei die wasserrechtliche Bewilligung der Verrohrung des bestehenden Abflußgerinnes unter bestimmten Auflagen erteilt. Die Arbeiten, deren Kosten die erstbeklagte Partei trug, wurden von der zweitbeklagten Partei durchgeführt. Die drittbeklagte Partei kam für die Materialkosten auf. Nachdem die zweitbeklagte Partei mit dem Ehegatten der Pächterin des Viertbeklagten (also dessen Schwiegersohn) vereinbart hatte, daß Aushubmaterial von der Kraftwerksbaustelle auf den Grundstücken des Viertbeklagten in Form einer Zwischendeponie abgelagert werden könne, begann die zweitbeklagte Partei im September 1986 mit der Ablagerung von Aushubmaterial auf den Grundstücken des Viertbeklagten.

Der Kläger begehrte letztlich einen Betrag von S 4,140.567,57 und die Feststellung, daß die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für alle künftigen Schäden an der Tankstelle hafteten. Er stützte sein Begehren auf die Bestimmungen des Nachbar- und Schadenersatzrechts. Infolge der Bauarbeiten am Kraftwerk, der Errichtung der Zwischendeponie auf den Grundstücken des Viertbeklagten, der Baumaßnahmen der drittbeklagten Partei und der Erschütterungen durch Baumaschinen und der Staubentwicklung seien seine Tankstellengebäude schwer beschädigt worden. Sie seien in den Untergrund eingesunken und gekippt. Mit dem Schadenseintritt sei aufgrund der durch Bodenbohrungen bekannten schlechten Untergrundverhältnisse zu rechnen gewesen. Obwohl der Kläger sofort Einwendungen gegen die Vornahme der Arbeiten erhoben habe, sei das Erdmaterial ohne Genehmigung auf den Grundstücken des Viertbeklagten abgelagert worden. Die erstbeklagte Partei sei mit dieser Ablagerung einverstanden gewesen, obwohl sie verpflichtet gewesen wäre, diese Vorgangsweise zu untersagen, zumal ihr die schlechten Bodenverhältnisse bekannt gewesen seien. Es handle sich um keine Zwischendeponie, weil die Ablagerungen auch heute noch nicht beseitigt seien. Die erstbeklagte Partei habe dem Kläger gegenüber den Schaden anerkannt. Auch die drittbeklagte Partei habe im Zuge der Vertiefung des Wassergrabens erhebliche Aufschüttungen durchgeführt.

Alle beklagten Parteien wendeten ein, ihre jeweiligen Tätigkeiten seien für den Schaden nicht kausal gewesen. Die Gebäude des Klägers seien nicht ordnungsgemäß errichtet worden; zumindest aber treffe ihn das überwiegende Mitverschulden am Zustandekommen des Schadens.

Die erstbeklagte Partei wendete ferner noch insbesondere ein, sie habe den Schaden weder dem Grunde noch der Höhe nach anerkannt. Sie sei für die Ablagerung des Aushubmaterials auf dem Grundstück des Viertbeklagten und für die von der drittbeklagten Partei ergriffenen Baumaßnahmen nicht verantwortlich. Die zweitbeklagte Partei habe ohne ihre Genehmigung außerhalb der zur Verfügung gestellten, ausreichend großen Deponie Aushubmaterial auf den Grundstücken des Viertbeklagten gelagert. Eine Schädigung der Gebäude des Klägers sei nicht vorhersehbar gewesen.

Auch die zweitbeklagte Partei wendete ein, der Schaden sei nicht vorhersehbar gewesen. Abgesehen davon, daß die Aufschüttung keine Immission darstelle, wäre der Kläger verpflichtet gewesen, auf Unterlassung zu klagen. Die Organe der zweitbeklagten Partei hätten ein Verschulden am Zustandekommen des Schadens nicht zu vertreten; sie hätten sich auch keiner untüchtigen Gehilfen bedient. Die Ansprüche seien verjährt. Das Feststellungsbegehren sei unzulässig, weil der Schaden schon längst voll überblickbar sei.

Die drittbeklagte Partei leitete ihre Ansicht, sie hafte für den an den Gebäuden des Klägers eingetretenen Schaden nicht, zusätzlich aus den §§ 26 und 39 WRG ab.Die drittbeklagte Partei leitete ihre Ansicht, sie hafte für den an den Gebäuden des Klägers eingetretenen Schaden nicht, zusätzlich aus den Paragraphen 26 und 39 WRG ab.

Der Viertbeklagte schließlich erwiderte, er habe von allen Baumaßnahmen keine Kenntnis erlangt, weil er seinen ständigen Wohnsitz in Südtirol habe. Weder seine Tochter als Pächterin noch deren Ehegatte seien zur Genehmigung der Ablagerung von Aushubmaterial bevollmächtigt gewesen. Schließlich wendete auch er die Verjährung des Klagsanspruchs ein.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab.

Es stellte fest, im Zuge der Errichtung der zur Tankstelle hinzugebauten Objekte, die Streifenfundamente und keine Bewegungsfugen zwischen den einzelnen Gebäuden aufwiesen, seien jeweils Aufschüttungen und schon beim Bau der Tankstelle ständig Geländeerhöhungen vorgenommen worden. Zwischen dem gewachsenen unteren Gelände und dem Tankstellenniveau bestehe eine Höhendifferenz von etwa 3 m, was darauf schließen lasse, daß dieser Bereich zumindest teilweise eine Aufschüttung darstelle. Der Grundwasserspiegel liege knapp unter bzw auf Höhe des ursprünglichen Geländes. Nur die im Tankstellenbereich gelegene Beobachtungsstelle (Grundwasserbrunnen für die Tankstelle) habe im Beobachtungszeitraum von 1983 bis 1990 eine signifikante Absenkung (0,6 m) aufgewiesen; diese Absenkung habe im Herbst 1986 stattgefunden.

Der Viertbeklagte habe von den Materialablagerungen auf seinen Grundstücken nichts gewußt und hiezu keine Genehmigung erteilt. Er habe auch von niemandem eine Entschädigung für die auf seinen Grundstücken vorgenommene Aufschüttung erhalten. Zum Zeitpunkt der Ablagerung des Aushubmaterials seien seine Grundstücke brachgelegen und weder von ihm selbst noch von seiner Tochter als Pächterin genutzt worden.

Die zweitbeklagte Partei habe die Zwischendeponie auf dem Grundstück des Viertbeklagten gewählt, weil sie dadurch einen geringeren Weg habe zurücklegen müssen. Diese zusätzliche Zwischendeponie sei in deren Verantwortung angelegt und die erstbeklagte Partei hievon nicht in Kenntnis gesetzt worden. Im Zuge des Transports des Erdreichs auf die Zwischendeponie hätten die Fahrzeuge der zweitbeklagten Partei teilweise auch das Gelände der Tankstelle des Klägers benützt. Mit den Schüttungen sei im September 1986 begonnen worden. Die vor Beginn des Kraftwerkbaus durchgeführten und von der erstbeklagten Partei veranlaßten Bodenbohrungen hätten eine unterdurchschnittliche Bodenqualität ergeben. Die Untersuchungsergebnisse seien der zweitbeklagten Partei mitgeteilt worden. Deren Vertreter hätten die Bodenverhältnisse aber nicht so schlecht eingeschätzt, daß Aufschüttungen auf den Grundstücken des Viertbeklagten nicht möglich seien.

Die drittbeklagte Partei habe weitere Aufschüttungen westlich des Grundstücks 153/2 vornehmen lassen, damit die Eigentümer der westlich der Tankstelle gelegenen Grundstücke von der Bundesstraße aus leichter zu ihren Grundstücken zufahren könnten.

Der Kläger habe nach Beginn der Aufschüttungen die Bauleiter der erst- und der zweitbeklagten Partei darauf aufmerksam gemacht, daß südlich seiner Grundstücksgrenze Rohrleitungen in den Drainagegraben der drittbeklagten Partei verliefen. Daraufhin seien von der erst- und der zweitbeklagten Partei neue Kunststoffrohre vom Grundstück des Klägers zum Drainagegraben der drittbeklagten Partei verlegt worden. Ende Oktober 1986 habe der Kläger an sämtlichen Betriebsgebäuden Risse und Setzungsschäden festgestellt, wovon die erst- und die zweitbeklagte Partei verständigt worden seien. Die Aufschüttungen der zweitbeklagten Partei hätten von der südlichen Grundstücksgrenze des Klägers bis zum südlich gelegenen Drainagegraben der drittbeklagten Partei gereicht.

Für Schäden am Grundstück des Klägers bzw an den dort errichteten Bauwerken seien lediglich Aufschüttungen in einem ganz bestimmten Bereich (Umkreis von 10 m) ursächlich. Der Kläger habe im Jahre 1986 die zweitbeklagte Partei mit der Vornahme von Aufschüttungen auf seinem Grundstück 153/2 zwecks Vergrößerung eines PKW-Abstellplatzes beauftragt. Insgesamt seien in den Jahren 1982 bis 1989 etwa 970 m3 auf der Liegenschaft des Klägers aufgeschüttet worden. Damit ergebe sich ein „relativ hoher Anteil der Ursächlichkeit der eigenen Schüttungen“ des Klägers für den eingetretenen Schaden. Die Aufschüttungen durch die zweitbeklagte Partei seien zwar das „auslösende Moment“ für den Schadenseintritt gewesen, deren „Ursache“ sei aber „im Untergrund“ des Grundstücks des Klägers, bedingt durch die „diversen Aufschüttungen“ im Zuge der sukzessiven Errichtung der Baulichkeiten, „zu suchen“. Die „Setzungserscheinungen“ auf dem Grundstück des Klägers seien „für einen durchschnittlichen Bauingenieur nicht vorhersehbar und ausschließlich auf den ungünstigen Untergrund“ des Grundstücks „im Zusammenhang mit den eigenen Schüttungen“ des Klägers zurückzuführen gewesen. Noch vor Anlegung der Zwischendeponie durch die zweitbeklagte Partei sei es schon zu Setzungen und „Kantungen“ der Gebäude des Klägers gekommen; die Funktion der Tankstelle sei hiedurch allerdings nicht beeinträchtigt worden. Die von der drittbeklagten Partei vorgenommenen Aufschüttungen zum besseren Befahren mehrerer Grundstücke seien nicht in dem Bereich erfolgt, von dem der Schaden ausgegangen sei. Der Kläger habe bestimmte technische Voraussetzungen bei der Errichtung seiner Baulichkeiten (zB Anlegung von Trennfugen, bestimmte Art der Fundamentierung etc) nicht beachtet. Die Baugrube der erstbeklagten Partei habe sich etwa 220 m von der Tankstelle des Klägers entfernt befunden. Die Arbeiten zur Errichtung des Kraftwerks hätten zu den Setzungserscheinungen auf dem Grundstück des Klägers nicht beigetragen. Im September 1986 habe die drittbeklagte Partei den bestehenden Drainagegraben vom Schlamm zu räumen begonnen. Gleichzeitig sei er auf eine Strecke von mehr als 500 m verrohrt worden, die Verrohrung habe aber etwa 70 bis 80 m westlich des Grundstücks des Klägers geendet. Das anfallende Aushubmaterial (Schlamm) sei neben dem Drainagegraben der drittbeklagten Partei, nicht aber im näheren Bereich des Grundstücks des Klägers gelagert worden. Eine Tieferlegung des Grabens habe im Zuge der Verrohrung (Durchmesser der Rohre 50 bis 60 cm) nicht stattgefunden. Der Brunnenpegel im Bereich der Tankstelle des Klägers habe für die Dauer der Herstellung des Drainagegrabens eine Absenkung des Grundwasserspiegels von etwa 60 bis 70 cm angezeigt. Diese Absenkung sei auf die von der drittbeklagten Partei durchgeführte Verrohrung zurückzuführen, aber zu „vernachlässigen“, weil eine Absenkung des Grundwasserspiegels ohne die von der zweitbeklagten Partei durchgeführte Aufschüttung auf den Grundstücken des Viertbeklagten für sich allein noch keine nachteiligen Folgen auf dem Grundstück des Klägers bewirkt hätte. Das Grundstück 156 liege im Gewerbe- und Industriegebiet. Die erstbeklagte Partei, die das Auftreten von Umweltschäden befürchtet habe, habe sich zur Beteiligung an einem Sanierungsprogramm bereit erklärt, sofern ihr der Kläger seine Schadenersatzansprüche gegenüber den anderen Beteiligten abtrete. Zu einer Einigung zwischen dem Kläger und der erstbeklagten Partei sei es deshalb nicht gekommen, weil der Kläger überhöhte Ansprüche gestellt und Barzahlung gefordert habe. Ein Anerkenntnis der erstbeklagten Partei, dem Kläger 2,5 Mio S an Schadenersatz zu leisten, sei nicht feststellbar.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die erstbeklagte Partei habe im Zuge der Errichtung eines Kraftwerks ihr Grundstück durch Ausführung einer Baugrube vertieft. Diese Baumaßnahme sei für die Setzungserscheinungen auf dem Grundstück des Klägers nicht ursächlich gewesen, weshalb der erstbeklagten Partei kein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch auferlegt werden könne. Die drittbeklagte Partei habe eine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des § 364a ABGB geschaffen, den bestehenden Drainagegraben aber nicht in einer Weise vertieft, daß auf dem Grundstück des Klägers Setzungserscheinungen hätten auftreten können. Eine mit der Verrohrung verbundene Senkung des Grundwasserpegels könne lediglich im Zusammenhang mit den Aufschüttungen der zweitbeklagten Partei zu Setzungen beigetragen haben. In Ansehung der zweitbeklagten Partei und des Viertbeklagten komme eine analoge Anwendung von § 364b ABGB nicht in Betracht. Der von der Erhöhung des Nachbargrundstücks ausgehende Druck stelle eine Immission im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB dar. Diese Bestimmung räume aber nur einen - vom Kläger nicht erhobenen - Unterlassungsanspruch ein, weshalb er nur Schadenersatz begehren könne. Eine baubehördliche Bewilligung zur Errichtung der Zwischendeponie auf den Grundstücken des Viertbeklagten sei nicht erforderlich gewesen, weil diese Grundstücke im Gewerbe- und Industriegebiet gelegen seien. Ein Verstoß der zweitbeklagten Partei gegen ein behördliches Verbot liege demnach nicht vor; die massiven Setzungserscheinungen habe sie nicht voraussehen können. Gegen die Belästigung durch Staubeinwirkung bzw Erschütterung seines Grundstücks hätte der Kläger im Rahmen einer Unterlassungsklage vorgehen müssen. Der Schwiegersohn des Viertbeklagten, der der zweitbeklagten Partei die Erlaubnis zur Gestaltung der Zwischendeponie erteilt habe, sei nicht dessen Bevollmächtigter und Beauftragter gewesen. Dieser habe infolge Ortsabwesenheit keine Kenntnis von der Errichtung dieser Deponie gehabt. Die erstbeklagte Partei habe die zweitbeklagte Partei als selbständige Unternehmerin mit den Aushub- und Bauarbeiten beauftragt, weshalb sie keine Verpflichtung getroffen habe, sich davon zu überzeugen, ob ausschließlich die von ihr zur Verfügung gestellte Deponie für die Ablagerung des Aushubmaterials benützt worden sei. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Anlegung einer Zwischendeponie zu untersagen. Für sie sei ebenfalls nicht vorhersehbar gewesen, daß durch die von der zweitbeklagten Partei selbständig angelegte Zwischendeponie Schäden auf dem Grundstück des Klägers eintreten könnten. Ein konstitutives Anerkenntnis der erstbeklagten Partei liege nicht vor.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die erstbeklagte Partei habe im Zuge der Errichtung eines Kraftwerks ihr Grundstück durch Ausführung einer Baugrube vertieft. Diese Baumaßnahme sei für die Setzungserscheinungen auf dem Grundstück des Klägers nicht ursächlich gewesen, weshalb der erstbeklagten Partei kein verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch auferlegt werden könne. Die drittbeklagte Partei habe eine behördlich genehmigte Anlage im Sinne des Paragraph 364 a, ABGB geschaffen, den bestehenden Drainagegraben aber nicht in einer Weise vertieft, daß auf dem Grundstück des Klägers Setzungserscheinungen hätten auftreten können. Eine mit der Verrohrung verbundene Senkung des Grundwasserpegels könne lediglich im Zusammenhang mit den Aufschüttungen der zweitbeklagten Partei zu Setzungen beigetragen haben. In Ansehung der zweitbeklagten Partei und des Viertbeklagten komme eine analoge Anwendung von Paragraph 364 b, ABGB nicht in Betracht. Der von der Erhöhung des Nachbargrundstücks ausgehende Druck stelle eine Immission im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB dar. Diese Bestimmung räume aber nur einen - vom Kläger nicht erhobenen - Unterlassungsanspruch ein, weshalb er nur Schadenersatz begehren könne. Eine baubehördliche Bewilligung zur Errichtung der Zwischendeponie auf den Grundstücken des Viertbeklagten sei nicht erforderlich gewesen, weil diese Grundstücke im Gewerbe- und Industriegebiet gelegen seien. Ein Verstoß der zweitbeklagten Partei gegen ein behördliches Verbot liege demnach nicht vor; die massiven Setzungserscheinungen habe sie nicht voraussehen können. Gegen die Belästigung durch Staubeinwirkung bzw Erschütterung seines Grundstücks hätte der Kläger im Rahmen einer Unterlassungsklage vorgehen müssen. Der Schwiegersohn des Viertbeklagten, der der zweitbeklagten Partei die Erlaubnis zur Gestaltung der Zwischendeponie erteilt habe, sei nicht dessen Bevollmächtigter und Beauftragter gewesen. Dieser habe infolge Ortsabwesenheit keine Kenntnis von der Errichtung dieser Deponie gehabt. Die erstbeklagte Partei habe die zweitbeklagte Partei als selbständige Unternehmerin mit den Aushub- und Bauarbeiten beauftragt, weshalb sie keine Verpflichtung getroffen habe, sich davon zu überzeugen, ob ausschließlich die von ihr zur Verfügung gestellte Deponie für die Ablagerung des Aushubmaterials benützt worden sei. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Anlegung einer Zwischendeponie zu untersagen. Für sie sei ebenfalls nicht vorhersehbar gewesen, daß durch die von der zweitbeklagten Partei selbständig angelegte Zwischendeponie Schäden auf dem Grundstück des Klägers eintreten könnten. Ein konstitutives Anerkenntnis der erstbeklagten Partei liege nicht vor.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts insoweit, als das gegen die erst-, die dritt- und die viertbeklagte Partei gerichtete Klagebegehren abgewiesen wurde; in Ansehung der zweitbeklagten Partei hob es das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß sowohl die Revision (gegen den bestätigenden Entscheidungsteil) wie auch der Rekurs (gegen den Aufhebungsbeschluß) zulässig seien.

Die von der erstbeklagten Partei im Zuge des Kraftwerkbaus ausgehobene Baugrube, die dort vorgenommenen Aushebungsarbeiten und eine allenfalls damit verbundene Grundwasserabsenkung in diesem Bereich stünden mit den Schäden an den Baulichkeiten des Klägers in keinem ursächlichen Zusammenhang. Die Verfrachtung des Aushubmaterials auf die Nachbarliegenschaft des Klägers stelle noch keinen für die Schadenszurechnung oder die Zurechnung eines nachbarschaftlichen Ausgleichsanspruchs erforderlichen Kausalzusammenhang her. Die nicht genehmigte Deponie habe der erstbeklagten Partei keinerlei Vorteile gebracht. Sie habe vielmehr für eine ausreichende Ablagerungsfläche vorgesorgt und die Ablagerungen durch die zweitbeklagte Partei auf dem Grundstück des Viertbeklagten weder angeordnet noch genehmigt, sodaß ihr diese auch nicht zurechenbar seien. Wenngleich die „Leute der erstbeklagten Partei“ aufgrund der örtlichen Verhältnisse zweifellos von den Ablagerungen auf den Grundstücken des Viertbeklagten Kenntnis erlangt hätten, habe keine Veranlassung bestanden, diese Ablagerungen ausdrücklich zu untersagen. Eine stillschweigende Genehmigung liege nicht vor. Die Gefährlichkeit der Ablagerung habe der erstbeklagten Partei nicht auffallen müssen. Ein Schaden des Klägers sei nicht anerkannt worden.

Die von der drittbeklagten Partei vorgenommenen Schüttungen seien nicht für die Schäden am Gebäudekomplex des Klägers kausal gewesen. Ein nachbarschaftsrechtlicher Ausgleichsanspruch könnte sich nur aus der mit den Vorrohrungsarbeiten verbundenen kurzfristigen Absenkung des Grundwasserspiegels ergeben. Es könne aber nur eine solche Ursache Zurechnungskriterium sein, die für den Schadenseintritt wesentlich sei. Der Grundwasserspiegel sei durch die von der drittbeklagten Partei vorgenommenen Bauarbeiten nicht einmal in einem solchen Ausmaß beeinflußt worden, wie es der natürliche Verlauf des Wasserhaushalts während eines Jahres mit sich bringe. Damit sei die Mithaftung der drittbeklagten Partei, die keine wesentliche Ursache für den Schadenseintritt gesetzt habe, zu verneinen.

Der Viertbeklagte habe von den Schüttungen auf seinen Grundstücken erst Kenntnis erlangt, als zielführende Gegenmaßnahmen nicht mehr möglich gewesen seien. Da er die Grundstücke an seine Tochter verpachtet habe und diese brachgelegen seien, seien weitere Vorkehrungen zur Hintanhaltung allfälliger Schäden am Nachbargrundstück nicht notwendig erschienen. Das Wissen seiner Tochter als Pächterin sei ihm nicht zuzurechnen, weil diese selbständige Rechte und Pflichten (zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Grundstücke) gehabt habe. Diese Rechte und Pflichten habe sie nicht als Vertreterin des viertbeklagten Grundeigentümers ausgeübt. Für ein Verschulden fehle jegliches Zurechnungskriterium.

Die zweitbeklagte Partei habe die Grundstücke des Viertbeklagten zu eigenen Zwecken und zu ihrem ausschließlichen und klaren Vorteil benutzt. Damit sei sie als Störerin passiv auch für die Ausgleichsansprüche nach § 364a ABGB klagslegitimiert, wenngleich der Kläger Unterlassungsansprüche gegen die zweitbeklagte Partei habe erheben können. Gehe man davon aus, daß nicht einmal ein durchschnittlicher Bauingenieur die Gefährlichkeit der Aufschüttungen habe erkennen können und die Zeit für Abwehrmaßnahmen offensichtlich nur wenige Wochen gedauert habe, so müsse dem Kläger zugebilligt werden, daß ihm die Einbringung einer Unterlassungsklage faktisch nicht möglich gewesen sei. Über das Klagebegehren gegen die zweitbeklagte Partei könne aber noch nicht entschieden werden, weil der Kläger auch noch in der Revision darauf beharre, von Anfang an vor Schäden gewarnt zu haben. Das Erstgericht habe lediglich festgestellt, der Kläger habe ausschließlich auf die Gefahr von den Abflußrohren - die ohnehin beseitigt worden sei - hingewiesen. Ob der Kläger die Gefahrenträchtigkeit der von der zweitbeklagten Partei getroffenen Maßnahmen habe erkennen können oder tatsächlich erkannt habe, sei den Feststellungen nicht klar zu entnehmen. Er werde im fortgesetzten Verfahren seinen widersprüchlichen Standpunkt (einerseits: die Möglichkeit der Schadensabwehr sei ihm genommen gewesen; andererseits: er habe auf die Möglichkeit der Schadensverursachung hingewiesen) aufzuklären haben. Der Bauleiter der zweitbeklagten Partei habe im Rahmen seiner Kompetenz für diese gehandelt. Die zweitbeklagte Partei habe für alle Handlungen und Unterlassungen dieses Bauleiters einzustehen, weil diese als für „den Störer“ gesetzt zu betrachten seien. Im fortgesetzten Verfahren sei für den Fall, daß sich eine Haftung der zweitbeklagten Partei ergebe, das Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen, das sich aus den von ihm auf seinem Grundstück vorgenommenen Eigenschüttungen ableite. Die Auswirkungen einer allenfalls nicht optimalen Bauweise seien allerdings nicht zu berücksichtigen, sofern von einem standsicheren Gebäude auszugehen sei. Nicht entscheidungswesentlich sei, ob das Grundstück 153/1 im Gewerbe- oder Industriegebiet liege, weil nach der Tiroler Bauordnung Ablagerungen, die im Zuge eines Bauvorhabens zum Zweck der Zwischenlagerung erfolgten, keiner Bewilligungspflicht unterlägen.Die zweitbeklagte Partei habe die Grundstücke des Viertbeklagten zu eigenen Zwecken und zu ihrem ausschließlichen und klaren Vorteil benutzt. Damit sei sie als Störerin passiv auch für die Ausgleichsansprüche nach Paragraph 364 a, ABGB klagslegitimiert, wenngleich der Kläger Unterlassungsansprüche gegen die zweitbeklagte Partei habe erheben können. Gehe man davon aus, daß nicht einmal ein durchschnittlicher Bauingenieur die Gefährlichkeit der Aufschüttungen habe erkennen können und die Zeit für Abwehrmaßnahmen offensichtlich nur wenige Wochen gedauert habe, so müsse dem Kläger zugebilligt werden, daß ihm die Einbringung einer Unterlassungsklage faktisch nicht möglich gewesen sei. Über das Klagebegehren gegen die zweitbeklagte Partei könne aber noch nicht entschieden werden, weil der Kläger auch noch in der Revision darauf beharre, von Anfang an vor Schäden gewarnt zu haben. Das Erstgericht habe lediglich festgestellt, der Kläger habe ausschließlich auf die Gefahr von den Abflußrohren - die ohnehin beseitigt worden sei - hingewiesen. Ob der Kläger die Gefahrenträchtigkeit der von der zweitbeklagten Partei getroffenen Maßnahmen habe erkennen können oder tatsächlich erkannt habe, sei den Feststellungen nicht klar zu entnehmen. Er werde im fortgesetzten Verfahren seinen widersprüchlichen Standpunkt (einerseits: die Möglichkeit der Schadensabwehr sei ihm genommen gewesen; andererseits: er habe auf die Möglichkeit der Schadensverursachung hingewiesen) aufzuklären haben. Der Bauleiter der zweitbeklagten Partei habe im Rahmen seiner Kompetenz für diese gehandelt. Die zweitbeklagte Partei habe für alle Handlungen und Unterlassungen dieses Bauleiters einzustehen, weil diese als für „den Störer“ gesetzt zu betrachten seien. Im fortgesetzten Verfahren sei für den Fall, daß sich eine Haftung der zweitbeklagten Partei ergebe, das Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen, das sich aus den von ihm auf seinem Grundstück vorgenommenen Eigenschüttungen ableite. Die Auswirkungen einer allenfalls nicht optimalen Bauweise seien allerdings nicht zu berücksichtigen, sofern von einem standsicheren Gebäude auszugehen sei. Nicht entscheidungswesentlich sei, ob das Grundstück 153/1 im Gewerbe- oder Industriegebiet liege, weil nach der Tiroler Bauordnung Ablagerungen, die im Zuge eines Bauvorhabens zum Zweck der Zwischenlagerung erfolgten, keiner Bewilligungspflicht unterlägen.

Eine Haftung nach § 1319 ABGB komme nicht in Betracht, da es sich bei der Deponie um kein Gebäude oder Werk im Sinne dieser Gesetzesstelle handle. Die Klagsforderung sei nicht verjährt.Eine Haftung nach Paragraph 1319, ABGB komme nicht in Betracht, da es sich bei der Deponie um kein Gebäude oder Werk im Sinne dieser Gesetzesstelle handle. Die Klagsforderung sei nicht verjährt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt; dem in der Rechtsmittelschrift enthaltenen Rekurs kommt hingegen keine Berechtigung zu, der Rekurs der zweitbeklagten Partei ist nicht berechtigt.

1. In formeller Hinsicht ist vorweg klarzustellen, daß der Kläger nicht nur Revision gegen das klagsabweisende Urteil - im Verfahren gegen die erst-, die dritt- und die viertbeklagte Partei - erhebt, sondern auch Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß, zumal er die Fällung eines (Zwischen-)Urteils dahin fordert, daß sein Begehren allen vier beklagten Parteien gegenüber als zur Gänze zu Recht bestehend erkannt werde. Die fehlende (unrichtige) Bezeichnung des von ihm erhobenen Rechtsmittels schadet nicht.

Festzuhalten ist auch, daß der Einwand der Verjährung der Ansprüche des Klägers im Revisions- bzw Rekursverfahren nicht mehr releviert wird.

2. Allgemein ist zu den Haftungskriterien in Ansehung aller vier beklagten Parteien auszuführen:

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch in den Fällen des § 364 Abs 2 ABGB zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364a ABGB ergeben. Gemäß § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn bestimmte, von dessen Grund ausgehende Einwirkungen insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. In analoger Anwendung des § 364a ABGB hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch stets dann zu gewähren ist, wenn dem Geschädigten ein Abwehrrecht, das ihm angesichts einer an sich bestehenden Gefahrenlage nach dem Inhalt seines dinglichen Rechts sonst zugestanden wäre, genommen ist. Ein solcher Anspruch wird aber auch dann gewährt, wenn die Abwehr zwar rechtlich nicht ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht wird, daß der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muß. Es muß sich allerdings um unmittelbar von der Anlage ausgehende Einwirkungen, also Emissionen, die für den Betrieb der Anlage typisch sind, handeln (RdU 1998, 148; RdU 1998, 197; JBl 1997, 521; SZ 69/220 uva). Die Geltendmachung des - auch im Rahmen des Nachbarrechts zulässigen - vorbeugenden Unterlassungsanspruchs hätte die konkrete Besorgnis einer unzulässigen Vertiefung durch die Vornahme der Ablagerungen auf den Grundstücken des Viertbeklagten bzw einer unzulässigen Absenkung des Grundwasserpegels vorausgesetzt. Der Kläger hätte ein bestimmtes, die Festigkeit seines Grundstücks gefährdendes Verhalten der Störer als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung zu behaupten und zu beweisen gehabt. Nach den Feststellungen waren die Setzungserscheinungen auf dem Grundstück des Klägers, die im Zuge der Errichtung der Zwischendeponie entstanden, selbst für einen „durchschnittlichen Bauingenieur“ nicht voraussehbar (S 17 des Ersturteils), und die Absenkung des Grundwasserpegels hätte für sich allein noch keinen Schaden bewirkt. Umsoweniger kann es dem Kläger als Laien zugemutet werden, der von den Störern geschaffenen Gefahrensituation mit vorbeugender Unterlassungsklage zu begegnen (SZ 68/101 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung ist ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch in den Fällen des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu Paragraph 364 a, ABGB ergeben. Gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn bestimmte, von dessen Grund ausgehende Einwirkungen insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. In analoger Anwendung des Paragraph 364 a, ABGB hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch stets dann zu gewähren ist, wenn dem Geschädigten ein Abwehrrecht, das ihm angesichts einer an sich bestehenden Gefahrenlage nach dem Inhalt seines dinglichen Rechts sonst zugestanden wäre, genommen ist. Ein solcher Anspruch wird aber auch dann gewährt, wenn die Abwehr zwar rechtlich nicht ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht wird, daß der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muß. Es muß sich allerdings um unmittelbar von der Anlage ausgehende Einwirkungen, also Emissionen, die für den Betrieb der Anlage typisch sind, handeln (RdU 1998, 148; RdU 1998, 197; JBl 1997, 521; SZ 69/220 uva). Die Geltendmachung des - auch im Rahmen des Nachbarrechts zulässigen - vorbeugenden Unterlassungsanspruchs hätte die konkrete Besorgnis einer unzulässigen Vertiefung durch die Vornahme der Ablagerungen auf den Grundstücken des Viertbeklagten bzw einer unzulässigen Absenkung des Grundwasserpegels vorausgesetzt. Der Kläger hätte ein bestimmtes, die Festigkeit seines Grundstücks gefährdendes Verhalten der Störer als materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung zu behaupten und zu beweisen gehabt. Nach den Feststellungen waren die Setzungserscheinungen auf dem Grundstück des Klägers, die im Zuge der Errichtung der Zwischendeponie entstanden, selbst für einen „durchschnittlichen Bauingenieur“ nicht voraussehbar (S 17 des Ersturteils), und die Absenkung des Grundwasserpegels hätte für sich allein noch keinen Schaden bewirkt. Umsoweniger kann es dem Kläger als Laien zugemutet werden, der von den Störern geschaffenen Gefahrensituation mit vorbeugender Unterlassungsklage zu begegnen (SZ 68/101 mwN).

Gemäß § 364b ABGB darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden oder das Gebäude des Nachbarn die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, der Besitzer des Grundstücks sorgt für eine genügende anderweitige Befestigung vor. Zu der für § 364b ABGB vorbildlichen und im wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des § 909 BGB wird vom deutschen Bundesgerichtshof (NJW 1980, 1679; BGHZ 63, 176, 179 uva) die Auffassung vertreten, eine Vertiefung setze keine Unterschreitung des allgemeinen Bodenniveaus voraus, sondern könne auch durch Abgraben eines Hanges erfolgen. Für den Nachbarn ergebe sich bei jedem Verlust an Festigkeit seines Grundstücks als Folge bodenrelevanter Grundstücksarbeiten eine gleichartige Störungsbetroffenheit; wesentlich für die Anwendung der Bestimmung des § 909 BGB sei daher, daß das Nachbargrundstück einen Stützverlust erleide, demnach darauf so eingewirkt werde, daß der Boden in der Senkrechten den Halt verliere oder die unteren Bodenschichten in ihrem waagrechten Lauf beeinträchtigt würden. Auch § 364b ABGB wird in diesem Sinne verstanden: Zweck dieser Bestimmung ist ganz allgemein die Sicherung der Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstücks gegen Vorkehrungen, die einen Eingriff in dessen natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit bewirken (JBl 1999, 383; SZ 68/101; JBl 1993, 188; SZ 61/61). Da die Standsicherheit der auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Gebäude nach den Feststellungen durch die auf den Grundstücken des Viertbeklagten vorgenommenen Ablagerungen erheblich beeinträchtigt wurde, ist dem Kläger ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch iSd § 364b ABGB zuzubilligen.Gemäß Paragraph 364 b, ABGB darf ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden, daß der Boden oder das Gebäude des Nachbarn die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, der Besitzer des Grundstücks sorgt für eine genügende anderweitige Befestigung vor. Zu der für Paragraph 364 b, ABGB vorbildlichen und im wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 909, BGB wird vom deutschen Bundesgerichtshof (NJW 1980, 1679; BGHZ 63, 176, 179 uva) die Auffassung vertreten, eine Vertiefung setze keine Unterschreitung des allgemeinen Bodenniveaus voraus, sondern könne auch durch Abgraben eines Hanges erfolgen. Für den Nachbarn ergebe sich bei jedem Verlust an Festigkeit seines Grundstücks als Folge bodenrelevanter Grundstücksarbeiten eine gleichartige Störungsbetroffenheit; wesentlich für die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 909, BGB sei daher, daß das Nachbargrundstück einen Stützverlust erleide, demnach darauf so eingewirkt werde, daß der Boden in der Senkrechten den Halt verliere oder die unteren Bodenschichten in ihrem waagrechten Lauf beeinträchtigt würden. Auch Paragraph 364 b, ABGB wird in diesem Sinne verstanden: Zweck dieser Bestimmung ist ganz allgemein die Sicherung der Festigkeit und Standsicherheit des Nachbargrundstücks gegen Vorkehrungen, die einen Eingriff in dessen natürliche bodenphysikalische Beschaffenheit bewirken (JBl 1999, 383; SZ 68/101; JBl 1993, 188; SZ 61/61). Da die Standsicherheit der auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Gebäude nach den Feststellungen durch die auf den Grundstücken des Viertbeklagten vorgenommenen Ablagerungen erheblich beeinträchtigt wurde, ist dem Kläger ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch iSd Paragraph 364 b, ABGB zuzubilligen.

Nach diesen Ausführungen ist zur Haftung der beklagten Parteien im einzelnen wie folgt Stellung zu nehmen:

3. Zu den Rekursen des Klägers und der zweitbeklagten Partei und damit zu deren Haftung:

Die erstbeklagte Partei hatte die zweitbeklagte Partei mit der Durchführung der Erd- und Betonarbeiten und damit auch mit der Verbringung des Aushubmaterials im Zuge der Errichtung eines Kraftwerks beauftragt. In Eigeninitiative und gewiß auch in eigenem Interesse (Ersparung von Wegstrecken) verbrachte die zweitbeklagte Partei das Aushubmaterial nicht zur Gänze auf die von der erstbeklagten Partei zur Verfügung gestellte und ausreichend dimensionierte Deponie, sondern lagerte sie das Material auf einer Zwischendeponie - auf den beiden, im Eigentum des Viertbeklagten stehenden Grundstücken - ab. Diese Zwischenlagerung beruht auf einer Vereinbarung der „Organe der zweitbeklagten Partei“ mit dem Schwiegersohn des Viertbeklagten (S 13 bis 15 des Ersturteils).

Bei diesem Sachverhalt geht die Argumentation der zweitbeklagten Partei fehl, sie habe den Nachbargrund (des Viertbeklagten) nicht für eigene Zwecke benützt. Es lag nämlich gerade im Interesse der zweitbeklagten Partei, das Aushubmaterial nur über eine kürzere Wegstrecke verbringen zu müssen, sodaß die Benützung des fremden Grundes zweifellos für eigene Zwecke erfolgte, weshalb die passive Klagslegitimation der zweitbeklagten Partei zu bejahen ist (RdU 1998, 148; RdW 1997, 591; SZ 70/85; 1 Ob 568, 570/94; SZ 67/138 uva). Ob die erstbeklagte Partei als Auftraggeberin der zweitbeklagten Partei für deren - nicht durch den Auftrag gedeckte - Verhaltensweise nachbarrechtlich einzustehen hat, wird noch zu erörtern sein. Dem Einwand, daß der zweitbeklagten Partei die von ihrem Bauleiter in dessen Kompetenz getroffene Maßnahme nicht zuzurechnen und daher von ihr nicht zu vertreten sei, ist entgegenzuhalten, daß der Bauunternehmer für das in den Kompetenzbereich ihres Bauleiters fallende Vorgehen einzustehen hat (vgl RdU 1998, 148; RdU 1998, 197; 1 Ob 80/97i uva).Bei diesem Sachverhalt geht die Argumentation der zweitbeklagten Partei fehl, sie habe den Nachbargrund (des Viertbeklagten) nicht für eigene Zwecke benützt. Es lag nämlich gerade im Interesse der zweitbeklagten Partei, das Aushubmaterial nur über eine kürzere Wegstrecke verbringen zu müssen, sodaß die Benützung des fremden Grundes zweifellos für eigene Zwecke erfolgte, weshalb die passive Klagslegitimation der zweitbeklagten Partei zu bejahen ist (RdU 1998, 148; RdW 1997, 591; SZ 70/85; 1 Ob 568, 570/94; SZ 67/138 uva). Ob die erstbeklagte Partei als Auftraggeberin der zweitbeklagten Partei für deren - nicht durch den Auftrag gedeckte - Verhaltensweise nachbarrechtlich einzustehen hat, wird noch zu erörtern sein. Dem Einwand, daß der zweitbeklagten Partei die von ihrem Bauleiter in dessen Kompetenz getroffene Maßnahme nicht zuzurechnen und daher von ihr nicht zu vertreten sei, ist entgegenzuhalten, daß der Bauunternehmer für das in den Kompetenzbereich ihres Bauleiters fallende Vorgehen einzustehen hat vergleiche RdU 1998, 148; RdU 1998, 197; 1 Ob 80/97i uva).

Daß von den Grundstücken des Viertbeklagten eine Einwirkung ausgegangen ist, weil die zweitbeklagte Partei dort Aushubmaterial ablagerte, kann wohl nicht in Zweifel gezogen werden, haben sich doch die Gebäude auf dem Grundstück des Klägers infolge der Ablagerungen auf dem Nachbargrund gesenkt. Hiezu kann im übrigen auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Daß der Kläger aus tatsächlichen Gründen außerstande war, dagegen mit vorbeugender Unterlassungsklage vorzugehen, wurde gleichfalls schon erörtert. Selbst wenn der Kläger eine Gefährdung seiner Bauwerke durch die Ablagerungen auf dem Nachbargrund befürchtete, gereicht ihm diese Unterlassung nicht zum Nachteil: Die Möglichkeit eines Schadenseintritts mag er gegebenenfalls erkannt haben, doch war ihm selbst dann die Einbringung einer äußerst risikoreichen Unterlassungsklage im vorliegenden Fall nicht zumutbar. Auch dazu kann auf die Ausführungen zu 2. verwiesen werden. Dennoch sind die Entscheidungen der Vorinstanzen schon deshalb aufzuheben, weil der vom Kläger geltend gemachte Ausgleichsanspruch erst der Höhe nach und ferner noch die Frage nach dessen allfälligen Mitverschulden zu klären sein werden.

Soweit die zweitbeklagte Partei einwendet, die mangelnde Standsicherheit der Gebäude des Klägers könne keinesfalls dem Grundnachbarn oder einem nach den §§ 364 ff ABGB haftenden Dritten angelastet werden, ist ihr zu erwidern, daß es für den Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB grundsätzlich gleichgültig ist, in welchem Zustand sich das Gebäude des Nachbarn vor der Vertiefung befunden hat (JBl 1999, 383). Die zweitbeklagte Partei hätte die Ablagerungen so durchführen müssen, daß Schäden an den Gebäuden des Klägers nicht hätten eintreten können; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Zustand eines durch Bauarbeiten beschädigten Gebäudes vorher nicht bauordnungswidrig war, mag auch der durch die Bauführung bzw die Ablagerung bedrohte Bau gewisse Schäden aufgewiesen haben (1 Ob 80/97i; SZ 51/47).Soweit die zweitbeklagte Partei einwendet, die mangelnde Standsicherheit der Gebäude des Klägers könne keinesfalls dem Grundnachbarn oder einem nach den Paragraphen 364, ff ABGB haftenden Dritten angelastet werden, ist ihr zu erwidern, daß es für den Ausgleichsanspruch nach Paragraph 364 b, ABGB grundsätzlich gleichgültig ist, in welchem Zustand sich das Gebäude des Nachbarn vor der Vertiefung befunden hat (JBl 1999, 383). Die zweitbeklagte Partei hätte die Ablagerungen so durchführen müssen, daß Schäden an den Gebäuden des Klägers nicht hätten eintreten können; dies gilt jedenfalls dann, wenn der Zustand eines durch Bauarbeiten beschädigten Gebäudes vorher nicht bauordnungswidrig war, mag auch der durch die Bauführung bzw die Ablagerung bedrohte Bau gewisse Schäden aufgewiesen haben (1 Ob 80/97i; SZ 51/47).

Den Rekursen der zweitbeklagten Partei und des Klägers ist demnach ein Erfolg zu versagen.

4. Zur Revision des Klägers:

a) Nach ständiger Rechtsprechung können Nichtigkeiten des Verfahrens erster Instanz in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie von der zweiten Instanz verneint wurden (Kodek in Rechberger ZPO Rz 2 zu § 503 mwN). Entgegen der Ansicht des Klägers hat sich das Berufungsgericht ausführlich und überzeugend mit dessen Vorbringen auseinandergesetzt und die Beweisergebnisse umfassend gewürdigt. Von einer unzureichenden Begründung der Berufungsentscheidung, die Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO oder auch nur eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zur Folge hätte, kann deshalb keine Rede sein (vgl 10 Ob 70/98m).a) Nach ständiger Rechtsprechung können Nichtigkeiten des Verfahrens erster Instanz in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie von der zweiten Instanz verneint wurden (Kodek in Rechberger ZPO Rz 2 zu Paragraph 503, mwN). Entgegen der Ansicht des Klägers hat sich das Berufungsgericht ausführlich und überzeugend mit dessen Vorbringen auseinandergesetzt und die Beweisergebnisse umfassend gewürdigt. Von einer unzureichenden Begründung der Berufungsentscheidung, die Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO oder auch nur eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zur Folge hätte, kann deshalb keine Rede sein vergleiche 10 Ob 70/98m).

b) Die Frage, ob eine Beweiswiederholung erforderlich gewesen wäre, kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden, weil auch darin ein Akt der Beweiswürdigung gelegen ist. Auch ohne Beweiswiederholung oder -ergänzung darf das Berufungsgericht auf weitere Beweisergebnisse, die das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung nicht erwähnte, verweisen, wenn diese ebenfalls für die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen sprechen (MietSlg 35.802). Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes liegt demnach nicht vor.

c) Soweit der Kläger die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens geltend macht, ist er darauf zu verweisen, daß das Gericht zweiter Instanz das Vorliegen der von ihm behaupteten Verfahrensmängel verneint hat, sodaß deren Geltendmachung im Revisionsverfahren nicht mehr statthaft ist (SZ 69/220).

Im übrigen liegen die geltend gemachten Verfahrensmängel bzw Aktenwidrigkeiten nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Soweit in den Rechtsmittelausführungen Beweisrügen enthalten sind, genügt der Hinweis, daß dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Beweiswürdigung verwehrt ist (Kodek aaO Rz 1 zu § 503 mwN).Im übrigen liegen die geltend gemachten Verfahrensmängel bzw Aktenwidrigkeiten nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Soweit in den Rechtsmittelausführungen Beweisrügen enthalten sind, genügt der Hinweis, daß dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Beweiswürdigung verwehrt ist (Kodek aaO Rz 1 zu Paragraph 503, mwN).

d) Die Einwendung des Mitverschuldens (die in der Behauptung des Alleinverschuldens eingeschlossen ist) kann nicht deshalb verneint werden, weil sie sich gegen verschuldensunabhängige Ausgleichansprüche iSd §§ 364a f ABGB richtete (SZ 69/220 mwN). Feststellungen, die die Frage beantworten lassen, ob dem Kläger ein Mitverschulden überhaupt zur Last gelegt werden könne, wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren nachzutragen haben. Dem bisher festgestellten Sachverhalt können Anhaltspunkte für das behauptete Mitverschulden nicht entnommen werden; allerdings sind die vom Kläger vorgenommenen „Eigenschüttungen“ entgegen seinen Behauptungen nicht geringfügig, steht doch fest, daß sie 3 m hoch sind und daß in den Jahren 1982 bis 1989 Erdmassen von 970 m3 aufgeschüttet wurden.d) Die Einwendung des Mitverschuldens (die in der Behauptung des Alleinverschuldens eingeschlossen ist) kann nicht deshalb verneint werden, weil sie sich gegen verschuldensunabhängige Ausgleichansprüche iSd Paragraphen 364 a, f ABGB richtete (SZ 69/220 mwN). Feststellungen, die die Frage beantworten lassen, ob dem Kläger ein Mitverschulden überhaupt zur Last gelegt werden könne, wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren nachzutragen haben. Dem bisher festgestellten Sachverhalt können Anhaltspunkte für das behauptete Mitverschulden nicht entnommen werden; allerdings sind die vom Kläger vorgenommenen „Eigenschüttungen“ entgegen seinen Behauptungen nicht geringfügig, steht doch fest, daß sie 3 m hoch sind und daß in den Jahren 1982 bis 1989 Erdmassen von 970 m3 aufgeschüttet wurden.

Bei einer allfälligen Schadensteilung zwischen den beklagten Parteien ist § 1302 ABGB maßgeblich, sodaß sie, ließen sich die ihnen zurechenbaren Verursachungsanteile nicht bestimmen, dem Kläger - soweit sie dem Grunde nach für haftbar erklärt wurden - zur ungeteilten Hand einzustehen hätten.Bei einer allfälligen Schadensteilung zwischen den beklagten Parteien ist Paragraph 1302, ABGB maßgeblich, sodaß sie, ließen sich die ihnen zurechenbaren Verursachungsanteile nicht bestimmen, dem Kläger - soweit sie dem Grunde nach für haftbar erklärt wurden - zur ungeteilten Hand einzustehen hätten.

5. Zur Haftung der erstbeklagten Partei:

Festgestellt wurde, daß die von der erstbeklagten Partei errichtete Kraftwerksanlage für die Setzungserscheinungen auf dem Grundstück des Klägers nicht ursächlich war (S 28 des Urteils der ersten Instanz). Bei vordergründiger Betrachtung ist auch tatsächlich durch die von der erstbeklagten Partei in Auftrag gegebene Vertiefung (Aushubarbeiten) kein Schaden an den Gebäuden des Klägers hervorgerufen worden. Mit der Errichtung des Kraftwerks in untrennbarem Zusammenhang stand aber die Verbringung des Aushubmaterials, mit der die zweitbeklagte Partei von der erstbeklagten Partei betraut war. Wenn auch die erstbeklagte Partei die Verbringung des Aushubmaterials auf die Grundstücke des Viertbeklagten nicht in Auftrag gegeben und bei Beginn dieser Ablagerungstätigkeit hievon auch noch nicht unterrichtet war, hat sie - wie das Gericht zweiter Instanz durchaus nachvollziehbar darlegte - von dem Umstand, daß dort eine Zwischendeponie eingerichtet wurde, doch danach Kenntnis erlangt (S 51 des Berufungsurteils). Sie hat nicht behauptet, sie habe der zweitbeklagten Partei die Anlegung dieser Zwischendeponie untersagt, obwohl sie als deren Auftraggeber hiezu gewiß in der Lage gewesen wäre. Der Grundnachbar hat das schädigende Verhalten der von ihm mit der Bauführung beauftragten Unternehmer und deren Leute zu vertreten (SZ 69/220 uva), sodaß die erstbeklagte Partei für die von der zweitbeklagten Partei vorgenommenen Ablagerungen auf den Grundstücken des Viertbeklagten, die zu Schäden auf dem Grundstück des Klägers führten, einzustehen hat. Auch wenn die Liegenschaft, auf der sich das von der erstbeklagten Partei errichtete Bauwerk befindet, keine gemeinsame Grenze mit diesem Grundstück aufweist, haftet die erstbeklagte Partei dennoch nach den Bestimmungen des Nachbarrechts, weil das schädigende Ereignis von dem durch sie veranlaßten Aushub auf ihrer Liegenschaft ausging und sich dieser nachteilig auf das Grundstück des Klägers auswirkte (1 Ob 568, 570/94 uva).

Die Haftung der erstbeklagten Partei ist demnach zu bejahen.

6. Zur Haftung der drittbeklagten Partei:

Nach den Feststellungen waren zwar sämtliche von der drittbeklagten Partei vorgenommenen Aufschüttungen für die Schäden an den Gebäuden auf der Liegenschaft des Klägers nicht ursächlich und wurde durch die Verrohrung des Entwässerungsgerinnes auch keine Vertiefung im Bereich der von der drittbeklagten Partei bearbeiteten Grundstücke vorgenommen; durch die behördlich bewilligten Verrohrungsarbeiten wurde aber die Liegenschaft des Klägers derart nachteilig betroffen, daß das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks des Klägers wesentlich beeinträchtigt wurde: Die von der drittbeklagten Partei vorgenommene Verrohrung hätte die Absenkung des Grundwasserspiegels im Ausmaß von 60 bis 70 cm zur Folge (S 21 des Ersturteils). Diese Absenkung löste im Zusammenwirken mit den Ablagerungen der zweitbeklagten Partei nachteilige Folgen für das Grundstück des Klägers aus (S 21 des Ersturteils), hatte also einen - wenngleich nur „geringen“ - Einfluß auf die Setzungen im Bereich der Gebäude des Klägers.

Die Vorinstanzen zogen in rechtlicher Beurteilung daraus den Schluß, dieser Einfluß sei zu „vernachlässigen“, übersahen dabei indessen, daß es allein darauf ankommt, ob der Schaden auch durch die von der drittbeklagten Partei verrichteten Arbeiten (mit-)verursacht wurde; gerade daran kann nach den vorinstanzlichen Feststellungen aber nicht gezweifelt werden. Darauf, daß der Anteil der drittbeklagten Partei an der Verursachung des geltend gemachten Schadens eher gering sein mag, kommt es, kann er nicht iSd § 1302 ABGB verläßlich bestimmt werden, nicht an; dann haftet sie mit den Mitverursachern solidarisch.Die Vorinstanzen zogen in rechtlicher Beurteilung daraus den Schluß, dieser Einfluß sei zu „vernachlässigen“, übersahen dabei indessen, daß es allein darauf ankommt, ob der Schaden auch durch die von der drittbeklagten Partei verrichteten Arbeiten (mit-)verursacht wurde; gerade daran kann nach den vorinstanzlichen Feststellungen aber nicht gezweifelt werden. Darauf, daß der Anteil der drittbeklagten Partei an der Verursachung des geltend gemachten Schadens eher gering sein mag, kommt es, kann er nicht iSd Paragraph 1302, ABGB verläßlich bestimmt werden, nicht an; dann haftet sie mit den Mitverursachern solidarisch.

An der Haftung der drittbeklagten Partei ändert sich auch bei Bedachtnahme auf § 26 WRG nichts. Bei der Erteilung der Bewilligung zur Verrohrung war von der Behörde gewiß nicht mit der letztlich für das Grundstück des Klägers nachteiligen Wirkung gerechnet worden. Da ohne die Ablagerungen auf den Grundstücken des Viertbeklagten kein Schaden eingetreten wäre, ist es dem Kläger auch nicht anzulasten, daß er im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Einwendungen erhoben hat.An der Haftung der drittbeklagten Partei ändert sich auch bei Bedachtnahme auf Paragraph 26, WRG nichts. Bei der Erteilung der Bewilligung zur Verrohrung war von der Behörde gewiß nicht mit der letztlich für das Grundstück des Klägers nachteiligen Wirkung gerechnet worden. Da ohne die Ablagerungen auf den Grundstücken des Viertbeklagten kein Schaden eingetreten wäre, ist es dem Kläger auch nicht anzulasten, daß er im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Einwendungen erhoben hat.

7. Zur Haftung des Viertbeklagten:

Der Viertbeklagte ist unmittelbarer Grundnachbar des Klägers. Nach den Feststellungen stimmte er selbst der Ablagerung des Aushubmaterials auf seinen Grundstücken nicht zu und hatte bis zu einem Zeitpunkt, ab dem der Schaden nicht mehr verhindert werden konnte, auch keine Kenntnis von diesen Ablagerungen. Zur Überwachung, in welcher Weise seine Tochter als Pächterin diese Liegenschaft nutzte, war er nicht verhalten, handelt es sich doch dabei um nicht genutztes Brachland. Die Verschuldenshaftung des Viertbeklagten scheidet demnach aus.

Die Haftung des Viertbeklagten kann aber allenfalls aufgrund der Bestimmungen des Nachbarrechts in Anspruch genommen werden: Der verschuldensunabhängige Ausgleichsanspruch nach den §§ 364a und 364b ABGB ist auch dann gegen den Liegenschaftseigentümer zu richten, wenn nicht er, sondern ein Dritter von diesem Grundstück aus Immissionen verursacht. Dabei genügt es, wenn der Grundeigentümer zu diesen Personen, die das Grundstück in störender Weise benützen, in einem dessen Benützung betreffenden Rechtsverhältnis steht. Es kommt nicht darauf an, ob der Liegenschaftseigentümer aufgrund dieses Vertrags berechtigt wäre, den „immissionsträchtigen Betrieb“ bzw die immissionsträchtige Ablagerung zu untersagen, wiewohl dies hier nach den vorliegenden Feststellungen durchaus angenommen werden müßte, wäre doch in einem solchen Fall der Viertbeklagte gegebenenfalls sogar zur Auflösung des Pachtverhältnisses berechtigt gewesen. Lediglich das für einen Schadenseintrit ursächliche Verhalten unbefugter Dritter hat der Liegenschaftseigentümer nicht zu verantworten (RdU 1998, 197; SZ 67/131; SZ 59/47; EvBl 1976/190; SZ 45/132): Die Haftung des Liegenschaftseigentümers für die von seiner Liegenschaft ausgehenden Immissionen ist nur in Ausnahmsfällen (unbefugtes Handeln eines Dritten) zu verneinen (SZ 68/101). Ein solcher Ausnahmsfall wäre hier nur dann gegeben, wenn der Schwiegersohn des Viertbeklagten als insoweit unbefugter Dritter anzusehen wäre. Diese Frage bedarf noch einer Prüfung im fortzusetzenden Verfahren: Das Berufungsgericht geht wie selbstverständlich davon aus, die Tochter des Viertbeklagten habe als Pächterin davon, daß ihr Ehegatte der zweitbeklagten Partei die Ablagerung auf den Grundstücken des Viertbeklagten gestattete, gewußt (S 59 des Berufungsurteils). Diese Annahme entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, sodaß dem Viertbeklagten der Beweis dafür aufgegeben ist, daß die Pächterin seiner Grundstücke aus ganz besonderen Gründen keine Kenntnis von der Vorgangsweise ihres Ehegatten gehabt habe. Der Viertbeklagte hat aber die Behauptung aufgestellt, die Pächterin habe von der Ablagerung auf seinen Grundstücken keine Kenntnis gehabt und hätte diese Ablagerung auch nicht verhindern können (siehe S 11 f des Ersturteils). Feststellungen über den Wissensstand der Pächterin bzw darüber, ob sie das jedenfalls hätte wissen müssen, wurden nicht getroffen, weil die Vorinstanzen - in unrichtiger rechtlicher Beurteilung - davon ausgingen, daß das Wissen der Pächterin um die Ablagerungen dem Viertbeklagten nicht zuzurechnen sei. Das Erstgericht wird demnach darauf abzielende Feststellungen nachzuholen haben; erst danach wird sich verläßlich beurteilen lassen, ob der Viertbeklagte wegen der Vertiefung seines Grundstücks aus nachbarrechtlichen Erwägungen haftet.Die Haftung des Viertbeklagten kann aber allenfalls aufgrund der Bestimmungen des Nachbarrechts in Anspruch genommen werden: Der verschuldensunabhängige Ausgleichsanspruch nach den Paragraphen 364 a und 364b ABGB ist auch dann gegen den Liegenschaftseigentümer zu richten, wenn nicht er, sondern ein Dritter von diesem Grundstück aus Immissionen verursacht. Dabei genügt es, wenn der Grundeigentümer zu diesen Personen, die das Grundstück in störender Weise benützen, in einem dessen Benützung betreffenden Rechtsverhältnis steht. Es kommt nicht darauf an, ob der Liegenschaftseigentümer aufgrund dieses Vertrags berechtigt wäre, den „immissionsträchtigen Betrieb“ bzw die immissionsträchtige Ablagerung zu untersagen, wiewohl dies hier nach den vorliegenden Feststellungen durchaus angenommen werden müßte, wäre doch in einem solchen Fall der Viertbeklagte gegebenenfalls sogar zur Auflösung des Pachtverhältnisses berechtigt gewesen. Lediglich das für einen Schadensein

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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