Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dragica V*****, vertreten durch Dr. Günther Nowak, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Johann Quendler und Dr. Alexander Klaus, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Herausgabe (Streitwert S 4,000.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 11. November 1998, GZ 6 R 116/98w-36, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin hat, nachdem sie im Verfahren ihren Anspruch darauf gestützt hatte, Alleinerbin nach ihrem verstorbenen Mann zu sein, in der Verhandlung vom 18. 12. 1997 (ON 23) unter anderem „erklärend“ vorgebracht, „daß die klagende Partei nur ihre Rechte aus der Garantiezertifikatsurkunde geltend mache und nicht aus dem Erbrecht“. Unmittelbar davor hatte sie jedoch ausgeführt, daß der Ausfolgungsbeschluß des zuständigen (ausländischen) Abhandlungsgerichts noch nicht ausgefertigt worden sei. Es werde daher vorsichtsweise das Eventualbegehren gestellt, die Beklagte zum gerichtlichen Erlag des strittigen Sparbuchs zu verurteilen. Damit nahm die Klägerin aber deutlich auf ihre Legitimation als Alleinerbin Bezug. Die Auslegung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihr Begehren nicht ausschließlich auf ihre sich aus der Urkunde ergebenden Rechte gestützt, ist nicht zu beanstanden, zumal im Zweifel die Beschränkung auf einen von mehreren nach dem Sachvortrag in Frage kommenden Rechtsgründen nicht anzunehmen ist (EvBl 1990/34; 4 Ob 59/90; 7 Ob 288/97x; 8 ObA 49/99k).
Die Beurteilung der Maßgeblichkeit einer stillschweigenden Willenserklärung ist stets eine solche nach den Umständen des Einzelfalls (JBl 1989, 649; u.a.). Bei Prüfung der schlüssigen Übernahme von Verpflichtungen ist ein strenger Maßstab anzulegen (2 Ob 119/98h; u.v.a.). Für die Annahme einer stillschweigenden Zustimmung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin zur Verpfändung des hinterlegten Sparbuchs finden sich im Akt keinerlei Anhaltspunkte. Die Übernahme der Urkunde allein rechtfertigt keinesfalls den zwingenden Schluß, der verstorbene Mann der Klägerin, der über die angestrebte Verpfändung nicht informiert worden war, habe wegen eines relativ geringen Zinsengewinns von rund 2,5 % p.a. das nicht abschätzbare Finanzierungsrisiko eines spekulativen Bauvorhabens Dritter übernehmen wollen.
Der Revisionswerberin kann auch nicht darin gefolgt werden, das von ihr übergebene „Garantiezertifikat“ sei als Inhaberpapier zu qualifizieren. Nach herrschender Meinung ist der Kreis der (echten) Inhaberpapiere geschlossen. Nur den echten Inhaberpapieren kommen besondere Rechtswirkungen zu, die von den Parteien nicht beliebig herbeigeführt werden können. Eine gesetzliche Möglichkeit, auch Legitimationspapiere, die das Verfügungsrecht über ein Wertpapier oder Verrechnungskonto verbriefen, durch die Überbringerklausel als echte Inhaberpapiere auszustatten, gibt es nicht (ÖBA 1999, 225).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E54366European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00379.98M.0629.000Im RIS seit
29.07.1999Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012