TE OGH 1999/6/29 5Nd502/99

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.06.1999
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Linz anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Maria Z*****, vertreten durch Dr. Michael Ruhdorfer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Heribert Z*****, vertreten durch Dr. Heimo Fürlinger ua, Rechtsanwälte in Linz wegen S 13.898,88 s.A., folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Linz das Bezirksgericht Klagenfurt bestimmt.

Der Beklagte hat die Kosten seiner Äußerung zum Delegierungsantrag der Klägerin selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit ihrer auf Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes gerichteten Klage nahm die Klägerin zunächst die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Klagenfurt in Anspruch, weil der Beklagte im Sprengel dieses Gerichtes polizeilich gemeldet ist. In einem Zuständigkeitsstreit, der letztlich zur Überweisung der Rechtssache an das Bezirksgericht Linz führte, stellte sich jedoch heraus, daß der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beklagten - in erster Linie beruflich bedingt - Linz ist. Der Beklagte hält sich allerdings öfters in Kärnten auf, hat seinen dortigen Wohnsitz nicht aufgegeben und seinen Pkw nach wie vor in Klagenfurt angemeldet.

Mit der Begründung, alle maßgeblichen Beweismittel befänden sich im Sprengel des Bezirksgerichtes Klagenfurt, hat die Klägerin die Delegierung der Rechtssache an dieses Gericht beantragt.

Der Beklagte äußerte sich ablehnend, weil er und sein Rechtsanwalt in Linz ansässig sind.

Das Bezirksgericht Linz hält die Delegierung im Hinblick auf den Aufenthalt der zu vernehmenden Zeugen in Klagenfurt für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Es trifft zwar zu, daß in die Zuständigkeitsordnung in der Regel nicht eingegriffen werden soll, wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit einer Delegierung nicht eindeutig zugunsten beider Prozeßparteien beantworten läßt, doch kann bei einer objektiv klar erkennbaren Zweckmäßigkeit durchaus eine Delegierung erfolgen (vgl EFSlg 69.712 f; EFSlg 72.783 ua). Hier bestreitet der Beklagte offenbar selbst nicht, daß alle Beweismittel - sieht man von seiner Parteienvernehmung ab - leichter und kostengünstiger vom Bezirksgericht Klagenfurt durchgeführt werden können. Daß er sich gewöhnlich in Linz aufhält, fällt angesichts seiner nach wie vor engen Bindungen an Kärnten nicht ins Gewicht. Daß er einen Linzer Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt hat, stellt die Zweckmäßigkeit seiner Delegierung ebensowenig in Frage, weil keinerlei Hindernisse für die Substitution eines in Klagenfurt ansässigen Rechtsanwalts erkennbar sind.Es trifft zwar zu, daß in die Zuständigkeitsordnung in der Regel nicht eingegriffen werden soll, wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit einer Delegierung nicht eindeutig zugunsten beider Prozeßparteien beantworten läßt, doch kann bei einer objektiv klar erkennbaren Zweckmäßigkeit durchaus eine Delegierung erfolgen vergleiche EFSlg 69.712 f; EFSlg 72.783 ua). Hier bestreitet der Beklagte offenbar selbst nicht, daß alle Beweismittel - sieht man von seiner Parteienvernehmung ab - leichter und kostengünstiger vom Bezirksgericht Klagenfurt durchgeführt werden können. Daß er sich gewöhnlich in Linz aufhält, fällt angesichts seiner nach wie vor engen Bindungen an Kärnten nicht ins Gewicht. Daß er einen Linzer Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt hat, stellt die Zweckmäßigkeit seiner Delegierung ebensowenig in Frage, weil keinerlei Hindernisse für die Substitution eines in Klagenfurt ansässigen Rechtsanwalts erkennbar sind.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 41, ZPO.

Anmerkung

E54638 05JA5029

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050ND00502.99.0629.000

Dokumentnummer

JJT_19990629_OGH0002_0050ND00502_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten