TE OGH 1999/6/29 10ObS26/99t

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Veröffentlicht am 29.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl. Ing. Gustav Poinstingl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz K*****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen gemindeter Arbeitsfähigkeit, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. November 1998, GZ 8 Rs 222/98y-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. April 1998, GZ 24 Cgs 129/97v-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Auszugehen ist von der bindenden Feststellung, daß der Kläger, der weder von forciertem Arbeitstempo noch von Überstunden zwei bis dreimal pro Woche ausgeschlossen ist, weiterhin in der Lage ist, seine bisher überwiegend ausgeübte Tätigkeit als Versicherungsvertreter im Außendienst - unter Berücksichtigung des Umstandes, daß damit unregelmäßige, vielfach außerhalb der Bürozeiten liegende Arbeitszeiten in Orientierung an die Kundenwünsche verbunden sind, wobei sich arbeitsintensive mit weniger intensiven Phasen abwechseln - auszuüben. In der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger keinen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen gemindeter Arbeitsfähigkeit habe, weil er infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes weiterhin im Stande sei, durch diese Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege (§ 253d ASVG), kann daher kein Rechtsirrtum erkannt werden (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Auszugehen ist von der bindenden Feststellung, daß der Kläger, der weder von forciertem Arbeitstempo noch von Überstunden zwei bis dreimal pro Woche ausgeschlossen ist, weiterhin in der Lage ist, seine bisher überwiegend ausgeübte Tätigkeit als Versicherungsvertreter im Außendienst - unter Berücksichtigung des Umstandes, daß damit unregelmäßige, vielfach außerhalb der Bürozeiten liegende Arbeitszeiten in Orientierung an die Kundenwünsche verbunden sind, wobei sich arbeitsintensive mit weniger intensiven Phasen abwechseln - auszuüben. In der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Kläger keinen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen gemindeter Arbeitsfähigkeit habe, weil er infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes weiterhin im Stande sei, durch diese Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflege (Paragraph 253 d, ASVG), kann daher kein Rechtsirrtum erkannt werden (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Soweit der Revisionswerber argumentiert, seine Kunden erwarten, daß er "rund um die Uhr" für sie bereit sei, findet ein dieser allfälligen Erwartungshaltung entsprechender Tätigkeitsumfang in den Feststellungen keine Deckung. Eine kundenorientierte, durch unregelmäßige Arbeitszeiten charakterisierte Tätigkeit des Klägers wurde ohnehin berücksichtigt. Daß der Kläger Kfz-Anmeldungen vielfach am gleichen Tag erledige, steht der Feststellung, daß er seine bisherige Tätigkeit weiterhin ausüben kann, nicht entgegen, zumal gerade die Tätigkeit der Kfz-Anmeldungen notorisch ein Teilaspekt der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters ist, der völlig routinemäßig abläuft und innerhalb der üblichen Bürozeiten erledigt wird. Kann der Kläger seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben, stellt sich die Frage nach der "Lohnhälfte" nicht (SSV-NF 1/11, 7/126, 9/46 ua).

Der Revision des Klägers, der sich auch in der Berufung ausschließlich auf den Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung stützte, kann daher kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E54678 10C00269

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00026.99T.0629.000

Dokumentnummer

JJT_19990629_OGH0002_010OBS00026_99T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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