TE OGH 1999/6/29 1Ob138/99x

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Veröffentlicht am 29.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen I. der klagenden Parteien 1. Mag. Dr. Kurt S*****, 2. Waltraud S*****, und Mag. Klaus S*****, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dietmar C*****, vertreten durch Dr. Frank Kalmann und Dr. Karlheinz De Cillia, Rechtsanwälte in Klagenfurt, und die Nebenintervenientin Republik Österreich (Heeresverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Räumung (14 C 501/97v), und II. der klagenden Partei Republik Österreich, wie oben, wider die beklagten Parteien 1. Dr. Kurt S*****, wie oben, 2. Waltraud S*****, wie oben, und 3. Mag. Klaus S*****, wie oben, wegen Feststellung und Unterlassung (14 C 662/97w) infolge ordentlicher Revisionen der zu I. beklagten Partei sowie der zu I. Nebenintervenientin bzw zu II. klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 12. Februar 1999, GZ 1 R 20/99g-22, womit infolge der Berufungen der zu I. beklagten Partei sowie der zu I. Nebenintervenientin bzw zu II. klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 12. November 1998, GZ 14 C 501/97v-15 (14 C 662/97w), bestätigt wurde, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen römisch eins. der klagenden Parteien 1. Mag. Dr. Kurt S*****, 2. Waltraud S*****, und Mag. Klaus S*****, alle vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Dietmar C*****, vertreten durch Dr. Frank Kalmann und Dr. Karlheinz De Cillia, Rechtsanwälte in Klagenfurt, und die Nebenintervenientin Republik Österreich (Heeresverwaltung), vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Räumung (14 C 501/97v), und römisch II. der klagenden Partei Republik Österreich, wie oben, wider die beklagten Parteien 1. Dr. Kurt S*****, wie oben, 2. Waltraud S*****, wie oben, und 3. Mag. Klaus S*****, wie oben, wegen Feststellung und Unterlassung (14 C 662/97w) infolge ordentlicher Revisionen der zu römisch eins. beklagten Partei sowie der zu römisch eins. Nebenintervenientin bzw zu römisch II. klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 12. Februar 1999, GZ 1 R 20/99g-22, womit infolge der Berufungen der zu römisch eins. beklagten Partei sowie der zu römisch eins. Nebenintervenientin bzw zu römisch II. klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 12. November 1998, GZ 14 C 501/97v-15 (14 C 662/97w), bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in Ansehung des von den klagenden und beklagten Parteien erhobenen Räumungsbegehrens zu ergänzen und den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision - je nach der Höhe einer solchen Bewertung - allenfalls zu berichtigen.Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, die angefochtene Entscheidung durch einen Bewertungsausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Ansehung des von den klagenden und beklagten Parteien erhobenen Räumungsbegehrens zu ergänzen und den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision - je nach der Höhe einer solchen Bewertung - allenfalls zu berichtigen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Hat das Berufungsgericht - wie hier - über verbundene Rechtssachen gemeinsam entschieden, so ist das für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln ohne Bedeutung (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 1 zu § 502 mN aus der Rsp). Soweit ist daher jede der verbundenen Streitsachen gesondert zu beurteilen.Hat das Berufungsgericht - wie hier - über verbundene Rechtssachen gemeinsam entschieden, so ist das für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln ohne Bedeutung (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 1 zu Paragraph 502, mN aus der Rsp). Soweit ist daher jede der verbundenen Streitsachen gesondert zu beurteilen.

Die klagenden und beklagten Parteien stützten ihr Begehren, der Beklagte sei schuldig, bestimmte allgemeine Teile ihres Hauses zu räumen, auf die Behauptung einer von Anfang an titellosen Benützung. Ein solcher Streitgegenstand fällt nicht unter den Ausnahmetatbestand nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO (Kodek aaO Rz 2 zu § 502); demgemäß ist der Entscheidungsgegenstand gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu bewerten.Die klagenden und beklagten Parteien stützten ihr Begehren, der Beklagte sei schuldig, bestimmte allgemeine Teile ihres Hauses zu räumen, auf die Behauptung einer von Anfang an titellosen Benützung. Ein solcher Streitgegenstand fällt nicht unter den Ausnahmetatbestand nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO (Kodek aaO Rz 2 zu Paragraph 502,); demgemäß ist der Entscheidungsgegenstand gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu bewerten.

Erst nach einer solchen Bewertung kann beurteilt werden, ob eine Kognition des Obersten Gerichtshofs insoweit überhaupt in Betracht kommt, weil nicht auszuschließen ist, daß das Gericht zweiter Instanz, das den Geldwert des Entscheidungsgegenstands für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision unzutreffend als belanglos ansah und bei einem Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO an die Bewertung durch die klagenden und beklagten Parteien nicht gebunden ist (Kodek aaO Rz 3 zu § 500), den Entscheidungsgegenstand allenfalls mit einem 52.000,-- S nicht übersteigenden Geldbetrag bewertet, bezieht sich doch das Räumungsbegehren nur auf den Gebrauch bestimmter allgemeiner Teile des Hauses durch den Beklagten.Erst nach einer solchen Bewertung kann beurteilt werden, ob eine Kognition des Obersten Gerichtshofs insoweit überhaupt in Betracht kommt, weil nicht auszuschließen ist, daß das Gericht zweiter Instanz, das den Geldwert des Entscheidungsgegenstands für die Zulässigkeit der ordentlichen Revision unzutreffend als belanglos ansah und bei einem Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO an die Bewertung durch die klagenden und beklagten Parteien nicht gebunden ist (Kodek aaO Rz 3 zu Paragraph 500,), den Entscheidungsgegenstand allenfalls mit einem 52.000,-- S nicht übersteigenden Geldbetrag bewertet, bezieht sich doch das Räumungsbegehren nur auf den Gebrauch bestimmter allgemeiner Teile des Hauses durch den Beklagten.

Dem Berufungsgericht ist daher eine entsprechende Ergänzung seiner Entscheidung aufzutragen.

Textnummer

E54414

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00138.99X.0629.000

Im RIS seit

29.07.1999

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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