Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Gerlinde W*****,
2. Marianne W*****, 3. Gertrude W*****, alle vertreten durch Dr. Clemens Schnelzer, Mag. Johann Juster, Rechtsanwälte in Zwettl, betreffend Eintragungen in den EZ 63 und 25 des Grundbuchs*****, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Krems als Rekursgericht vom 18. September 1998, GZ 1
R 110/98a, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gmünd vom 7. April 1998, TZ 292/98, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Auch im Grundbuchsverfahren ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Rekursgerichtes, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, nicht gebunden (RZ 1992, 44/20 ua). Die Zurückweisung des Revisionsrekurses kann unter Inanspruchnahme der Begründungserleichterung des § 126 Abs 3 GBG so erfolgen, daß nur die Zurückweisungsgründe ausgeführt werden (vgl RPflgSlgG 2547; 2573 ua).Auch im Grundbuchsverfahren ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Rekursgerichtes, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, nicht gebunden (RZ 1992, 44/20 ua). Die Zurückweisung des Revisionsrekurses kann unter Inanspruchnahme der Begründungserleichterung des Paragraph 126, Absatz 3, GBG so erfolgen, daß nur die Zurückweisungsgründe ausgeführt werden vergleiche RPflgSlgG 2547; 2573 ua).
Das Rekursgericht hat seinen Ausspruch, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, entgegen der Vorschrift des § 500 Abs 3 iVm § 513 ZPO nicht begründet. Der entscheidungswesentlichen Rechtsfrage, ob § 10 NÖ BO nur im Fall derivativen oder auch originären Rechtserwerbs anzuwenden ist, kommt infolge der eindeutigen gesetzlichen Regelung entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber keine Erheblichkeit im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO zu.Das Rekursgericht hat seinen Ausspruch, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, entgegen der Vorschrift des Paragraph 500, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO nicht begründet. Der entscheidungswesentlichen Rechtsfrage, ob Paragraph 10, NÖ BO nur im Fall derivativen oder auch originären Rechtserwerbs anzuwenden ist, kommt infolge der eindeutigen gesetzlichen Regelung entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerber keine Erheblichkeit im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zu.
Durch die Novellierung der NÖ BO im Jahr 1996 wird in deren § 10 nunmehr einem Trend zur Verwaltungsvereinfachung entsprechend, anstelle der Bewilligung jeder Veränderung von Grundstücksgrenzen in Bauland vorgesehen, daß der Baubehörde die geplante Veränderung nur mehr zur Kenntnis gebracht werden und diese Kenntnisnahme durch einen Vermerk auf dem Teilungsplan zum Ausdruck gebracht werden muß, der dem Grundbuchsgericht vorzulegen ist (vgl Hauer-Zaussinger, NÖ Baurecht5, 119). Dieses hat die Bewilligung der begehrten Zu- und Abschreibungen gemäß § 94 Abs 1 Z 3 GBG von einer Bestätigung über den Eingang der Anzeige auf den Planausfertigungen abhängig zu machen. Damit soll der Baubehörde die Überwachung der Einhaltung der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne ermöglicht werden. Nach § 10 Abs 7 NÖ BO ist der Gemeinde sogar ein Rekursrecht eingeräumt, weshalb ihr jeder Beschluß des Grundbuchsgerichtes über die Durchführung einer Änderung von Grundstücksgrenzen in Bauland als Baubehörde zuzustellen ist.Durch die Novellierung der NÖ BO im Jahr 1996 wird in deren Paragraph 10, nunmehr einem Trend zur Verwaltungsvereinfachung entsprechend, anstelle der Bewilligung jeder Veränderung von Grundstücksgrenzen in Bauland vorgesehen, daß der Baubehörde die geplante Veränderung nur mehr zur Kenntnis gebracht werden und diese Kenntnisnahme durch einen Vermerk auf dem Teilungsplan zum Ausdruck gebracht werden muß, der dem Grundbuchsgericht vorzulegen ist vergleiche Hauer-Zaussinger, NÖ Baurecht5, 119). Dieses hat die Bewilligung der begehrten Zu- und Abschreibungen gemäß Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 3, GBG von einer Bestätigung über den Eingang der Anzeige auf den Planausfertigungen abhängig zu machen. Damit soll der Baubehörde die Überwachung der Einhaltung der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne ermöglicht werden. Nach Paragraph 10, Absatz 7, NÖ BO ist der Gemeinde sogar ein Rekursrecht eingeräumt, weshalb ihr jeder Beschluß des Grundbuchsgerichtes über die Durchführung einer Änderung von Grundstücksgrenzen in Bauland als Baubehörde zuzustellen ist.
Wie das Rekursgericht zutreffend in Anlehnung an die Entscheidung 1 Ob 15/90 = JBl 1991, 189 erkannt hat, macht auch hier die Bindung der grundbücherlichen Zu- und Abschreibung an eine behördliche Kenntnisnahme keinen Unterschied zwischen abgeleitetem und ursprünglichem Rechtserwerb. Den Gesetzesintentionen würde es auch nicht entsprechen, die Einhaltung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen nur für den Fall abgeleiteten Rechtserwerbs sicherzustellen.
Dabei darf nicht übersehen werden, daß der Eigentumserwerb durch die Antragsteller infolge Ersitzung mit Ablauf der Ersitzungszeit erfolgte und diesfalls einer grundbücherlichen Eintragung nur deklaratorische Bedeutung zukommt (vgl Hinteregger in Schwimann Rz 9 und 11 zu § 431 ABGB). Daß die begehrte Eintragung nach § 136 GBG (Berichtigung des Grundbuchs auf Ansuchen) in Form der Einverleibung zu erfolgen hat (vgl ÖBA 1993/364 [Hoyer]), daneben auch ein amtswegiger Auftrag des Buchgerichts zur Herstellung der Grundbuchsordnung gemäß § 28 LiegTG möglich ist (vgl JBl 1985, 369 = NZ 1985, 34 [Hofmeister]), ändert naturgemäß nichts daran, daß für die grundbücherliche Eintragung die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Voraussetzung ist. In den zivilrechtlichen Tatbestand der Ersitzung wird damit nicht eingegriffen. So hat der VwGH (in ZfVB 1994/926) die Verweigerung einer Genehmigung einer Grundstücksteilung infolge Ersitzung für zulässig erachtet, wenn dadurch die gesetzlich festgelegte Mindestgröße eines Baugrundstückes für ein Einfamilienhaus unterschritten wurde und den Beschwerdeführer auf zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten verwiesen, die eine Bewilligungsfähigkeit der beabsichtigten Teilung ermöglichen könne.Dabei darf nicht übersehen werden, daß der Eigentumserwerb durch die Antragsteller infolge Ersitzung mit Ablauf der Ersitzungszeit erfolgte und diesfalls einer grundbücherlichen Eintragung nur deklaratorische Bedeutung zukommt vergleiche Hinteregger in Schwimann Rz 9 und 11 zu Paragraph 431, ABGB). Daß die begehrte Eintragung nach Paragraph 136, GBG (Berichtigung des Grundbuchs auf Ansuchen) in Form der Einverleibung zu erfolgen hat vergleiche ÖBA 1993/364 [Hoyer]), daneben auch ein amtswegiger Auftrag des Buchgerichts zur Herstellung der Grundbuchsordnung gemäß Paragraph 28, LiegTG möglich ist vergleiche JBl 1985, 369 = NZ 1985, 34 [Hofmeister]), ändert naturgemäß nichts daran, daß für die grundbücherliche Eintragung die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Voraussetzung ist. In den zivilrechtlichen Tatbestand der Ersitzung wird damit nicht eingegriffen. So hat der VwGH (in ZfVB 1994/926) die Verweigerung einer Genehmigung einer Grundstücksteilung infolge Ersitzung für zulässig erachtet, wenn dadurch die gesetzlich festgelegte Mindestgröße eines Baugrundstückes für ein Einfamilienhaus unterschritten wurde und den Beschwerdeführer auf zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten verwiesen, die eine Bewilligungsfähigkeit der beabsichtigten Teilung ermöglichen könne.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Erlassung von Vorschriften, die die Einhaltung der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne sicherstellen und damit zur Voraussetzung für Grundbuchseintragungen machen, erheben die Revisionsrekurswerber nicht.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Anmerkung
E54459 05A03018European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00301.98W.0629.000Dokumentnummer
JJT_19990629_OGH0002_0050OB00301_98W0000_000