TE OGH 1999/6/29 1Ob160/99g

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Veröffentlicht am 29.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred P*****, vertreten durch Dr. Erich Aichinger und Mag. Hermann Köck, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei Ernst J*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wegen S 59.960,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei (Revisionsstreitwert S 58.000,--) gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 11. Jänner 1999, GZ 21 R 470/98m-42, womit das Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 31. August 1998, GZ 17 C 268/96k-30, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird unter Einbeziehung der nicht in Beschwerde gezogenen Abweisung eines Teilbegehrens der klagenden Partei von S 1.960,-- samt 4 % Zinsen seit 2. 12. 1996 dahin abgeändert, daß die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt wird.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit S 20.116,16 (darin S 2.249,36 USt und S 6.620,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Im Juli 1996 kaufte der Kläger vom Beklagten ein Motorboot, Baujahr 1979, um S 58.000. Im schriftlichen Kaufvertrag wurde festgehalten, daß das Boot "technisch einwandfrei", eine Probefahrt jedoch nicht möglich gewesen sei; das Fahrzeug sei besichtigt worden, der Käufer sei mit dem Zustand des Fahrzeugs einverstanden; für irgendwelche Mängel, die nach erfolgter Übernahme am Fahrzeug auftreten sollten, werde Gewährleistung übernommen.

Bereits am Dienstag nach dem 6. 7. 1996 brachte der Kläger das Boot nach Lignano, wo er es ins Wasser ließ. Bei der ersten Ausfahrt fuhr er etwa einen Kilometer weit in Richtung offenes Meer, wobei er nur ganz wenig Gas gab. Nach Erreichen des offenen Meeres gab er "Viertel- oder Halbgas", wobei sogleich "Rauchentwicklung auftrat". Der Kläger schnitt ein durchgeglühtes Kabel durch; der Motor sprang dann wieder an, lief aber sofort heiß, obwohl der Kläger kaum Gas gegeben hatte. Er ließ das Boot in den Hafen zurückschleppen. Der Defekt wurde durch die mangelhafte Kühlung des Motors (mittels Seewassers) ausgelöst. Dadurch wurde der Motor beschädigt. Aus wirtschaftlicher Sicht sind der Einbau eines neuen Motors und die Reparatur des sogenannten Z-Antriebs um S 10.000 bis S 15.000 erforderlich.

Der Kläger begehrte die Zurückzahlung des Kaufpreises von S 58.000 sowie den Ersatz der von ihm gemachten Aufwendungen im Gesamtbetrag von S 1.960. Der Beklagte habe einen technisch einwandfreien Zustand des Boots zugesichert. Nach Inbetriebnahme seien aber ein schwerer Motorschaden und ein Schaden an der Elektrik aufgetreten. Diese Schäden seien nicht behoben worden. Er trete daher vom Vertrag zurück, stütze das Klagebegehren aber auch ausdrücklich auf Gewährleistung, Schadenersatz und Irrtum.

Der Beklagte wendete ein, das Boot habe sich beim Verkauf in einem altersentsprechenden, technisch einwandfreien Zustand befunden. Der Kläger habe das Boot unsachgemäß behandelt und auf die Überhitzung des Motors nicht oder falsch reagiert. So sei der Motorschaden zustandegekommen. Selbst für den Fall eines begründeten Rücktritts müsse der Kläger dem Beklagten den durch sein schuldhaftes Verhalten entstandenen Schaden (rund S 40.000 an Reparaturkosten) ersetzen. Diese Forderung wendete der Beklagte aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung ein. Der Motorschaden könne auch infolge Verlegung der Ansaugöffnungen für die Seewasserpumpe durch Fremdkörper bei der Fahrt zum offenen Meer entstanden sein. Der Klageanspruch sei verfristet; zum Zeitpunkt der Geltendmachung konkreter Mängel sei die sechsmonatige Gewährleistungsfrist abgelaufen gewesen. Überdies habe der Kläger auf Gewährleistung verzichtet.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es stellte fest, der Beklagte habe das Boot vor dem Verkauf etwa sieben Jahre lang besessen. Bei der letzten Fahrt im Rahmen eines Sommerurlaubs in Jugoslawien im Jahre 1995 habe der Bootsfahrer nur noch "zurücktuckern" können. Die Ursache für die damals eingeschränkte Motorleistung sei nicht bekannt. Im Herbst 1995 habe es allerdings bei einer Probefahrt auf dem Traunsee keine Probleme gegeben. Der Beklagte habe über die Kontrolle des Ölstands hinaus keine Wartungsarbeiten am Boot vorgenommen. Bei der Übergabe des Boots habe der Beklagte dem Kläger mehrfach den einwandfreien Zustand des Boots versichert. Er habe von der letzten Ausfahrt auf dem Traunsee berichtet, nicht aber von den zuvor in Jugoslawien aufgetretenen Problemen. Der Kläger habe das Boot besichtigt, es sei auch ein Probelauf an Land durchgeführt worden. Die Kühlung des Motors erfolge mit Seewasser. Mittels eines Impellers werde Kühlwasser zum Motor gepumpt. Der aus gummiartigem Material bestehende Impeller müsse mit Wasser geschmiert werden. Bei der ersten Ausfahrt des Klägers sei die Wasserförderung durch das Impellerrad unterblieben, weshalb kein Kühlwasser angesaugt worden sei. Dadurch sei es zur Erhitzung des Motorblocks und zu Schäden an den Zylindern gekommen. Schließlich sei ein Kurzschluß aufgetreten; die überhitzten Massekabel seien verschmort, und es habe sich Rauch entwickelt. Es stehe nicht fest, warum der Impeller gerade damals defekt geworden sei. Es sei möglich, daß ein Impeller mehrere Jahre hindurch klaglos funktioniere, die Lebensdauer von Impellern sei aber grundsätzlich begrenzt. Der Zeitpunkt des Bruchs eines "Impellerflügels" könne nicht vorhergesehen werden. Versage der Impeller, dann könne es wegen des fehlenden Kühlwassers binnen Sekunden zu irreparablen Schäden am Motor kommen. Aus technischer Sicht erweise sich die jährliche Kontrolle des Impellerrads zweckmäßig. Es stehe nicht fest, daß eine solche Kontrolle erfolgt sei. Der Verfallsprozeß am Impellerrad habe sich bereits über einen längeren Zeitraum, jedenfalls über mehr als ein Jahr erstreckt. Es stehe aber nicht fest, daß das alte Impellerrad zur Zeit der Bootsübergabe aufgrund des Verfallsprozesses in seiner Funktion bereits maßgeblich beeinträchtigt gewesen sei. Die Verkabelung im Boot sei zum Teil nicht ordnungsgemäß gewesen, die Elektrik habe aber klaglos funktioniert. Die unrichtige Kabelverlegung sei für den aufgetretenen Schaden nicht kausal gewesen. Es sei denkbar, daß Fremdkörper die Ansaugöffnungen der Wasserkühlung verlegt und dadurch die Kühlung verhindert hätten. Die Impellerflügel könnten aber auch erst während der Fahrt auf dem Fluß gebrochen sein. Wodurch der Schaden konkret verursacht worden sei, sei nicht feststellbar, insbesondere sei die Funktionsuntauglichkeit des Impellerrads bereits im Zeitpunkt der Übergabe des Boots nicht verifizierbar. Ein Bedienungsfehler oder eine falsche Reaktion des Klägers auf die eingetretene Überhitzung könne nicht festgestellt werden.

In rechtlicher Hinsicht führte das Gericht erster Instanz aus, der beginnende Verfallsprozeß des Impellerrads ohne technische Auswirkungen bedeute noch keine Abweichung vom zugesicherten einwandfreien Zustand. Sonstige wesentliche Mängel (insbesondere im Bereich der Verkabelung) seien nicht nachgewiesen worden. Detailliertes Vorbringen über das mangelhafte Impellerrad habe der Kläger auch erst nach Ablauf von sechs Monaten ab Übergabe des Boots erstattet. Hinweise auf schuldhaftes Verschweigen des (schlechten) Zustands des Boots durch den Beklagten hätten sich nicht ergeben. Es lägen daher weder die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Schadenersatz noch für eine berechtigte Irrtumsanfechtung vor.

Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, daß es die Klagsforderung mit S 58.000 als zu Recht bestehend und mit S 1.960 als nicht zu Recht bestehend ansah, aussprach, daß die eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht bestehe, und demnach den Beklagten schuldig erkannte, dem Kläger S 58.000 samt 4 % Zinsen seit 2. 12. 1996 Zug um Zug gegen Aushändigung des Motorboots zu bezahlen. Das Mehrbegehren von S 1.960 sA wies es - unangefochten - ab. Es sprach letztlich aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Der Kläger habe sein Begehren bereits in der Klage neben Schadenersatz auch auf Gewährleistung gestützt. Demnach seien seine Gewährleistungsansprüche nicht verfristet. Der Beklagte habe dem Kläger beim Kauf den technisch einwandfreien Zustand des Boots zugesichert. Normale Verschleiß- und Abnützungserscheinungen stellten keine Fehler im Rechtssinn dar. Es sei aber zu beachten, daß es vom klaglosen Funktionieren des Impellerrads abhänge, ob der Motor ordnungsgemäß laufe. Deshalb seien auch die jährliche Kontrolle des Impellerrads zweckmäßig und dessen rechtzeitiger Austausch nötig. Angesichts der Zusicherung des technisch einwandfreien Zustands des Boots habe der Kläger davon ausgehen dürfen, daß das Boot keine seine Betriebsbereitschaft erheblich beeinträchtigenden Mängel aufweise. Im Hinblick auf die mit dem Bruch der Impellerflügel verbundenen schwerwiegenden Folgen und die mit zunehmendem Alter des Impellerrads steigende Wahrscheinlichkeit eines solchen Bruchs sei bei einem bereits über ein Jahr währenden Verfallsprozeß des Impellerrads jedenfalls nicht mehr von einem technisch einwandfreien Zustand der Motorkühlung auszugehen. Deshalb sei es unerheblich, wodurch letztlich der bei der ersten Ausfahrt des Klägers aufgetretene Schaden tatsächlich verursacht worden sei. Der aufgetretene Mangel sei wesentlich und letztlich ohne Verschulden des Klägers unbehebbar gewesen. Demnach erweise sich der Wandlungsanspruch des Klägers als berechtigt, ohne daß erst auf die Beweis- und Tatsachenrüge eingegangen werden müsse. Ein Gewährleistungsverzicht liege nicht vor. Selbst bei Verneinung eines Gewährleistungsanspruchs sei der Beklagte zum Ersatz des Nichterfüllungsschadens verpflichtet. Der Schaden sei auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Beklagten zurückzuführen, weshalb Beweislastumkehr gemäß § 1298 ABGB eintrete. Der Beklagte hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit den bereits längerwährenden Verfallsprozeß des Impellerrads und den damit verbundenen technisch nicht einwandfreien Zustand des Boots kennen müssen. Der Beweis seiner Schuldlosigkeit an der fehlerhaften Erfüllung des Kaufvertrags sei ihm nicht gelungen. Die Gegenforderung bestehe nicht zu Recht, weil ein Bedienungsfehler des Klägers nicht habe festgestellt werden können. Das Mehrbegehren auf Ersatz von Hafengebühr und Ummeldekosten sei mangels Nachweises dieses Schadens abzuweisen.Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichts dahin ab, daß es die Klagsforderung mit S 58.000 als zu Recht bestehend und mit S 1.960 als nicht zu Recht bestehend ansah, aussprach, daß die eingewendete Gegenforderung nicht zu Recht bestehe, und demnach den Beklagten schuldig erkannte, dem Kläger S 58.000 samt 4 % Zinsen seit 2. 12. 1996 Zug um Zug gegen Aushändigung des Motorboots zu bezahlen. Das Mehrbegehren von S 1.960 sA wies es - unangefochten - ab. Es sprach letztlich aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Der Kläger habe sein Begehren bereits in der Klage neben Schadenersatz auch auf Gewährleistung gestützt. Demnach seien seine Gewährleistungsansprüche nicht verfristet. Der Beklagte habe dem Kläger beim Kauf den technisch einwandfreien Zustand des Boots zugesichert. Normale Verschleiß- und Abnützungserscheinungen stellten keine Fehler im Rechtssinn dar. Es sei aber zu beachten, daß es vom klaglosen Funktionieren des Impellerrads abhänge, ob der Motor ordnungsgemäß laufe. Deshalb seien auch die jährliche Kontrolle des Impellerrads zweckmäßig und dessen rechtzeitiger Austausch nötig. Angesichts der Zusicherung des technisch einwandfreien Zustands des Boots habe der Kläger davon ausgehen dürfen, daß das Boot keine seine Betriebsbereitschaft erheblich beeinträchtigenden Mängel aufweise. Im Hinblick auf die mit dem Bruch der Impellerflügel verbundenen schwerwiegenden Folgen und die mit zunehmendem Alter des Impellerrads steigende Wahrscheinlichkeit eines solchen Bruchs sei bei einem bereits über ein Jahr währenden Verfallsprozeß des Impellerrads jedenfalls nicht mehr von einem technisch einwandfreien Zustand der Motorkühlung auszugehen. Deshalb sei es unerheblich, wodurch letztlich der bei der ersten Ausfahrt des Klägers aufgetretene Schaden tatsächlich verursacht worden sei. Der aufgetretene Mangel sei wesentlich und letztlich ohne Verschulden des Klägers unbehebbar gewesen. Demnach erweise sich der Wandlungsanspruch des Klägers als berechtigt, ohne daß erst auf die Beweis- und Tatsachenrüge eingegangen werden müsse. Ein Gewährleistungsverzicht liege nicht vor. Selbst bei Verneinung eines Gewährleistungsanspruchs sei der Beklagte zum Ersatz des Nichterfüllungsschadens verpflichtet. Der Schaden sei auf ein wenigstens objektiv fehlerhaftes (vertragswidriges) Verhalten des Beklagten zurückzuführen, weshalb Beweislastumkehr gemäß Paragraph 1298, ABGB eintrete. Der Beklagte hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit den bereits längerwährenden Verfallsprozeß des Impellerrads und den damit verbundenen technisch nicht einwandfreien Zustand des Boots kennen müssen. Der Beweis seiner Schuldlosigkeit an der fehlerhaften Erfüllung des Kaufvertrags sei ihm nicht gelungen. Die Gegenforderung bestehe nicht zu Recht, weil ein Bedienungsfehler des Klägers nicht habe festgestellt werden können. Das Mehrbegehren auf Ersatz von Hafengebühr und Ummeldekosten sei mangels Nachweises dieses Schadens abzuweisen.

Die Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Kläger geltend gemachte Gewährleistungsanspruch ist entgegen der Ansicht des Beklagten nicht verfristet. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend darlegte, hat der Kläger sein Begehren bereits in der am 2. 12. 1996 eingebrachten Klageschrift auch auf Gewährleistung gestützt: Nur so kann sein Vorbringen, er trete vom Vertrag zurück und verlange den Kaufpreis zurück, verstanden werden. Der Kauf des Boots hat unbestrittenermaßen im Juli 1996 stattgefunden, die sechsmonatige Gewährleistungsfrist war somit im Zeitpunkt der Klagseinbringung noch nicht abgelaufen.

Der Beklagte weist in der Revision zu Recht darauf hin, daß der Kläger als Käufer des Boots die für dessen Alter üblichen Verschleißerscheinungen selbst dann hinnehmen mußte, wenn ein grundsätzlich einwandfreier technischer Bootszustand zugesichert wurde. Beim Kauf eines 17 Jahre alten Boots ist der Vergleich mit einem Gebrauchtwagenkauf durchaus angebracht. Zu letzterem hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß die dem Alter und der Kilometerleistung entsprechenden Verschleiß- und Abnützungserscheinungen des Fahrzeugs keine Sachmängel seien, weil sie zu seiner gewöhnlichen Beschaffenheit gehörten (JBl 1998, 652; 1 Ob 2218/96z; SZ 63/160 uva). Eine Haftung des Verkäufers ist aber grundsätzlich bei Zusage bestimmter Eigenschaften zu bejahen. Fehlt es an einer zugesicherten Eigenschaft, die für den Käufer von ausschlaggebender Bedeutung und deren Mangel nicht behebbar war, so liegt ein wesentlicher Mangel vor und kann der Käufer Wandlung begehren (1 Ob 2218/96z mwN). Im vorliegenden Fall durfte der Kläger aufgrund der Zusage, das Boot befinde sich in technisch einwandfreiem Zustand, damit rechnen, daß das Fahrzeug eine angemessene Zeit hindurch klaglos funktionieren werde (1 Ob 2218/96z), ja er konnte grundsätzlich sogar davon ausgehen, daß Reparaturen und Wartungsarbeiten in ganz naher Zukunft jedenfalls nicht erforderlich sein würden (vgl JBl 1990, 655). Die Tatsache, daß das Impellerrad bereits mehrere Jahre alt und demnach gebraucht war, besagt aber entgegen der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz noch nicht, daß sich das Boot im Zeitpunkt der Übergabe nicht mehr in technisch einwandfreiem Zustand befunden habe. Der Umstand, daß eine jährliche Überprüpfung des Impellerrads zweckmäßig und dessen rechtzeitiger Austausch an sich günstig wären, weil es infolge der Alterung des Materials zu plötzlichen Brüchen der Flügel kommen kann, rechtfertigt für sich noch nicht die Annahme, daß das Impellerrad schon in der Tat technisch mangelhaft und damit der Zustand des Boots eben nicht technisch einwandfrei war. Eine konkrete Zusage dahin, daß das Impellerrad überprüft, getauscht oder besonders gewartet worden wäre, hat der Beklagte dem Kläger nicht erteilt. Damit durfte dieser auch nur auf das Vorhandensein eines bereits gebrauchten, wenngleich funktionstüchtigen Impellerrads vertrauen. Den Beweis für die Funktionsuntüchtigkeit des Impellerrads im Zeitpunkt des Kaufs, also für das Vorliegen eines die Gewährleistung auslösenden Mangels, hat der Kläger nicht erbracht. Abgesehen davon, daß die Funktionsuntüchtigkeit eines - austauschbaren - Impellerrads als behebbarer Mangel zu qualifizieren wäre, was bloß Preisminderung oder Verbesserung, nicht aber Wandlung zuließe (§ 932 Abs 1 ABGB), trifft die Beweispflicht für das Vorliegen eines relevanten Sachmangels (bei Übergabe) grundsätzlich den Erwerber eines Kaufgegenstands; der Anscheinsbeweis darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen (immolex 1997, 281; 10 Ob 1606/95, JBl 1992, 243; SZ 61/162). Den Beweis der Mangelhaftigkeit des Impellerrads im Zeitpunkt der Bootsübergabe (§ 933 Abs 1 ABGB) konnte der Kläger aber nicht erbringen; vielmehr waren mehrere Schadensursachen denkbar (beschädigtes Impellerrad, Behinderung des Wasserzustroms zum Impeller durch Fremdkörper, Bruch der Impellerflügel bei der Flußfahrt), die, geht man - wie das Berufungsgericht - von den Feststellungen des Erstgerichts aus, gleiche Wahrscheinlichkeit für sich hatten. Preisminderungs- oder Verbesserungsansprüche hat der Kläger nicht geltend gemacht, er hat vielmehr erkennbar den "Rücktritt vom Vertrag" bzw Wandlung geltend gemacht und dementsprechend auch sein Klagebegehren modifiziert (Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Aushändigung des Boots: siehe S 5 des Schriftsatzes vom 25. 2. 1997). Einen Anspruch auf Ersatz des nach Übergabe des Boots eingetretenen Mangelfolgeschadens - nämlich des Motorschadens - , der schadenersatzrechtlich zu beurteilen wäre, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Auf die allfällige Berechtigung, einen solchen Mangelfolgeschaden zu fordern, muß daher nicht weiter eingegangen werden.Der Beklagte weist in der Revision zu Recht darauf hin, daß der Kläger als Käufer des Boots die für dessen Alter üblichen Verschleißerscheinungen selbst dann hinnehmen mußte, wenn ein grundsätzlich einwandfreier technischer Bootszustand zugesichert wurde. Beim Kauf eines 17 Jahre alten Boots ist der Vergleich mit einem Gebrauchtwagenkauf durchaus angebracht. Zu letzterem hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß die dem Alter und der Kilometerleistung entsprechenden Verschleiß- und Abnützungserscheinungen des Fahrzeugs keine Sachmängel seien, weil sie zu seiner gewöhnlichen Beschaffenheit gehörten (JBl 1998, 652; 1 Ob 2218/96z; SZ 63/160 uva). Eine Haftung des Verkäufers ist aber grundsätzlich bei Zusage bestimmter Eigenschaften zu bejahen. Fehlt es an einer zugesicherten Eigenschaft, die für den Käufer von ausschlaggebender Bedeutung und deren Mangel nicht behebbar war, so liegt ein wesentlicher Mangel vor und kann der Käufer Wandlung begehren (1 Ob 2218/96z mwN). Im vorliegenden Fall durfte der Kläger aufgrund der Zusage, das Boot befinde sich in technisch einwandfreiem Zustand, damit rechnen, daß das Fahrzeug eine angemessene Zeit hindurch klaglos funktionieren werde (1 Ob 2218/96z), ja er konnte grundsätzlich sogar davon ausgehen, daß Reparaturen und Wartungsarbeiten in ganz naher Zukunft jedenfalls nicht erforderlich sein würden vergleiche JBl 1990, 655). Die Tatsache, daß das Impellerrad bereits mehrere Jahre alt und demnach gebraucht war, besagt aber entgegen der Ansicht des Gerichts zweiter Instanz noch nicht, daß sich das Boot im Zeitpunkt der Übergabe nicht mehr in technisch einwandfreiem Zustand befunden habe. Der Umstand, daß eine jährliche Überprüpfung des Impellerrads zweckmäßig und dessen rechtzeitiger Austausch an sich günstig wären, weil es infolge der Alterung des Materials zu plötzlichen Brüchen der Flügel kommen kann, rechtfertigt für sich noch nicht die Annahme, daß das Impellerrad schon in der Tat technisch mangelhaft und damit der Zustand des Boots eben nicht technisch einwandfrei war. Eine konkrete Zusage dahin, daß das Impellerrad überprüft, getauscht oder besonders gewartet worden wäre, hat der Beklagte dem Kläger nicht erteilt. Damit durfte dieser auch nur auf das Vorhandensein eines bereits gebrauchten, wenngleich funktionstüchtigen Impellerrads vertrauen. Den Beweis für die Funktionsuntüchtigkeit des Impellerrads im Zeitpunkt des Kaufs, also für das Vorliegen eines die Gewährleistung auslösenden Mangels, hat der Kläger nicht erbracht. Abgesehen davon, daß die Funktionsuntüchtigkeit eines - austauschbaren - Impellerrads als behebbarer Mangel zu qualifizieren wäre, was bloß Preisminderung oder Verbesserung, nicht aber Wandlung zuließe (Paragraph 932, Absatz eins, ABGB), trifft die Beweispflicht für das Vorliegen eines relevanten Sachmangels (bei Übergabe) grundsätzlich den Erwerber eines Kaufgegenstands; der Anscheinsbeweis darf nicht dazu dienen, Lücken der Beweisführung durch bloße Vermutungen auszufüllen (immolex 1997, 281; 10 Ob 1606/95, JBl 1992, 243; SZ 61/162). Den Beweis der Mangelhaftigkeit des Impellerrads im Zeitpunkt der Bootsübergabe (Paragraph 933, Absatz eins, ABGB) konnte der Kläger aber nicht erbringen; vielmehr waren mehrere Schadensursachen denkbar (beschädigtes Impellerrad, Behinderung des Wasserzustroms zum Impeller durch Fremdkörper, Bruch der Impellerflügel bei der Flußfahrt), die, geht man - wie das Berufungsgericht - von den Feststellungen des Erstgerichts aus, gleiche Wahrscheinlichkeit für sich hatten. Preisminderungs- oder Verbesserungsansprüche hat der Kläger nicht geltend gemacht, er hat vielmehr erkennbar den "Rücktritt vom Vertrag" bzw Wandlung geltend gemacht und dementsprechend auch sein Klagebegehren modifiziert (Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Aushändigung des Boots: siehe S 5 des Schriftsatzes vom 25. 2. 1997). Einen Anspruch auf Ersatz des nach Übergabe des Boots eingetretenen Mangelfolgeschadens - nämlich des Motorschadens - , der schadenersatzrechtlich zu beurteilen wäre, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Auf die allfällige Berechtigung, einen solchen Mangelfolgeschaden zu fordern, muß daher nicht weiter eingegangen werden.

Nun hat der Kläger in seiner Berufung auch eine Beweis- und Tatsachenrüge erhoben, in der er unter anderem die Feststellung fordert, der Beklagte habe ihm anläßlich der Verkaufsverhandlungen zugesagt, der Motor sei ständig gewartet und überprüft bzw generalüberholt worden. Auf dieses bereits im Verfahren erster Instanz erstattete Vorbringen (siehe S 2 f des Schriftsatzes vom 25. 2. 1997) ist das Gericht zweiter Instanz, das die Beweis- und Tatsachenrüge des Klägers aufgrund seiner (unrichtigen) Rechtsansicht nicht behandelte, nicht eingegangen. Dies führt im hier vorliegenden Fall aber nicht zur Aufhebung der Entscheidung des Berufungsgerichts; das Klagebegehren wäre nämlich aus rechtlichen Überlegungen auch dann abzuweisen, wenn man als erwiesen annähme, der Beklagte habe die "Generalüberholung" des Motors ausdrücklich zugesagt:

Die Zusage der "Generalüberholung" bedeutet, daß alle beweglichen Teile, die bereits Verschleißspuren aufweisen, erneuert oder so hergerichtet sind, daß sie Neuteilen möglichst nahekommen (vgl Honsell in Staudinger, BGB13 Rz 120 zu § 459). Dies würde im hier zu entscheidenden Fall bei Annahme einer solchen Zusage zur Folge haben, daß das bereits mehrere Jahre alte Impellerrad, das nach dem Sachverständigengutachten auch schon ältere Bruchstellen aufwies, im Zuge einer Generalüberholung zu erneuern gewesen wäre. Die Unterlassung der Erneuerung wäre aber zweifellos ein behebbarer Mangel gewesen, der - wie schon zuvor ausgeführt - nicht zur Wandlung, sondern nur zur Preisminderung oder zu einem Verbesserungsbegehren berechtigte. Selbst wenn man den durch die Nichterneuerung des Impellerrads hervorgerufenen Mangelfolgeschaden (Beschädigung des Motors) - der nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu liquidieren wäre - dem Beklagten dennoch als von ihm zu vertretenden Sachmangel zurechnen wollte, könnte dies am Ergebnis nichts daran ändern, weil auch dieser Motorschaden nach den Feststellungen als behebbarer Mangel zu beurteilen wäre, zumal der Austausch des Motors weder unmöglich noch - wie sich aus den Feststellungen ergibt - unwirtschaftlich gewesen wäre. Ist aber der allenfalls Gewährleistungsansprüche begründende gesamte Nachteil behebbar, so kann nicht Wandlung gemäß § 932 Abs 1 ABGB geltend gemacht werden. Nur ein solches Begehren hat aber der Kläger im vorliegenden Fall - wie schon weiter oben erwähnt - erhoben. Demnach erweist sich die Rechtssache als entscheidungsreif.Die Zusage der "Generalüberholung" bedeutet, daß alle beweglichen Teile, die bereits Verschleißspuren aufweisen, erneuert oder so hergerichtet sind, daß sie Neuteilen möglichst nahekommen vergleiche Honsell in Staudinger, BGB13 Rz 120 zu Paragraph 459,). Dies würde im hier zu entscheidenden Fall bei Annahme einer solchen Zusage zur Folge haben, daß das bereits mehrere Jahre alte Impellerrad, das nach dem Sachverständigengutachten auch schon ältere Bruchstellen aufwies, im Zuge einer Generalüberholung zu erneuern gewesen wäre. Die Unterlassung der Erneuerung wäre aber zweifellos ein behebbarer Mangel gewesen, der - wie schon zuvor ausgeführt - nicht zur Wandlung, sondern nur zur Preisminderung oder zu einem Verbesserungsbegehren berechtigte. Selbst wenn man den durch die Nichterneuerung des Impellerrads hervorgerufenen Mangelfolgeschaden (Beschädigung des Motors) - der nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu liquidieren wäre - dem Beklagten dennoch als von ihm zu vertretenden Sachmangel zurechnen wollte, könnte dies am Ergebnis nichts daran ändern, weil auch dieser Motorschaden nach den Feststellungen als behebbarer Mangel zu beurteilen wäre, zumal der Austausch des Motors weder unmöglich noch - wie sich aus den Feststellungen ergibt - unwirtschaftlich gewesen wäre. Ist aber der allenfalls Gewährleistungsansprüche begründende gesamte Nachteil behebbar, so kann nicht Wandlung gemäß Paragraph 932, Absatz eins, ABGB geltend gemacht werden. Nur ein solches Begehren hat aber der Kläger im vorliegenden Fall - wie schon weiter oben erwähnt - erhoben. Demnach erweist sich die Rechtssache als entscheidungsreif.

Ein Gewährleistungsverzicht des Klägers liegt allerdings - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Gerichts zweiter Instanz - nicht vor, wurde doch zwischen den Streitteilen im Gegenteil vereinbart, der Beklagte werde für allfällig nach erfolgter Übernahme auftretende Mängel Gewähr leisten, obwohl das Boot besichtigt und der (erkennbare) Zustand dem Kaufvertrag zugrundegelegt wurde.

Der Revision ist somit Folge zu geben und die Entscheidung des Gerichts erster Instanz wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Textnummer

E54696

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0010OB00160.99G.0629.000

Im RIS seit

29.07.1999

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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