Index
L66104 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des F S in A, vertreten durch Dr. Peter Jesch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Reichenhallerstraße 5, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 25. Mai 2005, Agrar(Bod)-100335/7-2005, betreffend Ergänzungsregulierung und Ruhendstellung eines Holzbezugsrechtes (mitbeteiligte Partei: Republik Österreich, vertreten durch die Österreichische Bundesforste AG, diese wiederum vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17-19), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Kosten in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Kosten in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der in EZ 262 GB Gvorgetragenen Liegenschaft G 102.
Zu Gunsten dieser Liegenschaft besteht neben einem Weide- und Streubezugsrecht auf Grund des Regulierungserkenntnisses Nr. 4271/Serv. I vom 30. September 1863 ein Holzbezugsrecht im Ausmaß von 12 Wr. Klafter (= 40,93 rm) Brennholz, von 2,17 Wr. Klafter (= 5,14 fm) Zeugholz und von 1,96 Wr. Klafter (= 4,64 fm) Bauholz auf Grundflächen der mitbeteiligten Partei.
Die mitbeteiligte Partei (mP) beantragte im November 1996 die Ablöse dieser Nutzungsrechte; im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom 16. Mai 2001 vor der Agrarbezirksbehörde für Oberösterreich (ABB) zog sie diesen Antrag zurück und beantragte gleichzeitig, jenen Teil des Brennholzbezugsrechtes der Liegenschaft G 102 ruhend zu stellen, "von dem anzunehmen sei, dass er der Ausübung eines Gewerbes dienen sollte." Auf der Liegenschaft werde derzeit kein Gewerbe ausgeübt. Die Höhe des Brennholzbezugsrechtes sei im Vergleich zu anderen G Liegenschaften bedeutend größer, sodass davon auszugehen sei, dass das Holzbezugsrecht auch Gewerbeholz umfasse.
In einer weiteren mündlichen Verhandlung vom 21. Jänner 2003 führte der forsttechnische Amtssachverständige zusammengefasst aus, im gegenständlichen Regulierungserkenntnis finde sich keine Stelle, nach der ein Gewerbeholzanteil mit der Liegenschaft G 102 verbunden wäre. Dennoch hätten sich die Verfasser der Urkunde sehr detailliert damit auseinander gesetzt, wie die Holzbezugsrechte auszuüben wären. So wäre es den Berechtigten gestattet, jährlich ein Viertel Klafter Buchenholz zum Behufe ihres Geräteholzbedarfes zu beziehen.
Vergleiche man andere Regulierungsurkunden mit der gegenständlichen, so sei auffallend, dass in diesen sehr wohl genaue Bestimmungen über Gewerbebetriebe enthalten seien. So z. B. im G Erkenntnis Nr. 19093/Serv. vom 20. September 1865, indem zwei Gewerbebetriebe, nämlich G 26 und G 43, vom Gewerbeholz ausschieden. Eine Bestimmung über die Art der Berechnung der Gegenleistungen finde sich im Erkenntnis 4271/Serv. I nicht. In der Aufzählung der regulierten Liegenschaften sei jedoch eine jährliche Gegenleistung von 5 Gulden und 14 Kreuzern vorgeschrieben worden. Gemäß dem Erkenntnis 19093/Serv. sei pro Wr. Klafter weichen Brennholzes ein Betrag von 14 Kreuzern und von 1 Kreuzer für jeden Kubikfuß Bau- oder Zeugholz zu entrichten.
Urkunden in der näheren Umgebung beschrieben ebenfalls genau, ob bei einer berechtigten Liegenschaft ein Gewerbeholzrecht bestehe oder nicht. Da diese Erkenntnisse teilweise von denselben Autoren stammten, erscheine es jedenfalls bemerkenswert, dass diese in vielen Erkenntnissen das Gewerbeholz ausdrücklich niedergeschrieben hätten, dies aber gerade im Erkenntnis der Liegenschaft G 102 unterlassen hätten. Im G Erkenntnis 19093/Serv. sei die zumindest im gesamten Salzkammergut geltende Gegenleistung für Brenn, Bau- und Zeugholz festgelegt. In den Vergleichsurkunden von B sei mehrmals festgehalten, dass pro Klafter Gewerbeholz eine Gegenleistung von 44 Kreuzern zu entrichten sei. Berechne man die zu entrichtende Gegenleistung mit den Sätzen 17 Kreuzer pro Wr. Klafter Brennholz und 1 Kreuzer pro Kubikfuß Bau- und Zeugholz, so ergebe sich für das bestehende Holzbezugsrecht der Liegenschaft G 102 eine berechnete Gegenleistung von 513,75 Kreuzer. Dies decke sich bis auf 0,25 Kreuzer genau mit der Gegenleistung in der Höhe von 514 Kreuzern, die der Liegenschaft Gosau 102 zureguliert worden seien. Wäre ein Gewerbeholzanteil im bestehenden Holzbezugsrecht enthalten, so wäre der erhöhte Gegenleistungssatz von 44 Kreuzern pro Klafter für die Bestimmung der Gegenleistung herangezogen worden. Dies hätte eine wesentlich höhere Gegenleistung zur Folge gehabt. Somit sei es seiner Ansicht nach zwar möglich, dass zur urkundlichen Zeit bei der Liegenschaft G 102 ein Gewerbe bestanden haben könne. Aufgrund des Vergleichs der Gegenleistungen und der sehr detaillierten Formulierungen in den verschiedenen Erkenntnissen sei seiner Ansicht nach mit Absicht kein Gewerbeholzanteil festgeschrieben worden.
Über Anfrage der Behörde errechnete der forsttechnische Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 1. August 2003 den durchschnittlichen Holzbezug für eine landwirtschaftliche Liegenschaft in der ungefähren Größe der Liegenschaft G 102 mit 22,70 rm Brennholz, 2,30 fm Bauholz und 3,25 fm Zeugholz. Weiters hielt er fest, dass die Regulierungskommissionen bei der Zuregulierung der Holzbezugsrechte auch einen "Flächenschlüssel" verwendeten. Die sich daraus ergebenden Mengen stimmten mit der Region G nicht überein, sie seien eher höher anzusetzen und lägen bei ca. 27 bis 30 rm Brennholz für eine Liegenschaft mit vergleichbarer Flächengröße.
Nachdem Versuche gescheitert waren, zu einem Parteienübereinkommen (auch) hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Rechte zu kommen, entschied die ABB mit Bescheid vom 10. Jänner 2005 gemäß den §§ 7 und 30 des Oberösterreichischen Wald- und Weideservituten-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 2/1953 (OÖ WWSLG), über den Antrag der mP wie folgt:
"Über Antrag der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) vom 16. Mai 2001 wird
a.) das Regulierungserkenntnis Nr. 4271/Serv. I dahingehend ergänzt, dass ein Teil des Brennholzbezugsrechtes im Ausmaß von 18,23 rm für die Ausübung eines Gewerbes auf der Liegenschaft G 102 dient und als Gewerbeholz im Sinne des § 30 OÖ WWSLG gilt; b.) verfügt, dass der Gewerbeholzanteil des Brennholzbezugrechtes gemäß lit. a.) auf die Dauer der Nichtausübung einer gewerblichen Tätigkeit auf der Liegenschaft G 102 zu ruhen hat."
Begründend führte die ABB nach Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes aus, dass (zusammengefasst) auf Grund der Bezeichnung der Liegenschaft 102 im Grundbuch als "S-Mühle", aus den Archivunterlagen der Gewerbebehörde über verschiedene Gewerbeberechtigungen, aus der Höhe des im Vergleich zu anderen landwirtschaftlichen Liegenschaften in G größeren Holzbezuges und der Erwähnung der "radicierten Müllers und Bäckersgerechtigkeit" in einem die beschwerdegegenständliche Liegenschaft G 102 betreffenden Übergabsvertrags anzunehmen sei, dass auf dieser Liegenschaft bereits zum urkundlichen Zeitpunkt ein Gewerbe ausgeübt worden sei. Somit sei zumindest ein Teil des Holzbezugsrechtes als Gewerbeholz im Sinn des OÖ WWSLG anzusehen.
Das Regulierungserkenntnis enthalte keine Bestimmungen darüber, welcher Anteil des der (historisch) 3 ha großen beschwerdegegenständlichen Liegenschaft zustehenden Holzbezugsrechtes für die Ausübung eines Gewerbes eingeräumt worden sei. Der forsttechnische Sachverständige habe in seiner Stellungnahme vom 1. August 2003 die Holzbezugsrechte von sechs G Liegenschaften mit einer Fläche zwischen 2,1 und 3,8 ha erhoben. Diesen Liegenschaften seien Bezugsrechte zwischen 20,28 und 27,28 rm Brennholz eingeräumt worden; im Mittel ergebe sich ein nicht dem Gewerbe dienender Brennholzbezug in Höhe von 22,70 rm. Der Gewerbeholzbezug selbst errechne sich daher mit 18,23 rm Brennholz jährlich.
Unbestritten werde auf der berechtigten Liegenschaft derzeit kein Gewerbe ausgeübt. Ob es in Zukunft wieder zu einer Gewerbeausübung komme, könne heute nicht mit Bestimmtheit festgestellt werden. Der festgesetzte Gewerbeholzanteil werde daher ruhend gestellt.
Der Beschwerdeführer berief.
Aus dem im Zuge des Berufungsverfahrens erstatteten Erhebungsbericht des Agrartechnikers vom 7. April 2005 ergibt sich, dass in dem im oberösterreichischen Landesarchiv aufliegenden alten Grundbuch und Grundstücksverzeichnis die Liegenschaft G 102 im Jahr 1826 als "S-Mühl" bezeichnet worden sei. Bis zum Jahr 1863 schienen als Eigentümer 5 Generationen einer Familie als Müllermeister oder Müller auf. Unter der Rubrik Gewerbe sei die "Mühl mit 2 Laufen" vermerkt. Im Zeitpunkt der Regulierung im Jahr 1863 sei die Witwe Elisabeth W. Eigentümerin der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft gewesen. Der gesamte Gutsbestand habe damals insgesamt etwa 3,5 ha umfasst.
Mit Tagebuchzahl 5787 vom 2. Oktober 1892 finde sich bei der EZ 262 unter AOZL 2 die Anmerkung "auf Grund der Note der k. k. Bezirkshauptmannschaft M vom 24. September 1892, Z. 12803 wird angemerkt, dass dem betriebenen Müllergewerbe die Eigenschaft ein radicierten Gewerbes zukommt".
Die Regulierung der Holzbezugsrechte in G sei im Wesentlichen in zwei Schritten erfolgt. Für 130 Realitäten seien die Rechte mit Regulierungserkenntnis 4271/Serv. I vom 30. September 1863 durch die k.k. Finanz-Ministerial-Vergleichs-Kommission geregelt worden. In diesem Erkenntnis sei die Festsetzung der Gegenleistung in Form einer Pauschalgebühr erfolgt. Diese lasse sich mit 17 Kreuzern je Klafter Brennholz und 1 Kreuzer für jeden Kubikfuß Bau- oder Zeugholz errechnen.
Für 29 Realitätenbesitzer, welche keine Regulierungsvergleiche eingingen (die sogenannten "Renitenten"), sei die Regulierung ihrer Holzbezugsrechte durch die Grundlasten-, Ablösungs- und Regulierungs-Landes-Kommission mit Erkenntnis Nr. 19093/Serv. vom 20. September 1865 erfolgt. In diesem Erkenntnis sei die Gegenleistung nicht pauschal festgesetzt sondern im Abschnitt VIII. mit 17 Kreuzern je Klafter Brennholz und 1 Kreuzer je Kubikfuß Bau- oder Zeugholz bestimmt worden. In beiden Erkenntnissen finde sich keine gesonderte Ausweisung von Gewerbeholz.
Am Landesarchiv liege das Begründungsprotokoll vom 20. Dezember 1862 für die von der k.k. Ministerial-Vergleichs-Kommission für 142 Liegenschaften in zwei Urkunden innerhalb der Steuergemeinde G abgeschlossenen Vergleiche über Holzbezugsrechte auf. Dieses Protokoll weise unter anderem darauf hin, dass abweichend von anderen Begründungsprotokollen in G "durch die localen Verhältnisse einige Modifikationen geboten" seien. Unter Punkt c) finde sich neben verschiedenen Aufsummierungen auch der Satz: "Doch muss hiezu bemerkt werden, dass unter diesen Bezügen sowohl im Brenn- als auch im Nutzholz auch das Gewerbeholz gleichmäßig ... inbegriffen sind". Laut diesem Protokoll ergebe sich pro Realität ein Durchschnittsbezug von 6,3 Wr. Klaftern Brennholz.
Im Erkenntnis 19093/Serv. weise lediglich die Doppelliegenschaft G 13/14 mit 11 Wr. Klaftern einen erhöhten Brennholzbezug auf. Die Mehrzahl der Bezüge liege zwischen 5 und 9 Wr. Klafter, im Durchschnitt bei 6,8 Wr. Klaftern. Im Erkenntnis 4271/Serv. I hätten acht Liegenschaften einen Brennholzbezug von 10 oder mehr Wr. Klafter, darunter auch die Liegenschaften G 102 mit 12 Wr. Klaftern und G 103 mit 10 Wr. Klaftern. Für keinen dieser Holzbezüge sei eine erhöhte Gegenleistung - meist liege sie bei 44 Kreuzern pro Wr. Klafter Brennholz - für Gewerbeholz berechnet worden.
Zu G 103 finde sich unter Abschnitt XV des Erkenntnisses 4271/Serv. I die Feststellung, dass der Elisabeth W. als Besitzerin des Hauses Nr. 103 der eingezeichnete Holzbezug von 10 Wr. Klafter Brennholz, 1,12 Wr. Klafter Zeug- und 1,30 Wr. Klafter Bauholz erst von jenem Zeitpunkt an zugesichert werde, wo das genannte gegenwärtig im Verfall befindliche Haus samt Gewerbe wieder in bewohnbarem Zustande und zu ordentlichem Betrieb hergestellt sein werde.
Von den - neben G 102 und 103 - weiteren sechs Liegenschaften mit zumindest 10 Wr. Klafter Brennholz lägen nach den Erhebungsergebnissen der Agrarbehörde bzw. den Unterlagen der Bezirkshauptmannschaft M zumindest bei den Liegenschaften G 2, G 49, G 57, G 127 und G 151/152 Gewerbebetriebe vor. Für die sechste Liegenschaft G 91 gebe es ein Ablösungserkenntnis 17054/Serv. II vom 24. November 1896, demzufolge "... der seinerzeit für den Betrieb des Müller- und Bäckergewerbes zuerkannte Teil des Brenn-, Bau- und Zeugholzbezugrechtes ..."
abgelöst werde.
Der Sachverständige der ABB habe zur Ermittlung des Gewerbeholzanteiles bei vergleichbaren landwirtschaftlichen Liegenschaften in G einen durchschnittlichen Brennholzbezug von 22,70 rm (6,66 Wr. Klafter) ermittelt, woraus sich ein Gewerbeholzanteil von 18,23 rm (5,34 Wr. Klafter) ergebe. Die meisten Brennholzrechte lägen nach der gegenständlichen Urkunde zwischen 5 und 8 Wr. Klafter, der ermittelte Umfang von 6,66 Wr. Klafter liege in diesem Schwankungsbereich.
Dazu erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme vom 26. April 2005.
In seinem Nachtrag zum Erhebungsbericht vom 11. Mai 2005 führte der Agrartechniker aus, dass von jenen acht Liegenschaften, welchen ein Brennholzbezugsrecht von mehr als 10 Wr. Klaftern zureguliert und auf denen ein Gewerbe ausgeübt worden sei, nur die mit 15 Wr. Klaftern eingeforstete Doppelliegenschaft G 151/152 eine überdurchschnittliche Größe von 16,61 ha aufweise. Als nächstgrößere Gewerbeliegenschaft sei G 2 mit 7,94 ha bereits deutlich kleiner. Die Liegenschaft G 102 weise lediglich 2,73 ha auf. Mit Ausnahme von G 151/152 wiesen die übrigen sieben Gewerbeliegenschaften zwar ein höheres Holzbezugsrecht, aber zum Großteil deutlich geringere Flächenausmaße auf als die übrigen rein bäuerlichen Liegenschaften. So hätten etwa die mit 9 Wr. Klaftern Brennholz berechtigten Liegenschaften Ausmaße zwischen 15,92 ha und 9,61 ha. Die Größen der Liegenschaften mit 8,5 und 8 Wr. Klaftern lägen zwischen 10,36 ha und 3,54 ha. Damit seien auch die kleinsten, mit lediglich 8 Wr. Klaftern berechtigten rein bäuerlichen Liegenschaften immer noch um mindestens 0,8 ha oder 30 % größer als das um 4 Wr. Klafter höher eingeforstete G 102. Darüber hinaus stellten gerade die kleinsten Liegenschaften G 122/123, 112/111, 93/92 und 88/89 mit Größen zwischen 5,73 ha und 3,54 ha Doppelliegenschaften dar und hätten trotz eines verhältnismäßig höheren Holzbedarfes für zwei Häuser nur 8 Wr. Klafter Brennholz erhalten. Es stelle sich die Frage, aus welchen anderen Gründen G 102, aber auch den anderen Gewerbeliegenschaften, trotz geringerer Fläche ein höheres Recht zuerkannt worden sei, wenn nicht wegen eines Gewerbeholzanteiles.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2005 gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 1 AgrVG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG keine Folge.
Nach der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des OÖ WWSLG führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, dass in den Regulierungsurkunden Gewerbeholzbezüge vielfach nicht als solche bezeichnet und somit auch nicht ziffernmäßig festgesetzt worden seien. Insoweit seien solche Urkunden mangelhaft oder lückenhaft und einer Ergänzungsregulierung zugänglich.
Regulierungsurkunden seien als rechtskräftige Verwaltungsakte (Bescheide) zu qualifizieren. Obgleich Rechtskraft nur dem Spruch und nicht auch der Begründung eines Bescheides zukommen könne, so sei doch ein Bescheid als Ganzes zu beurteilen und für die Frage, inwieweit die Absicht bestanden habe, damit über individuelle Rechtsverhältnisse abzusprechen, nicht nur vom Bescheidspruch auszugehen, sondern zu dessen Bedeutung auch die Begründung heran zu ziehen. Spruch und Begründung bildeten insofern eine Einheit, als die Begründung zur Auslegung eines unklaren Spruches heranzuziehen sei. Im Bereich des Einforstungsrechtes gehe der Gesetzgeber davon aus, dass es mangelhafte oder lückenhafte Regulierungsurkunden gebe, die im Interesse des berechtigten oder verpflichteten Gutes einer Ergänzungsregulierung bedürften. Historisch betrachtet seien die Regulierungskommissionen bei ihrer Tätigkeit teilweise unter starkem Zeitdruck gestanden, sodass manche Abschnitte in den Regulierungsurkunden sehr knapp (mangelhaft, lückenhaft) formuliert worden seien.
Die belangte Behörde messe daher dem Begründungsprotokoll vom 20. Dezember 1862 betreffend die "innerhalb der Steuergemeinde G abgeschlossenen Vergleiche über Holzbezugsrechte" entscheidungswesentliche Bedeutung bei. Darin heiße es ausdrücklich, dass unter den zuregulierten "Bezügen sowohl in Brenn- als in Nutzholz auch das Gewerbeholz gleichmäßig wie bei allen Landgemeinden berücksichtigte Gewerbeholz ... inbegriffen sind".
Im sinngemäßen Zusammenhang mit dieser Wortfolge sei auch der Abs. XV der wenige Monate später verfassten Urkunde 1863 zu sehen, in dem der Besitzerin des Hauses G 103 der "eingezeichnete Holzbezug erst von jenem Zeitpunkte an zugesichert wird, wo das gegenwärtig im Verfall befindliche Haus samt Gewerbe wieder in bewohnbarem Zustande und zu ordentlichem Betriebe hergestellt sein wird".
Dass auf der Liegenschaft 102 im Jahr 1863 das Mühlengewerbe ausgeübt worden sei, hätten die ergänzenden Ermittlungen im Berufungsverfahren bestätigt. So werde die Liegenschaft G 102 im alten Grundbuch als "Mühl mit 2 Laufen" bezeichnet und schienen als Eigentümer fünf Generationen einer Familie mit den Berufsbezeichnungen "Müllermeister" bzw. "Müller" auf. Der ABB sei auch darin zu folgen, dass der durchschnittliche Brennholzbezug der in der Urkunde vom 30. September 1863 regulierten G Liegenschaften mit rein landwirtschaftlicher Nutzung eine taugliche Ausgangsbasis für die Entscheidung der Frage darstelle, wie hoch der Anteil des Gewerbeholzes bei jenen Liegenschaften sei, die zum Regulierungszeitpunkt sowohl landwirtschaftlich als auch gewerblich genutzt worden seien.
Dem Beschwerdeführer werde dahin zugestimmt, dass kein zwingender Beweis für die Ausübung eines Bäckergewerbes auf der Liegenschaft 102 zum Regulierungszeitpunkt gefunden worden sei. Allerdings könne die daran angeknüpfte Argumentation, es hätte bei G 102 kein brennholzverbrauchendes Gewerbe gegeben, die Berufung nicht zum Erfolg führen.
Von jenen 8 Liegenschaften, denen Brennholzbezugsrechte von mehr als 10 Wr. Klaftern zureguliert und auf denen Gewerbe ausgeübt worden seien, habe nur die mit 15 Wr. Klaftern eingeforstete Doppelliegenschaft G 151/152 (Wein- und Bierschankgewerbe) eine überdurchschnittliche Größe von 16,61 ha aufgewiesen. Die nächst größere Liegenschaft G 2, auf der ein Schank- und Fleischhackergewerbe ausgeübt worden sei, habe mit 7,94 ha ein viel kleineres Flächenausmaß; ihr sei ein jährlicher Brennholzbezug von 13 Wr. Klaftern zureguliert. Mit Ausnahme von G 151/152 hätten die übrigen 7 Gewerbeliegenschaften zwar höhere Holzbezugsrechte, aber zum Großteil deutlich geringere Flächenmaße als die übrigen, rein bäuerlichen Liegenschaften. So umfassten etwa die mit 9 Wr. Klaftern Brennholz berechtigten rein bäuerlichen Liegenschaften zwischen 15,92 ha und 9,61 ha. Die Flächenausmaße der Liegenschaften mit 8,5 und 8 Wr. Klaftern Brennholzbezugsrecht lägen zwischen 10,36 ha und 3,54 ha. Damit seien auch die kleinsten der mit lediglich 8 Wr. Klaftern Brennholz berechtigten rein bäuerlichen Liegenschaften immer noch um mindestens 0,8 ha oder 30 % größer als die Liegenschaft G 102, der ein Brennholzbezugsrecht von 12 Wr. Klaftern zureguliert worden sei. Gerade die kleinsten der mit 8 Wr. Klaftern Brennholz eingeforsteten Liegenschaften G 122/123, 112/111, 93/92 und 88/89 stellten mit Flächenausmaßen zwischen 5,73 ha und 3,54 ha Doppelliegenschaften dar; sie hätten trotz eines verhältnismäßig höheren Holzbedarfes für jeweils zwei Häuser nur 8 Wr. Klafter Brennholz zureguliert bekommen.
Die vergleichsweise - bezogen auf die jeweilige Liegenschaftsgröße - überdurchschnittlichen Brennholzbezüge der G Gewerbeliegenschaften, insbesondere der Liegenschaft G 102, seien nach Ansicht der belangten Behörde offenkundig für die Ausübung von Gewerben eingeräumt worden.
Sehr aufschlussreich erscheine in diesem Zusammenhang ein Vergleich mit der Liegenschaft G 91 (T-Mühl). Diese hätte zum Regulierungszeitpunkt nur eine Fläche von rund 500 m2 umfasst, habe aber ein jährliches Brennholzbezugsrecht von 11 Wr. Klaftern zuerkannt bekommen, weil auf ihr das Mühlengewerbe ausgeübt worden sei. Damit sei auch das Argument des Beschwerdeführers entkräftet, Mühlen seien - mangels Betriebes eines brennholzverbrauchenden Gewerbes - keinerlei Gewerbeholzbezüge zureguliert worden. Im Übrigen schließe sich die belangte Behörde der Begründung des Bescheides der ABB an.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und brachte eine Gegenschrift ein, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des OÖ WWSLG lauten:
"Ergänzungsregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten
§ 1. (1) Nutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes sind die im § 1 Z. 1, 2, 3 lit. a des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte dieser Art, und zwar:
1. alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Walde;
2. ...
(2) Diese Nutzungsrechte können, soweit sie nicht durch ein Erkenntnis der zuständigen Agrarbehörde oder durch einen von ihr genehmigten Vergleich aufgehoben wurden, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes der Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung unterzogen werden. Die Ergänzungsregulierung oder Ablösung kann auch dann erfolgen, wenn bereits ein Neuregulierungsverfahren (Neuregulierung nach den Gesetzen vom 28. Juni 1909, LGuVBl.Nr. 29/1911, oder vom 24. Mai 1921, LGuVBl.Nr. 44/1922) stattgefunden hat.
......
Grundlage der Ergänzungsregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung
§ 5. Die Grundlage für die Ergänzungsregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung der Nutzungsrechte bildet das durch Übereinkommen festgestellte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistungen.
Voraussetzungen der Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung
§ 6. (1) Den Antrag auf Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung können stellen:
1.
der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft;
2.
der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft; im Fall zweier berechtigter Liegenschaften jeder der beiden Eigentümer für alle Nutzungsrechte insgesamt oder nur für seine Nutzungsrechte;
im Fall von mehr als zwei berechtigten Liegenschaften die Mehrheit ihrer Eigentümer für alle Nutzungsrechte insgesamt oder jeder Eigentümer nur für seine Nutzungsrechte. Wenn mehrere Liegenschaften in einer Hand vereinigt sind, steht dem Eigentümer für jede dieser Liegenschaften eine Stimme zu.
(2) Eine Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung nur für einen Teil der Berechtigten (Behandlung einzelner Nutzungsrechte und Verhältnisse) kann nur dann stattfinden, wenn die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung kann von Amts wegen nach Anhörung der zuständigen Interessenvertretung stattfinden, wenn dies im Interesse der Landeskultur erforderlich
Ergänzungsregulierung und Regulierung. Gegenstand und Umfang der Ergänzungsregulierung
§ 7. (1) Die Ergänzungsregulierung hat sich auf den im § 5 bezeichneten Grundlagen auf die in den §§ 8 und 13 umschriebenen sowie die Gegenleistung betreffenden Bestimmungen zu erstrecken.
(2) Die Ergänzungsregulierung bezweckt die Ergänzung oder Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden, soweit diese mangelhaft oder lückenhaft sind und soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen des berechtigten oder verpflichteten Gutes zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern.
Ergänzungsregulierung von Holz- und Streubezugsrechten
§ 8. Die Ergänzungsregulierung von Holz- und Streubezugsrechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf:
a)
Angabe der Holz- und Streubezugsorte;
b)
Zeit und Art der Anmeldung, der Anweisung, der Entnahme und der Abmaß von Holz und Streu;
c) Art der Bringung und allfällige Anlegung und Erhaltung von Bringungseinrichtungen;
d) allfällige genauere Bestimmung der Menge und der Beschaffenheit der zu beziehenden Forstprodukte sowie ihres Preises bei entgeltlichem Bezuge;
e) allfällige Änderung der Art der Bewirtschaftung des belasteten Waldes, wenn die Deckung bei der gegenwärtigen Bewirtschaftung nicht dauernd gesichert ist;
f) Bestimmungen über gleichzeitige Inanspruchnahme und Übernahme mehrerer Jahresbezüge im vor- und nachhinein, über den Verfall nicht angemeldeter, nicht zeitgerecht zur Abmaß bereitgestellter oder nicht übernommener Holz- und Streumengen und über die Abrechnungs- und Wirtschaftsperioden;
g) Elementarholzbezüge und subsidiäre Einforstungsrechte, soferne solche nach der Regulierungsurkunde bestehen.
Gewerbeholz
§ 30. (1) Wenn die Ablösung des Gewerbeholzbezugsrechtes verlangt wird, hat die Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles und unter sorgfältiger Abwägung aller in Betracht kommenden Partei- und öffentlichen Interessen nach freiem Ermessen vorzugehen, und zwar sowohl hinsichtlich der Frage, ob eine Ablösung stattfinden soll, als auch bezüglich des Ablösungsmittels (§ 18) und seines Ausmaßes.
(2) Wenn das Gewerbe nicht ausgeübt wird, hat auf Verlangen des Verpflichteten die Agrarbehörde in gleicher Weise (Abs. 1) zu beurteilen, ob eine Verringerung der urkundlichen Gebühr einzutreten oder ob die Holznutzung auf die Dauer der Nichtausübung des Gewerbes zu ruhen hat.
(3) Besteht keine Aussicht, dass das Gewerbe jemals wieder ausgeübt werden wird, so hat auf Verlangen des Berechtigten die Ablösung der urkundlichen Gebühr zu erfolgen."
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Agrarbehörden wären zur Durchführung einer Ergänzungsregulierung deshalb nicht ermächtigt, weil kein darauf abzielender Antrag der mP vorgelegen sei. Der Antrag vom 16. Mai 2001 habe auf Ruhendstellung des Gewerbeholzbezuges und nicht auf Ergänzungsregulierung gelautet. Eine amtswegige Ergänzungsregulierung könne auch nicht stattfinden, weil die diesbezüglich nach § 6 Abs. 3 OÖ WWSLG notwendige "Erforderlichkeit im Interesse der Landeskultur" nicht vorliege.
Die Agrarbehörden legten ihrer Entscheidung den Antrag der mP vom 16. Mai 2001 zu Grunde, den sie - als ersten Schritt - als Antrag auf Durchführung einer Ergänzungsregulierung und - als zweiten Schritt - als Antrag auf Ruhendstellung des dann festgestellten Bezugs nach § 30 Abs. 2 OÖ WWSLG auffassten. Diesem Verständnis kann nicht entgegengetreten werden. Durch die Formulierung des Antrages auf Ruhendstellung des Teils des Brennholzbezugsrechtes "von dem anzunehmen ist, dass er der Ausübung eines Gewerbes dienen solle", wird ausreichend deutlich, dass der Antrag auch auf die - im Rahmen einer Ergänzungsregulierung mögliche - Festlegung des Gewerbeholzanteiles gerichtet war. Dieser Rüge des Beschwerdeführers kommt daher keine Berechtigung zu.
Der weitere Vorwurf des Beschwerdeführers, eine Ergänzungsregulierung verletze die Rechtskraft der Regulierungsurkunde, ist unbegründet, weil eine Ergänzungsregulierung die Ergänzung, ja sogar die Änderung der Bestimmungen von Regulierungsurkunden bezweckt und den Agrarbehörden damit ausdrücklich die Möglichkeit zum Eingriff in rechtskräftige Regulierungsurkunden einräumt. Diese Eingriffsmöglichkeit geht bereits klar aus § 7 Abs. 2 OÖ WWSLG hervor, der als Zweck der Ergänzungsregulierung die Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden nennt und zeigt sich auch deutlich in § 8 lit. e OÖ WWSLG, wonach eine Ergänzungsregulierung auch das Ziel der "Änderung der Art der Bewirtschaftung" des belasteten Waldes, somit eine inhaltliche Veränderung der Festlegungen der Regulierungsurkunden, verfolgen kann.
§ 8 OÖ WWSLG 1952 zählt demonstrativ die Bereiche auf, auf die sich die Ergänzungsregulierung erstrecken kann. Die nachträgliche mengenmäßige Determinierung eines Teiles des zugesprochenen Brennholzbezuges als Gewerbeholz ist in dieser Aufzählung zwar nicht explizit genannt, kann aber der "genaueren Bestimmung der Menge und Beschaffenheit der zu beziehenden Forstprodukte" gemäß lit. d leg. cit. gleich gehalten werden. Fehlt in einer Regulierungsurkunde eine Feststellung über das Bestehen bzw. die Menge eines auf Grund der Beweislage jedoch offensichtlich eingeräumten Gewerbeholzbezugsrechts, so ist die Agrarbehörde befugt, darin eine Mangelhaftigkeit und Lückenhaftigkeit der Regulierungsurkunde zu erblicken, die eine Ergänzungsregulierung (in Form der Feststellung des Ausmaßes des Gewerbeholzes) rechtfertigt. Auch die in diesem Zusammenhang vermutete Rechtswidrigkeit liegt nicht vor.
Fraglich ist, ob damals tatsächlich ein Teil des der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft zuregulierten Brennholzbezuges zum Betrieb eines Gewerbes zugestanden wurde. Diesbezüglich haben die Agrarbehörden ausführliche Ermittlungen durchgeführt.
Unstrittig ist - auf Grund der ergänzenden Ermittlungen der belangten Behörde im Berufungsverfahren -, dass zum Regulierungszeitpunkt im Jahr 1863 auf der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft G 102 schon seit Generationen das Mühlengewerbe ausgeübt wurde und dass dies derzeit nicht der Fall ist.
Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, das Regulierungserkenntnis vom 30. September 1863 bringe nicht zum Ausdruck, dass seiner Liegenschaft ein höheres Brennholzbezugsrecht zugebilligt worden sei, weil auf dieser ein Gewerbebetrieb bestanden habe. Nach dem Stand der damaligen Technologie und auf Grund der Nähe der Liegenschaft zu fließendem Gewässer sei nahe liegend, dass es sich bei der zum Regulierungszeitpunkt betriebenen Mühle um eine mittels Wasserrädern mit Energie versorgte Getreidemühle gehandelt habe, für die keinerlei Brennholz erforderlich gewesen sei.
Es ist richtig, dass das Regulierungserkenntnis vom 30. September 1863 den berechtigten Liegenschaften einen jährlichen Bezug an Brenn-, Zeug- und Bauholz einräumte, ohne explizit einen Teil dieses Bezugsrechtes einem auf diesen Liegenschaften betriebenen Gewerbe zuzuordnen. Der Umstand, dass es an einer ausdrücklichen Nennung und ziffernmäßigen Festsetzung eines Gewerbeholzbezuges in einer Regulierungsurkunde mangelt, bedeutet aber noch nicht, dass nicht tatsächlich ein Teil des in dieser Urkunde insgesamt zugestandenen Holzbezuges der Ausübung eines Gewerbes zugedacht war. Ob und in welchem Ausmaß dies der Fall war, war vielmehr im Verfahren zu ermitteln.
Dass es nicht unüblich war, bei einer auch land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaft einen zusätzlich gebührenden Gewerbeholzbezug nicht gesondert auszuweisen, zeigen im Übrigen die Bestimmungen des § 30 Abs. 4 des Tiroler Wald- und Weideservituten-Landesgesetzes und § 36 Abs. 4 des Salzburger Einforstungsrechtegesetzes, die für diese Fälle ausdrückliche gesetzliche Regelungen treffen und festlegen, dass als Gewerbeholz diesfalls jene Holzmenge zu gelten hat, die den Haus- und Gutsbedarf übersteigt.
Die belangte Behörde hat nun auf Grundlage der Ergebnisse ihres Ermittlungsverfahrens und des Inhaltes der aufgenommenen Beweise im angefochtenen Bescheid beweiswürdigende Erwägungen angestellt und dargetan, aus welchen Gründen sie zum Vorliegen eines Gewerbeholzbezuges in einer bestimmten Höhe gelangte.
So ergebe sich zum einen aus dem etwa drei Monate nach den Vergleichen vom 22. und 23. September 1862 verfassten Begründungsprotokoll vom 20. Dezember 1862 für die "von der k. k. Ministerial-Vergleichskommission innerhalb der Steuergemeinde G abgeschlossenen Vergleiche über Holzbezugesrechte" , dass bei der Regulierung derselben durch die lokalen Verhältnisse einige - in den Punkten a) bis c) aufgelistete - Modifikationen geboten gewesen seien. In Punkt c) werde bemerkt, dass unter den Bezügen sowohl "in Brenn- als in Nutzholz auch das Gewerbeholz ... inbegriffen" sei(en).
Es erscheint nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde die Ansicht vertrat, aus dieser zeitlich nach den Vergleichen vom 22. und 23. September 1862 verfassten und deren Inhalt ausdrücklich näher erläuternden Urkunde sei ohne Zweifel ersichtlich, dass die den einzelnen Liegenschaften zuerkannten Holzbezugsrechte bei Gewerbeausübung auch einen Gewerbeholzanteil beinhalteten.
Die Ansicht der belangten Behörde, dass sich dies auch durch Punkt XV. des fraglichen Regulierungserkenntnisses vom 30. September 1863 bestätige, wonach Elisabeth W. als Besitzerin des Hauses Nr. 103 der dieser Liegenschaft zuerkannte Holzbezug erst von jenem Zeitpunkt an zugesichert werde, wo das genannte gegenwärtig im Verfall befindlichen Haus samt Gewerbe wieder in bewohnbarem Zustand und zu ordentlichem Betrieb hergestellt sein werde, erscheint nachvollziehbar.
Damit wäre die Frage aber noch nicht beantwortet, ob das unstrittig im Zeitpunkt der Erstellung der Urkunde bei der Liegenschaft G 102 aufscheinende Müllergewerbe ein Gewerbe darstellte, für das ein Brennholzbedarf bestand, der bei der Zuerkennung des Holzbezuges auch tatsächlich berücksichtigt worden ist. In diesem Zusammenhang erscheint nun das Ergebnis des im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegten Vergleichs zwischen dem Ausmaß der den rein landwirtschaftlich genutzten Grundstücken einerseits und den (auch) zu gewerblichen Zwecken genutzten Liegenschaften andererseits zuerkannten Holzbezugsrechten von entscheidendem Gewicht. Die aus den dort näher dargestellten und detailliert aufgelisteten Zahlen durch die belangte Behörde gezogene Schlussfolgerung, dass der Liegenschaft G 102 ein Holzbezug in einer Höhe zuerkannt wurde, die nur durch die Berücksichtigung der Ausübung eines brennholzbedürftigen Gewerbes erklärt werden kann, erscheint logisch nachvollziehbar.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie - auf Grundlage der Ergebnisse ihres Ermittlungsverfahrens und nach eingehender Beweiswürdigung - im Ergebnis die Ansicht vertrat, dass ein Teil des den (Gewerbe)Liegenschaften im Jahr 1863 zuerkannten Holzes dem Betrieb des jeweiligen Gewerbes dienen sollte und dass dies auch auf die Liegenschaft G 102 zutraf.
Ergänzend sei bemerkt, dass der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation, wonach die (nach seinen Angaben:) Getreidemühle gar keinen Brennholzbedarf habe, den Umstand außer Acht lässt, dass Brennholzbezüge auch für die Beheizung von Aufenthaltsräumen von Mühlen gestattet wurden (vgl. dazu das einen Fall in Salzburg betreffende hg Erkenntnis vom 28. Oktober 1991, 87/07/0177). Auch der aus dem Umstand, dass der T-Mühle in G 91, die zum Regulierungszeitpunkt nur eine Fläche von 500 m2 umfasste, der aber ein Brennholzbezug von 11 Wr. Klaftern zureguliert war, seitens der belangten Behörde gezogene Schluss, dass auch solche Mühlen Gewerbeholzbezug erhielten, ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde habe sich nicht mit den - von ihm auch in der Berufung aufgegriffenen - Ausführungen des Amtssachverständigen der ABB in der mündlichen Verhandlung vom 21. Jänner 2003 auseinander gesetzt, wonach in den - ebenfalls von den Verfassern des gegenständlichen Regulierungserkenntnisses erstellten - Vergleichsurkunden von B eine Gegenleistung von 44 Kreuzern pro Wr. Klafter Gewerbeholz festgeschrieben sei; dies spreche gegen einen Gewerbeholzanteil im Holzbezugsrecht der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft, die pro Klafter lediglich 17 Kreuzer zu entrichten habe.
Damit wird aber keine Unschlüssigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Beweiswürdigung aufgezeigt. Der Umstand, dass in einer anderen Gemeinde höhere Gegenleistungen für Gewerbeholz festgeschrieben worden sind, spielt für die Bewertung der Gegenleistungen im Regulierungserkenntnis für die gegenständlichen Gemeinde G nämlich keine Rolle. Dies deshalb, weil das in Frage stehende Regulierungserkenntnis auf einem Vergleich beruhte, in dem durchaus auch von anderen Gemeinden abweichende Gegenleistungen vereinbart worden sein können, was sich auch in der Formulierung im Begründungsprotokoll vom 20. Dezember 1862 zeigt, die auf "durch die lokalen Verhältnisse gebotene Modifikationen" hinweist. Darüber hinaus wurden die vom Amtssachverständigen der ABB ins Treffen geführten Regulierungserkenntnisse erst 1864 und damit zeitlich nach dem hier vorliegenden Erkenntnis erlassen.
In Zusammenhang mit der Ergänzungsregulierung bleibt abschließend zu bemerken, dass die Art der Berechnung des Gewerbeholzanteiles der beschwerdegegenständlichen Liegenschaft durch Abstellen auf den durchschnittlichen Brennholzbezug einer vergleichbaren rein landwirtschaftlichen Liegenschaft im Erkenntnis vom 30. September 1863 vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.
Offenbar in Hinblick auf Spruchpunkt 2 (des Bescheides der ABB) meint der Beschwerdeführer, aus § 30 Abs. 2 und 3 OÖ WWSLG ergebe sich, dass eine Ruhendstellung von Gewerbeholz nur bei urkundlich festgelegten Gewerbeholzbezügen statthaft sei, sei doch dort von der urkundlichen Gebühr die Rede.
Auch wenn der Gewerbeholzbezug im Regulierungserkenntnis aus dem Jahr 1863 nicht ziffernmäßig genau bezeichnet wurde, beruht er doch auf dieser Urkunde und stellt auch in seiner unbezifferten Form eine "urkundliche Gebühr" dar. Dass eine Ruhendstellung nur für den Fall möglich wäre, in dem sich der Gewerbeholzanteil ziffernmäßig konkret beschrieben aus der Urkunde ergibt, ist dieser Bestimmung aber nicht zu entnehmen.
Unstrittig ist, dass derzeit auf der Liegenschaft 102 kein Gewerbe ausgeübt wird. Andere, einer Ruhendstellung entgegen stehende berücksichtigungswürdige Partei- oder öffentliche Interessen sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden insbesondere auch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Die Voraussetzungen für eine Ruhendstellung waren daher gegeben. Auch dieser Teil des angefochtenen Bescheides verletzte den Beschwerdeführer daher nicht in Rechten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich aus die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 9. November 2006
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeRechtskraft Besondere Rechtsgebiete DiversesIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070106.X00Im RIS seit
30.11.2006Zuletzt aktualisiert am
09.07.2009