TE OGH 1999/6/29 5Ob99/99s

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Veröffentlicht am 29.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Monika K*****, vertreten durch Dr. Norbert Margreiter, Rechtsanwalt in Bezau, wider die beklagten Parteien 1. Heinz F*****, vertreten durch DDr. Hubert Kinz und Dr. Hubert F. Kinz, Rechtsanwälte in Bregenz, und 2. Annemarie R*****, vertreten durch Dr. Walter Geißelmann und Dr. Günter Tarabochia, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Unterlassung (Streitwert S 100.000), infolge der Ergänzungsanträge der beklagten Parteien hinsichtlich des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 13. April 1999, GZ 5 Ob 99/99s, den

Ergänzungsbeschluß

gefaßt:

Spruch

1.) Die erstbeklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

2.) Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit S 6.086,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.014,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die klagende Partei ist weiters schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit S 816 bestimmten Kosten des Ergänzungsantrags (darin S 136 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 13. April 1999 wies der erkennende Senat die Revision der klagenden Partei wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 508a ZPO zurück. Irrtümlich unterblieb dabei eine Entscheidung über die von den beklagten Parteien jeweils erstatteten Revisionsbeantwortungen.Mit Beschluß vom 13. April 1999 wies der erkennende Senat die Revision der klagenden Partei wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 508 a, ZPO zurück. Irrtümlich unterblieb dabei eine Entscheidung über die von den beklagten Parteien jeweils erstatteten Revisionsbeantwortungen.

Rechtliche Beurteilung

Innerhalb der Frist des § 423 ZPO haben beide beklagten Parteien eine Ergänzung der Entscheidung beantragt.Innerhalb der Frist des Paragraph 423, ZPO haben beide beklagten Parteien eine Ergänzung der Entscheidung beantragt.

Davon ist nur der Ergänzungsantrag der zweitbeklagten Partei berechtigt, weil nur sie in ihrer Revisionsbeantwortung auf die - entgegen dem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz - vorliegende Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat.

Die Entscheidung gründet sich hinsichtlich der erstbeklagten Partei auf die §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO, hinsichtlich der zweitbeklagten Partei auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung gründet sich hinsichtlich der erstbeklagten Partei auf die Paragraphen 40 und 50 Absatz eins, ZPO, hinsichtlich der zweitbeklagten Partei auf die Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E54734 05AA0999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00099.99S.0629.000

Dokumentnummer

JJT_19990629_OGH0002_0050OB00099_99S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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