TE OGH 1999/6/29 10ObS131/99h

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Veröffentlicht am 29.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie durch die fachkundigen Laienrichter MR DI Gustav Poinstingl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Patricia S*****, Angestellte, *****, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner, Dr. Josef Milchram und Dr. Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Jänner 1999, GZ 9 Rs 287/98m-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30. Juni 1998, GZ 25 Cgs 268/96a-30, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Sozialrechtssache wird zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten erster Instanz.

Text

Begründung:

Die Klägerin, die in einem aufrechten Dienstverhältnis als Bankangestellte steht, war am Samstag, dem 2. 12. 1995, gegen 12 Uhr mittags damit beschäftigt, Fenster eines im Gebäude der "H***** und D***** Gesellschaft mbH Garten- und Landschaftsbau" (im folgenden: "S***** GmbH") in Wien, ***** gelegenen einstöckigen Gebäudes zu reinigen. Im oberen Geschoß dieses Gebäudes befindet sich eine "Firmenwohnung". Zu den Aufgaben der Klägerin als Bedienerin im Rahmen ihres (angeblich) schon ab 1. 1. 1995 bestehenden Dienstverhältnisses zur S***** GmbH gehörte es, diese Fenster zu reinigen. Die Fenster sind zweiflügelig nach innen zu öffnen. Die Reinigung sowohl der äußeren als auch der inneren Glas- und Fensterstockflächen ist jeweils vom Inneren des Raumes möglich und kann von einem Menschen mit einer Körpergröße ab ca 170 cm ohne weitere Hilfsmittel, von Personen geringerer Größe unter Zuhilfenahme von Schemeln, Podesten, Stehleitern oder ähnlichem bewerkstelligt werden. Die Klägerin ist 160 cm groß. Das Fenster, bei dessen Versuch der Reinigung sich der Unfall ereignete, befindet sich in einem Schlafzimmer.

Zum Unfallszeitpunkt stand vor dem Haus im unmittelbaren Bereich vor diesem Schlafzimmerfenster ein Gabelstapler, welcher vom Lebensgefährten der Klägerin bedient wurde. Die Klägerin stieg aus dem Fenster auf eine auf der hochgefahrenen Gabel mittels Zwingen befestigte Palette im Ausmaß von 90 x 120 x 15 cm. Auf der Palette stehend wollte sie von außen die Fenster reinigen. Die Gabel samt der Palette war etwa 3 m hochgefahren. Durch eine ruckartige Bewegung des Gabelstaplers verlor die Klägerin das Gleichgewicht und stürzte ab. Auf Grund der von der Klägerin dabei erlittenen schweren Verletzungen beträgt die unfallskausale Minderung der Erwerbsfähigkeit ab 3. 3. 1996 über den Dauerrententermin hinaus 100 vH.

Zum Unfallszeitpunkt bestand keine Meldung des Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin zur S***** GmbH, deren Geschäftsführer der Vater der Klägerin ist. Mit einer am 4. 12. 1995 bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingelangten Anmeldung erfolgte jedoch die Bekanntgabe einer geringfügigen Beschäftigung der Klägerin beim genannten Dienstgeber als Hausarbeiterin ab 1. 12. 1995 mit einem Beschäftigungsausmaß von 2 bis 3 Stunden an 2 Tagen pro Woche und einem monatlichen Gesamtentgelt von S 3.000,--.

Die beklagte Partei lehnte mit Bescheid vom 15. 10. 1996 den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung aus Anlaß des Unfalles vom 2. 12. 1995 mit der Begründung ab, daß für die Klägerin keine Notwendigkeit bestanden habe, die nach innen zu öffnenden Fenster im ersten Stock von außen auf einer von einem Stapler hochgehobenen Palette zu reinigen. Durch die beträchtliche Erhöhung des Gefahrenmomentes sei der ursächliche Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung gelöst worden.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin "Einspruch" und brachte vor, der Unfall habe sich im Zuge von Fensterputzarbeiten am Gebäude der "Firma Garten- und Landschaftsbau" in Wien, *****, ereignet.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, das Verhalten der Klägerin widerspreche den Arbeitnehmerschutzvorschriften und stelle eine beträchtliche Erhöhung des Gefahrenmomentes dar. Es sei dadurch der ursächliche Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung gelöst worden und es sei daher der Versichertengemeinschaft ein Einstehen für diesen Unfall nicht zuzumuten. Daß kein der Versicherungspflicht unterliegendes Beschäftigungsverhältnis vorgelegen wäre, wurde von der beklagten Partei nicht behauptet.

Das Erstgericht wies ein Begehren der Klägerin, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin aufgrund des Unfalles vom 2. 12. 1995 eine Versehrtenrente in gesetzlicher Höhe zu gewähren, ab.

In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zu dem Ergebnis, daß die Klägerin durch das Hinaussteigen auf den Gabelstapler zur Verrichtung der Reinigungsarbeit eine leicht erkennbare Gefahrenerhöhung verwirklicht habe, für die die Versichertengemeinschaft nicht einzustehen habe, weshalb das Klagebegehren nicht berechtigt sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß die beklagte Partei schuldig erkannt wurde, der Klägerin für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 2. 5. (richtig: 12.) 1995 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 100 vH der Vollrente, "im Fall eines Krankengeldbezuges ab dem Tag nach Wegfall des Krankengeldes, spätestens ab der 27. Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles" zu gewähren und eine vorläufige Zahlung von S 3.000,-- monatlich zu erbringen.

Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß im Verfahren erster Instanz die im § 74 Abs 1 ASGG genannten Vorfragen genauso unstrittig gewesen seien wie das Unfallereignis im Rahmen der Dienstnehmertätigkeit der Klägerin. Im Berufungsverfahren unbestritten sei auch das Vorliegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vH auch über den Dauerrententermin hinaus. Soweit die beklagte Partei erstmals in dem ihr gemäß § 473a ZPO eingeräumten Schriftsatz die Dienstnehmereigenschaft der Klägerin in bezug auf ihre Tätigkeit im Haus ihres Vaters bestreite, sei auf § 63 Abs 1 ASGG zu verweisen, der für das Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen keine Ausnahme vom Neuerungsverbot des § 482 ZPO zulasse.Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß im Verfahren erster Instanz die im Paragraph 74, Absatz eins, ASGG genannten Vorfragen genauso unstrittig gewesen seien wie das Unfallereignis im Rahmen der Dienstnehmertätigkeit der Klägerin. Im Berufungsverfahren unbestritten sei auch das Vorliegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100 vH auch über den Dauerrententermin hinaus. Soweit die beklagte Partei erstmals in dem ihr gemäß Paragraph 473 a, ZPO eingeräumten Schriftsatz die Dienstnehmereigenschaft der Klägerin in bezug auf ihre Tätigkeit im Haus ihres Vaters bestreite, sei auf Paragraph 63, Absatz eins, ASGG zu verweisen, der für das Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen keine Ausnahme vom Neuerungsverbot des Paragraph 482, ZPO zulasse.

Gemäß § 175 Abs 6 ASVG schließe verbotswidriges Handeln die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht aus. Auch grobe Fahrlässigkeit des Verunglückten spreche nicht von vornherein gegen das Vorliegen eines Arbeitsunfalles. Der Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall könne zwar auch wegen einer sogenannten selbstgeschaffenen Gefahr fehlen, doch schließe nur eine aus betriebsfremden Motiven selbstgeschaffene Gefahr den Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall aus. Voraussetzung bleibe, daß die versicherte Tätigkeit eine wesentliche Bedingung des Unfalls gewesen sei.Gemäß Paragraph 175, Absatz 6, ASVG schließe verbotswidriges Handeln die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht aus. Auch grobe Fahrlässigkeit des Verunglückten spreche nicht von vornherein gegen das Vorliegen eines Arbeitsunfalles. Der Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall könne zwar auch wegen einer sogenannten selbstgeschaffenen Gefahr fehlen, doch schließe nur eine aus betriebsfremden Motiven selbstgeschaffene Gefahr den Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall aus. Voraussetzung bleibe, daß die versicherte Tätigkeit eine wesentliche Bedingung des Unfalls gewesen sei.

Nach den Feststellungen habe die Klägerin zwar durch eine besonders ungeschickte und zur Ausübung der von ihr geforderten Tätigkeit wenig geeignete Handlungsweise das sie treffende Unfallrisiko beträchtlich erhöht, es fehlten aber Hinweise dafür, daß sie aus betriebsfremden Motiven die Gefahrenerhöhung herbeigeführt habe. Es verbleibe somit bei einem Unfallereignis im geschützten Bereich und stünde die Nichtzuerkennung des Versicherungsschutzes in eklatantem Widerspruch zu § 175 Abs 6 ASVG. Es sei daher das Ersturteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern und der beklagten Partei die Erbringung einer vorläufigen Zahlung in Anwendung des § 89 Abs 2 ASGG aufzuerlegen.Nach den Feststellungen habe die Klägerin zwar durch eine besonders ungeschickte und zur Ausübung der von ihr geforderten Tätigkeit wenig geeignete Handlungsweise das sie treffende Unfallrisiko beträchtlich erhöht, es fehlten aber Hinweise dafür, daß sie aus betriebsfremden Motiven die Gefahrenerhöhung herbeigeführt habe. Es verbleibe somit bei einem Unfallereignis im geschützten Bereich und stünde die Nichtzuerkennung des Versicherungsschutzes in eklatantem Widerspruch zu Paragraph 175, Absatz 6, ASVG. Es sei daher das Ersturteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern und der beklagten Partei die Erbringung einer vorläufigen Zahlung in Anwendung des Paragraph 89, Absatz 2, ASGG aufzuerlegen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Klägerin beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.

Die Revision ist im Ergebnis im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die beklagte Partei rügt in ihren Revisionsausführungen als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, daß sich das Berufungsgericht mit ihrem Einwand, bei den von der Klägerin am Unfallstag verrichteten Fensterreinigungsarbeiten habe es sich um keine Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sondern um bloße Gefälligkeitshandlungen unter Familienangehörigen gehandelt, unter Hinweis auf das auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot nicht auseinandergesetzt habe. Auch in Sozialrechtssachen gelte der allgemeine Grundsatz über die objektive Beweislast, wonach jeder, der ein Recht für sich in Anspruch nehme, die rechtsbegründenden Tatsachen beweisen müsse. Das Berufungsgericht hätte daher das Verfahren gemäß § 74 Abs 1 ASGG zur Klärung der Frage des Vorliegens einer versicherungspflichtigen Tätigkeit unterbrechen müssen.Die beklagte Partei rügt in ihren Revisionsausführungen als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, daß sich das Berufungsgericht mit ihrem Einwand, bei den von der Klägerin am Unfallstag verrichteten Fensterreinigungsarbeiten habe es sich um keine Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sondern um bloße Gefälligkeitshandlungen unter Familienangehörigen gehandelt, unter Hinweis auf das auch in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot nicht auseinandergesetzt habe. Auch in Sozialrechtssachen gelte der allgemeine Grundsatz über die objektive Beweislast, wonach jeder, der ein Recht für sich in Anspruch nehme, die rechtsbegründenden Tatsachen beweisen müsse. Das Berufungsgericht hätte daher das Verfahren gemäß Paragraph 74, Absatz eins, ASGG zur Klärung der Frage des Vorliegens einer versicherungspflichtigen Tätigkeit unterbrechen müssen.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß auch im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen ausnahmslos das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO gilt (SSV-NF 5/69; 1/45 ua). Die Klägerin hat ausdrücklich vorgebracht, daß sich der Unfall im Zuge von Fensterreinigungsarbeiten am Gebäude der Fa. G*****- und L***** in Wien, ***** ereignet habe. Dieses Vorbringen wurde im Verfahren erster Instanz von der qualifiziert vertretenen beklagten Partei in Kenntnis der ihr vorliegenden Meldung eines Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin zum genannten Unternehmen nicht - substantiiert - bestritten. Dieses Tatsachenvorbringen der Klägerin hat daher als zugestanden zu gelten (vgl § 87 Abs 3 ASGG; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 267 ZPO). Die beklagte Partei hat im Verfahren erster Instanz - so wie bereits im angefochtenen Bescheid - nur eingewendet, daß durch das selbstgefährdende Verhalten der Klägerin der ursächliche Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung gelöst worden sei, weshalb der Versichertengemeinschaft ein Einstehen für diesen Unfall nicht zuzumuten sei. Sie hat hingegen nicht eingewendet, daß es sich bei den von der Klägerin am Unfallstag verrichteten Fensterreinigungsarbeiten um keine Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sondern um bloße Gefälligkeitshandlungen unter Familienangehörigen gehandelt habe. Bei diesem von der beklagten Partei erstmals in ihrem gemäß § 473a ZPO im Berufungsverfahren eingebrachten Schriftsatz erstatteten Vorbringen handelte sich daher nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes um eine nicht zulässige Neuerung, auf die nicht einzugehen war. Daran vermag auch der Hinweis der beklagten Partei auf die auch in Sozialrechtssachen geltende objektive Beweislast nichts zu ändern, weil diese Regel nur besagt, daß auch in Sozialrechtssachen das Klagebegehren abzuweisen ist, wenn der für die Entscheidung über das Klagebegehren notwendige rechtserzeugende Sachverhalt nicht erwiesen ist (vgl Kuderna, ASGG2 Anm 3 zu § 87; SSV-NF 1/48 ua). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes gehörten aber die von der Klägerin am Unfallstag verrichteten Fensterreinigungsarbeiten zu ihren Aufgaben als Bedienerin im Rahmen ihres zur S***** GmbH bestehenden Dienstverhältnisses. Da ein gegenteiliges Vorbringen von der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz nicht erstattet wurde und somit die Frage, ob die Klägerin bei ihrer Tätigkeit am Unfallstag überhaupt der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen ist, nicht strittig war, bestand auch keine Notwendigkeit für eine Unterbrechung des Verfahren gemäß § 74 Abs 1 ASGG zur Klärung einer strittigen Vorfrage.Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß auch im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen ausnahmslos das Neuerungsverbot des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO gilt (SSV-NF 5/69; 1/45 ua). Die Klägerin hat ausdrücklich vorgebracht, daß sich der Unfall im Zuge von Fensterreinigungsarbeiten am Gebäude der Fa. G*****- und L***** in Wien, ***** ereignet habe. Dieses Vorbringen wurde im Verfahren erster Instanz von der qualifiziert vertretenen beklagten Partei in Kenntnis der ihr vorliegenden Meldung eines Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin zum genannten Unternehmen nicht - substantiiert - bestritten. Dieses Tatsachenvorbringen der Klägerin hat daher als zugestanden zu gelten vergleiche Paragraph 87, Absatz 3, ASGG; Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 267, ZPO). Die beklagte Partei hat im Verfahren erster Instanz - so wie bereits im angefochtenen Bescheid - nur eingewendet, daß durch das selbstgefährdende Verhalten der Klägerin der ursächliche Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung gelöst worden sei, weshalb der Versichertengemeinschaft ein Einstehen für diesen Unfall nicht zuzumuten sei. Sie hat hingegen nicht eingewendet, daß es sich bei den von der Klägerin am Unfallstag verrichteten Fensterreinigungsarbeiten um keine Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sondern um bloße Gefälligkeitshandlungen unter Familienangehörigen gehandelt habe. Bei diesem von der beklagten Partei erstmals in ihrem gemäß Paragraph 473 a, ZPO im Berufungsverfahren eingebrachten Schriftsatz erstatteten Vorbringen handelte sich daher nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes um eine nicht zulässige Neuerung, auf die nicht einzugehen war. Daran vermag auch der Hinweis der beklagten Partei auf die auch in Sozialrechtssachen geltende objektive Beweislast nichts zu ändern, weil diese Regel nur besagt, daß auch in Sozialrechtssachen das Klagebegehren abzuweisen ist, wenn der für die Entscheidung über das Klagebegehren notwendige rechtserzeugende Sachverhalt nicht erwiesen ist vergleiche Kuderna, ASGG2 Anmerkung 3 zu Paragraph 87 ;, SSV-NF 1/48 ua). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes gehörten aber die von der Klägerin am Unfallstag verrichteten Fensterreinigungsarbeiten zu ihren Aufgaben als Bedienerin im Rahmen ihres zur S***** GmbH bestehenden Dienstverhältnisses. Da ein gegenteiliges Vorbringen von der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz nicht erstattet wurde und somit die Frage, ob die Klägerin bei ihrer Tätigkeit am Unfallstag überhaupt der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlegen ist, nicht strittig war, bestand auch keine Notwendigkeit für eine Unterbrechung des Verfahren gemäß Paragraph 74, Absatz eins, ASGG zur Klärung einer strittigen Vorfrage.

Zutreffend ist das Berufungsgericht auch zum Ergebnis gelangt, daß der Unfall der Klägerin unter Unfallversicherungsschutz stand. Gemäß § 175 Abs 6 ASVG schließt verbotswidriges Handeln die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht aus. Auch grobe Fahrlässigkeit des Verunglückten spricht nicht von vornherein gegen das Vorliegen eines Arbeitsunfalles. Der Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall kann zwar auch wegen einer sogenannten selbstgeschaffenen Gefahr fehlen, doch schließt nur eine aus betriebsfremden Motiven selbstgeschaffene Gefahr den Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall aus. Wer sich ohne jeden inneren Zusammenhang mit seiner geschützten Tätigkeit einer leicht erkennbaren Gefahr aussetzt und von dieser Gefahr ereilt wird, kann nicht mit Leistungen der Versicherungsgemeinschaft rechnen. Nicht jeder Verstoß gegen gesetzliche oder polizeiliche Vorschriften fällt unter den Begriff der selbstgeschaffenen Gefahr. Ein Unfall bei einer selbstgeschaffenen Gefahr liegt nur vor, wenn er auf einem völlig unvernünftigen und unsinnigen Verhalten des Versicherten beruht, sodaß dem gegenüber die betriebsbedingten Verhältnisse zu unwesentlichen Nebenbedingungen und Begleitumständen des Unfalles herabsinken und die Beziehung zum Betrieb bei der Bewertung der Unfallursachen als unerheblich auszuscheiden ist. Entscheidend ist, ob trotz der - aus betriebsfremden Motiven - selbstgeschaffenen Gefahr die versicherte Tätigkeit eine wesentliche Bedingung des Unfalls geblieben ist, oder ob die selbstgeschaffene Gefahr in so hohem Maß vernunftwidrig war und zu einer solchen besonderen Gefährdung geführt hat, daß die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen ist (SSV-NF 10/18; 6/108; 4/49; 3/81 ua).Zutreffend ist das Berufungsgericht auch zum Ergebnis gelangt, daß der Unfall der Klägerin unter Unfallversicherungsschutz stand. Gemäß Paragraph 175, Absatz 6, ASVG schließt verbotswidriges Handeln die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht aus. Auch grobe Fahrlässigkeit des Verunglückten spricht nicht von vornherein gegen das Vorliegen eines Arbeitsunfalles. Der Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall kann zwar auch wegen einer sogenannten selbstgeschaffenen Gefahr fehlen, doch schließt nur eine aus betriebsfremden Motiven selbstgeschaffene Gefahr den Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall aus. Wer sich ohne jeden inneren Zusammenhang mit seiner geschützten Tätigkeit einer leicht erkennbaren Gefahr aussetzt und von dieser Gefahr ereilt wird, kann nicht mit Leistungen der Versicherungsgemeinschaft rechnen. Nicht jeder Verstoß gegen gesetzliche oder polizeiliche Vorschriften fällt unter den Begriff der selbstgeschaffenen Gefahr. Ein Unfall bei einer selbstgeschaffenen Gefahr liegt nur vor, wenn er auf einem völlig unvernünftigen und unsinnigen Verhalten des Versicherten beruht, sodaß dem gegenüber die betriebsbedingten Verhältnisse zu unwesentlichen Nebenbedingungen und Begleitumständen des Unfalles herabsinken und die Beziehung zum Betrieb bei der Bewertung der Unfallursachen als unerheblich auszuscheiden ist. Entscheidend ist, ob trotz der - aus betriebsfremden Motiven - selbstgeschaffenen Gefahr die versicherte Tätigkeit eine wesentliche Bedingung des Unfalls geblieben ist, oder ob die selbstgeschaffene Gefahr in so hohem Maß vernunftwidrig war und zu einer solchen besonderen Gefährdung geführt hat, daß die versicherte Tätigkeit nicht mehr als wesentliche Bedingung für den Unfall anzusehen ist (SSV-NF 10/18; 6/108; 4/49; 3/81 ua).

Im vorliegenden Fall ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zwar davon auszugehen, daß die Klägerin durch eine besonders ungeschickte und zur Ausübung der von ihr geforderten Tätigkeit wenig geeignete Handlungsweise das sie treffende Unfallrisiko beträchtlich erhöht hat, es fehlen aber Hinweise dafür, daß sie aus betriebsfremden Motiven die Gefahrenerhöhung herbeigeführt hat. Die Darstellung der beklagten Parteien ihrer Revision, wonach die Klägerin aus Übermut oder als Mutprobe vor dem anwesenden Freund auf die an dem ausgefahrenen Gabelstapler befestigte Palette gestiegen sei, findet im festgestellten Sachverhalt keine Deckung. Nur eine solche aus betriebsfremden Motiven selbstgeschaffene Gefahr würde aber den Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall ausschließen (vgl SSV-NF 6/108 mwN). Der Unfall der Klägerin war daher trotz der durch ihr Verhalten eingetretenen Gefahrenerhöhung vom Versicherungsschutz umfaßt.Im vorliegenden Fall ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, zwar davon auszugehen, daß die Klägerin durch eine besonders ungeschickte und zur Ausübung der von ihr geforderten Tätigkeit wenig geeignete Handlungsweise das sie treffende Unfallrisiko beträchtlich erhöht hat, es fehlen aber Hinweise dafür, daß sie aus betriebsfremden Motiven die Gefahrenerhöhung herbeigeführt hat. Die Darstellung der beklagten Parteien ihrer Revision, wonach die Klägerin aus Übermut oder als Mutprobe vor dem anwesenden Freund auf die an dem ausgefahrenen Gabelstapler befestigte Palette gestiegen sei, findet im festgestellten Sachverhalt keine Deckung. Nur eine solche aus betriebsfremden Motiven selbstgeschaffene Gefahr würde aber den Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall ausschließen vergleiche SSV-NF 6/108 mwN). Der Unfall der Klägerin war daher trotz der durch ihr Verhalten eingetretenen Gefahrenerhöhung vom Versicherungsschutz umfaßt.

Dennoch ist die Rechtssache noch nicht im Sinne einer Bestätigung der Entscheidung des Berufungsgerichtes spruchreif, weil der - mangels gestellten Klagebegehrens vom Berufungsgericht amtswegig formulierte - Urteilsspruch nicht dem Gesetz entspricht. Ein Zuspruch einer Versehrtenrente und einer vorläufigen Zahlung gemäß § 89 Abs 2 ASGG "im Fall eines Krankengeldbezuges ab dem Tag nach Wegfall des Krankengeldes, spätestens ab der 27. Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles" ist nicht ausreichend bestimmt. Bei Zuerkennung einer Versehrtenrente ist vielmehr der Leistungsbeginn mit einem bestimmten Datum festzustellen (vgl SSV 14/110). Dies gilt auch für die vorläufige Zahlung nach § 89 Abs 2 ASGG, welche ebenfalls ab dem Zeitpunkt zu erbringen ist, ab dem die Leistung dem Grunde nach zuerkannt wurde (vgl SSV-NF 3/58 ua).Dennoch ist die Rechtssache noch nicht im Sinne einer Bestätigung der Entscheidung des Berufungsgerichtes spruchreif, weil der - mangels gestellten Klagebegehrens vom Berufungsgericht amtswegig formulierte - Urteilsspruch nicht dem Gesetz entspricht. Ein Zuspruch einer Versehrtenrente und einer vorläufigen Zahlung gemäß Paragraph 89, Absatz 2, ASGG "im Fall eines Krankengeldbezuges ab dem Tag nach Wegfall des Krankengeldes, spätestens ab der 27. Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles" ist nicht ausreichend bestimmt. Bei Zuerkennung einer Versehrtenrente ist vielmehr der Leistungsbeginn mit einem bestimmten Datum festzustellen vergleiche SSV 14/110). Dies gilt auch für die vorläufige Zahlung nach Paragraph 89, Absatz 2, ASGG, welche ebenfalls ab dem Zeitpunkt zu erbringen ist, ab dem die Leistung dem Grunde nach zuerkannt wurde vergleiche SSV-NF 3/58 ua).

Da die Frage des Zeitpunktes des Leistungsanfalles der Versehrtenrente nach § 204 ASVG mit den Parteien bisher nicht erörtert wurde und dazu von den Vorinstanzen keine Feststellungen, insbesondere auch nicht über die Dauer eines Krankengeldbezuges der Klägerin, getroffen wurden, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.Da die Frage des Zeitpunktes des Leistungsanfalles der Versehrtenrente nach Paragraph 204, ASVG mit den Parteien bisher nicht erörtert wurde und dazu von den Vorinstanzen keine Feststellungen, insbesondere auch nicht über die Dauer eines Krankengeldbezuges der Klägerin, getroffen wurden, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E54907 10C01319

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00131.99H.0629.000

Dokumentnummer

JJT_19990629_OGH0002_010OBS00131_99H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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