Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin C***** AG, ***** infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 7. April 1999, AZ 2 R 104/99f, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 15. Februar 1999, TZ 1120/99, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Ob eine Pfandbestellungsurkunde in sich so widersprüchlich ist, daß sie keine taugliche Eintragungsgrundlage darstellt, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab, weshalb regelmäßig eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vorliegt. Wenn das Rekursgericht im vorliegenden Fall eine solche Widersprüchlichkeit angenommen hat, weil einerseits eine Sicherstellung bis zu einem bestimmten Betrag vorgenommen werden soll, andererseits der Vordruck "Höchstbetrag" gestrichen wurde, so hat es die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten.
Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht bedurfte, war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Rekursgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E54454 05A01689European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00168.99P.0629.000Dokumentnummer
JJT_19990629_OGH0002_0050OB00168_99P0000_000