Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Silvia M*****, und Thomas M*****, beide in Pflege und Erziehung der Eltern Anna und Helmut M*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Eltern gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 7. April 1999, GZ 21 R 123/99h-26, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Eltern wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Eltern wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat sich bei seiner Entscheidung an den in der Rechtsprechung zu den §§ 176 und 176a ABGB entwickelten Grundsätzen orientiert und ist zum Ergebnis gelangt, daß das bisherige Verhalten der Eltern und dessen dokumentierte Folgen für die Kinder die Entziehung der Obsorge im Interesse des Kindeswohls notwendig mache und eine Unterbringung der Kinder bei Verwandten oder anderen geeigneten Personen offenkundig nicht möglich sei. Ob der hier vorliegende Sachverhalt eine Übertragung der Obsorge für die beiden Kinder an den Jugendwohlfahrtsträger rechtfertigt, ist eine aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu treffende Ermessensentscheidung, für die allein das Wohl des Kindes maßgeblich ist (vgl EFSlg 82.839 ff ua).Das Rekursgericht hat sich bei seiner Entscheidung an den in der Rechtsprechung zu den Paragraphen 176 und 176a ABGB entwickelten Grundsätzen orientiert und ist zum Ergebnis gelangt, daß das bisherige Verhalten der Eltern und dessen dokumentierte Folgen für die Kinder die Entziehung der Obsorge im Interesse des Kindeswohls notwendig mache und eine Unterbringung der Kinder bei Verwandten oder anderen geeigneten Personen offenkundig nicht möglich sei. Ob der hier vorliegende Sachverhalt eine Übertragung der Obsorge für die beiden Kinder an den Jugendwohlfahrtsträger rechtfertigt, ist eine aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu treffende Ermessensentscheidung, für die allein das Wohl des Kindes maßgeblich ist vergleiche EFSlg 82.839 ff ua).
In der Auffassung des Rekursgerichtes, daß im vorliegenden Fall eine Übertragung der Obsorge für die beiden Kinder an den Jugendwohlfahrtsträger geboten ist, ist eine im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erkennen.In der Auffassung des Rekursgerichtes, daß im vorliegenden Fall eine Übertragung der Obsorge für die beiden Kinder an den Jugendwohlfahrtsträger geboten ist, ist eine im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erkennen.
Anmerkung
E54728 10A01159European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0100OB00115.99F.0629.000Dokumentnummer
JJT_19990629_OGH0002_0100OB00115_99F0000_000