TE OGH 1999/6/29 10ObS126/99y

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Veröffentlicht am 29.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter MR DI Gustav Poinstingl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerhard K*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Herbert Handl, Rechtsanwalt in Wr. Neustadt, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. März 1999, GZ 9 Rs 351/98y-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wr. Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 26. Juni 1998, GZ 3 Cgs 81/98h-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Unter den geltend gemachten Revisionsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach § 503 Z 4 ZPO und der "unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung" werden ausschließlich Argumente gegen die Feststellungen der Vorinstanzen im Zusammenhang mit den beim Kläger zu erwartenden Krankenständen und der Frage, ob medizinische Gründe der Möglichkeit einer Wohnsitzverlegung des Klägers in den städtischen Bereich für die Bewältigung des Anmarschweges zum Arbeitsplatz entgegenstehen, vorgetragen. Zu beiden Fragen liegen ausdrückliche Feststellungen des Erstgerichtes vor. Nach diesen Feststellungen muß beim Kläger mit maximal 24 Tagen Krankenstand pro Arbeitsjahr gerechnet werden und es stehen keine medizinischen Gründe einer Übersiedlung des Klägers in den städtischen Bereich der Landeshauptstädte entgegen. Insoweit der Revisionswerber in seinen Ausführungen nunmehr diese Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes, die vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommen wurden, als unrichtig bekämpft, ist er darauf zu verweisen, daß die unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige Tatsachenfeststellung nicht zu den in § 503 ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründen zählen und daher vor dem Obersten Gerichtshof nicht geltend gemacht werden können. Die Richtigkeit dieser Feststellungen kann vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503; 10 ObS 323/98t; 10 ObS 165/97f ua). Daß der Kläger aber ausgehend von den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen vom allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen ist und die vom Erstgericht beispielsweise angeführten Verweisungstätigkeiten noch verrichten kann, wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen.Unter den geltend gemachten Revisionsgründen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nach Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO und der "unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung" werden ausschließlich Argumente gegen die Feststellungen der Vorinstanzen im Zusammenhang mit den beim Kläger zu erwartenden Krankenständen und der Frage, ob medizinische Gründe der Möglichkeit einer Wohnsitzverlegung des Klägers in den städtischen Bereich für die Bewältigung des Anmarschweges zum Arbeitsplatz entgegenstehen, vorgetragen. Zu beiden Fragen liegen ausdrückliche Feststellungen des Erstgerichtes vor. Nach diesen Feststellungen muß beim Kläger mit maximal 24 Tagen Krankenstand pro Arbeitsjahr gerechnet werden und es stehen keine medizinischen Gründe einer Übersiedlung des Klägers in den städtischen Bereich der Landeshauptstädte entgegen. Insoweit der Revisionswerber in seinen Ausführungen nunmehr diese Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes, die vom Berufungsgericht ausdrücklich übernommen wurden, als unrichtig bekämpft, ist er darauf zu verweisen, daß die unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige Tatsachenfeststellung nicht zu den in Paragraph 503, ZPO erschöpfend aufgezählten Revisionsgründen zählen und daher vor dem Obersten Gerichtshof nicht geltend gemacht werden können. Die Richtigkeit dieser Feststellungen kann vom Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht überprüft werden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 503 ;, 10 ObS 323/98t; 10 ObS 165/97f ua). Daß der Kläger aber ausgehend von den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen vom allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen ist und die vom Erstgericht beispielsweise angeführten Verweisungstätigkeiten noch verrichten kann, wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E54682 10C01269

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00126.99Y.0629.000

Dokumentnummer

JJT_19990629_OGH0002_010OBS00126_99Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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