TE OGH 1999/6/29 5Ob173/99y

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Veröffentlicht am 29.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Elisabeth S*****, 2. Angelika S*****, beide vertreten durch Dr. Gerald Hauska und Dr. Herbert Matzunski, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Gemeinde A*****, vertreten durch Dr. Franz Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 19. Jänner 1999, GZ 3 R 307/98p-42, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 19. Juni 1998, GZ 3 C 171/93a-35, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagenden Parteien haben die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat sich mit der vorliegenden Rechtssache bereits zu 5 Ob 533/94 = RZ 1995/71 und zu 5 Ob 523/95 = Jus-Extra OGH-Z 1945 befaßt. Er hat in 5 Ob 523/95 unter Hinweis auf die Entscheidung SZ 61/88 - derzufolge der Rechtsweg unzulässig ist, wenn in hoheitliches Handeln eingegriffen werden soll - ausgeführt, daß nach Aufhebung der von der Beklagten erlassenen Verordnung, mit der der klagsgegenständliche Weg zum Gemeindeweg erklärt wurde, der öffentlich-rechtliche Anteil des von der Beklagten geforderten Handelns weggefallen ist, sodaß nur mehr der privatrechtliche Teil des Klagebegehrens, nämlich der Anspruch auf Unterlassung einer über die vertragliche Grundlage hinausgehenden Inanspruchnahme des Wegerechts, zu beurteilen ist, wofür kein Rechtsweghindernis besteht (vgl zur Einwendung des Gemeingebrauchs auch Petrasch in Rummel2 § 523 ABGB Rz 2 mwN; Kiendl-Wendner in Schwimann2 § 523 ABGB Rz 20 mwN). Die Hinweise der Rechtsmittelwerberin auf ihr hoheitliches Handeln bei Erlassung der Verordnung können daher nicht schon zum Mißerfolg des Klagebegehrens auf Unterlassung der Ausübung des eingeräumten Gehrechts durch Gemeingebrauch führen. In privatrechtlicher Hinsicht hat sich die Beklagte - unabhängig von der Erlassung der Verordnung - auch noch im erstinstanzlichen Verfahren eine unberechtigte Erweiterung der Realservitut (in Richtung persönliche Dienstbarkeit mit "öffentlichem" Berechtigtenkreis) angemaßt. Die Klagsstattgebung durch die Vorinstanzen steht daher mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Einklang.Der erkennende Senat hat sich mit der vorliegenden Rechtssache bereits zu 5 Ob 533/94 = RZ 1995/71 und zu 5 Ob 523/95 = Jus-Extra OGH-Z 1945 befaßt. Er hat in 5 Ob 523/95 unter Hinweis auf die Entscheidung SZ 61/88 - derzufolge der Rechtsweg unzulässig ist, wenn in hoheitliches Handeln eingegriffen werden soll - ausgeführt, daß nach Aufhebung der von der Beklagten erlassenen Verordnung, mit der der klagsgegenständliche Weg zum Gemeindeweg erklärt wurde, der öffentlich-rechtliche Anteil des von der Beklagten geforderten Handelns weggefallen ist, sodaß nur mehr der privatrechtliche Teil des Klagebegehrens, nämlich der Anspruch auf Unterlassung einer über die vertragliche Grundlage hinausgehenden Inanspruchnahme des Wegerechts, zu beurteilen ist, wofür kein Rechtsweghindernis besteht vergleiche zur Einwendung des Gemeingebrauchs auch Petrasch in Rummel2 Paragraph 523, ABGB Rz 2 mwN; Kiendl-Wendner in Schwimann2 Paragraph 523, ABGB Rz 20 mwN). Die Hinweise der Rechtsmittelwerberin auf ihr hoheitliches Handeln bei Erlassung der Verordnung können daher nicht schon zum Mißerfolg des Klagebegehrens auf Unterlassung der Ausübung des eingeräumten Gehrechts durch Gemeingebrauch führen. In privatrechtlicher Hinsicht hat sich die Beklagte - unabhängig von der Erlassung der Verordnung - auch noch im erstinstanzlichen Verfahren eine unberechtigte Erweiterung der Realservitut (in Richtung persönliche Dienstbarkeit mit "öffentlichem" Berechtigtenkreis) angemaßt. Die Klagsstattgebung durch die Vorinstanzen steht daher mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in Einklang.

Da es für diese Beurteilung der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden, gemäß § 508 Abs 3 ZPO erfolgten Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen. Der Nachholung eines berufungsgerichtlichen Bewertungsausspruches bedurfte es unter diesen Umständen nicht.Da es für diese Beurteilung der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden, gemäß Paragraph 508, Absatz 3, ZPO erfolgten Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts - als unzulässig zurückzuweisen. Der Nachholung eines berufungsgerichtlichen Bewertungsausspruches bedurfte es unter diesen Umständen nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Die Kläger haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40,, 50 ZPO. Die Kläger haben in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.

Anmerkung

E54403 05A01739

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0050OB00173.99Y.0629.000

Dokumentnummer

JJT_19990629_OGH0002_0050OB00173_99Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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