TE OGH 1999/6/30 13Os86/99

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Veröffentlicht am 30.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Entschädigungssache des Andrzej K***** nach § 2 Abs 1 lit a StEG über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 4. Feber 1999, AZ 21 Ns 148/98, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 1999 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Thumb als Schriftführerin, in der Entschädigungssache des Andrzej K***** nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG über die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 4. Feber 1999, AZ 21 Ns 148/98, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Oberlandesgericht Wien aufgetragen, erneut zu entscheiden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde die Feststellung getroffen, daß Andrzej K***** trotz eines - allein von ihm selbst bekämpften - unbedingten Strafteiles von nur sechs Monaten über diese Frist hinaus nahezu drei Tage gesetzwidrig in Untersuchungshaft angehalten wurde (§ 2 Abs 1 lit a StEG), der Ersatzanspruch aber durch Anrechnung auf die vom Berufungsgericht auf sieben Monate reduzierte und zur Gänze bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe ausgeschlossen ist (§ 3 lit b StEG).Mit dem angefochtenen Beschluß wurde die Feststellung getroffen, daß Andrzej K***** trotz eines - allein von ihm selbst bekämpften - unbedingten Strafteiles von nur sechs Monaten über diese Frist hinaus nahezu drei Tage gesetzwidrig in Untersuchungshaft angehalten wurde (Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG), der Ersatzanspruch aber durch Anrechnung auf die vom Berufungsgericht auf sieben Monate reduzierte und zur Gänze bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe ausgeschlossen ist (Paragraph 3, Litera b, StEG).

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobenen Beschwerde des Angehaltenen kommt Berechtigung zu, weil das Oberlandesgericht es unterließ, den Angehaltenen in öffentlicher Verhandlung zu hören, ihm keine Gelegenheit gab, von der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern und schließlich auf eine öffentliche Verkündung der Entscheidung über den geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruch verzichtete (vgl 13 Os 150/98 [teilw veröff in ÖJZ-LSK 1999/97], 13 Os 154/98 [teilw veröff in JUS 2648/98]), womit es den Verfahrensgarantien des Art 6 Abs 1 EMRK nicht entsprach. Die Befragung des Angehaltenen im Rechtshilfeweg, ob er mit Blick auf den Ausschlußgrund des § 3 lit b StEG seinen Entschädigungsantrag aufrecht erhalte, genügte den grundrechtskonform auszulegenden Vorschriften des § 6 Abs 3 StEG nicht.Der dagegen erhobenen Beschwerde des Angehaltenen kommt Berechtigung zu, weil das Oberlandesgericht es unterließ, den Angehaltenen in öffentlicher Verhandlung zu hören, ihm keine Gelegenheit gab, von der Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern und schließlich auf eine öffentliche Verkündung der Entscheidung über den geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruch verzichtete vergleiche 13 Os 150/98 [teilw veröff in ÖJZ-LSK 1999/97], 13 Os 154/98 [teilw veröff in JUS 2648/98]), womit es den Verfahrensgarantien des Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entsprach. Die Befragung des Angehaltenen im Rechtshilfeweg, ob er mit Blick auf den Ausschlußgrund des Paragraph 3, Litera b, StEG seinen Entschädigungsantrag aufrecht erhalte, genügte den grundrechtskonform auszulegenden Vorschriften des Paragraph 6, Absatz 3, StEG nicht.

Eine an den im Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 24. November 1997, Nr 138/1996/757/956 im Fall Werner gg Österreich (ÖJZ-MRK 1998/12) dargelegten Verfahrensgrundsätzen orientierte Verfahrenserneuerung ist daher unvermeidlich.

Anmerkung

E54585 13D00869

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0130OS00086.99.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19990630_OGH0002_0130OS00086_9900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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