TE OGH 1999/6/30 9ObA35/99h

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Veröffentlicht am 30.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Georg Genser und Mag. Maria Pree als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wilhelm M*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Manfred Berger, Rechtsanwalt in Pressbaum, wider die beklagte Partei M***** Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 338.999,20 brutto sA und laufender Treueprämie (Revisionsinteresse S 262.261,37 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Oktober 1998, GZ 8 Ra 232/98s-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10. März 1998, GZ 16 Cga 84/97g-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 12.960,-- (darin enthalten S 2.160,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, in welchem Umfang dem Kläger eine "Treueprämie" nach der Unterstützungseinrichtung der Beklagten zusteht, zutreffend gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:Das Berufungsgericht hat die Frage, in welchem Umfang dem Kläger eine "Treueprämie" nach der Unterstützungseinrichtung der Beklagten zusteht, zutreffend gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Betriebspensionen dienen der Sicherung eines gehobenen Lebensstandards für die gesamte Ruhestandsdauer (vgl JBl 1988, 467 [Pfersmann] = ZAS 1989, 58 [Kerschner]; 9 ObA 2068/96z; 9 ObA 419/97a ua). Dieser Zweck wird mit der von den Vorinstanzen vorgenommenen Auslegung der anzuwendenden Betriebsvereinbarung erreicht. Demgegenüber verfolgt der Revisionswerber eine "selektive" Auslegung, die einzelne Passagen der Betriebsvereinbarungen übergeht und weder dem Gesamtzusammenhang noch dem Zweck der Regelung ausreichend Rechnung trägt. Insbesondere läßt der Revisionswerber, der rund 41 Jahre bei der Beklagten bzw deren Rechtsvorgängern und danach noch rund 6 Jahre bei einem anderen Unternehmen beschäftigt war, bevor ihm eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer gewährt wurde, unberücksichtigt, daß nach der Grundkonzeption der Unterstützungseinrichtung die darin vorgesehenen Leistungen nur jenen Arbeitnehmern gewährt werden sollen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Unterstützungsfalles im Unternehmen waren oder aus dem Arbeitsverhältnis in den Pensions- oder Invalidenstand übergetreten sind, sofern dies nach dem 1. 4. 1960 erfolgt ist. (§ 2.1). Erst durch die Betriebsvereinbarung vom 26. 1. 1970 erfolgte eine Ergänzung des personellen Anwendungsbereiches dahin, daß der Anspruch auf die "Treueprämie" ausnahmsweise auch Angestellten mit einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 35 Dienstjahren bei Kündigung durch den Arbeitgeber vor Erreichung der vorgesehenen Altersgrenze ab Eintritt in den Pensionsstand voll gewahrt bleibt. Unstrittig ist, daß der Revisionswerber nur im Wege dieser Ausnahmeregelung überhaupt in den Genuß einer "Treueprämie" kommt.Betriebspensionen dienen der Sicherung eines gehobenen Lebensstandards für die gesamte Ruhestandsdauer vergleiche JBl 1988, 467 [Pfersmann] = ZAS 1989, 58 [Kerschner]; 9 ObA 2068/96z; 9 ObA 419/97a ua). Dieser Zweck wird mit der von den Vorinstanzen vorgenommenen Auslegung der anzuwendenden Betriebsvereinbarung erreicht. Demgegenüber verfolgt der Revisionswerber eine "selektive" Auslegung, die einzelne Passagen der Betriebsvereinbarungen übergeht und weder dem Gesamtzusammenhang noch dem Zweck der Regelung ausreichend Rechnung trägt. Insbesondere läßt der Revisionswerber, der rund 41 Jahre bei der Beklagten bzw deren Rechtsvorgängern und danach noch rund 6 Jahre bei einem anderen Unternehmen beschäftigt war, bevor ihm eine vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer gewährt wurde, unberücksichtigt, daß nach der Grundkonzeption der Unterstützungseinrichtung die darin vorgesehenen Leistungen nur jenen Arbeitnehmern gewährt werden sollen, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Unterstützungsfalles im Unternehmen waren oder aus dem Arbeitsverhältnis in den Pensions- oder Invalidenstand übergetreten sind, sofern dies nach dem 1. 4. 1960 erfolgt ist. (Paragraph 2 Punkt eins,). Erst durch die Betriebsvereinbarung vom 26. 1. 1970 erfolgte eine Ergänzung des personellen Anwendungsbereiches dahin, daß der Anspruch auf die "Treueprämie" ausnahmsweise auch Angestellten mit einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 35 Dienstjahren bei Kündigung durch den Arbeitgeber vor Erreichung der vorgesehenen Altersgrenze ab Eintritt in den Pensionsstand voll gewahrt bleibt. Unstrittig ist, daß der Revisionswerber nur im Wege dieser Ausnahmeregelung überhaupt in den Genuß einer "Treueprämie" kommt.

Die dem Revisionswerber vorschwebende Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen läuft auf eine Besserstellung gegenüber jenen Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Unterstützungsfalles im Unternehmen waren oder aus dem Arbeitsverhältnis in den Pensions- oder Invalidenstand übergetreten sind, im Zusammenhang mit der von ihm geforderten Valorisierung der Bemessungsgrundlage - und nicht bloß der Leistung (§ 3.4) - sowie hinsichtlich der Zeit, für die ohnehin eine Abfertigung gewährt wird (§ 2.4), hinaus und läßt den Ausnahmecharakter der personellen Erweiterung aber auch den Gesamtzusammenhang und Zweck der Unterstützungseinrichtung unberücksichtigt. Zutreffend verweist die Revisionsgegnerin in diesem Zusammenhang auch auf den der "Treueprämie" immanenten Gedanken der Betriebstreue.Die dem Revisionswerber vorschwebende Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen läuft auf eine Besserstellung gegenüber jenen Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt des Eintritts des Unterstützungsfalles im Unternehmen waren oder aus dem Arbeitsverhältnis in den Pensions- oder Invalidenstand übergetreten sind, im Zusammenhang mit der von ihm geforderten Valorisierung der Bemessungsgrundlage - und nicht bloß der Leistung (Paragraph 3 Punkt 4,) - sowie hinsichtlich der Zeit, für die ohnehin eine Abfertigung gewährt wird (Paragraph 2 Punkt 4,), hinaus und läßt den Ausnahmecharakter der personellen Erweiterung aber auch den Gesamtzusammenhang und Zweck der Unterstützungseinrichtung unberücksichtigt. Zutreffend verweist die Revisionsgegnerin in diesem Zusammenhang auch auf den der "Treueprämie" immanenten Gedanken der Betriebstreue.

Aus der Entscheidung des Senates vom 20. 5. 1998, 9 ObA 83/98s (teilweise veröffentlicht im ARD 4957/14/98), ist für den Standpunkt des Revisionswerbers nichts zu gewinnen. Anders als im vorliegenden Fall bestand dort in einer Betriebspensionsvereinbarung im Zusammenhang mit der Frage der Valorisierung eine Regelungslücke, die durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden mußte. Eine derartige Lücke liegt hier nicht vor. Die Unterstützungseinrichtung der Beklagten sieht auch für den vorliegenden Fall eine Valorisierung der Leistungen vor. Damit wird der genannte Zweck der Sicherung eines gehobenen Lebensstandards für die gesamte Ruhestandsdauer erreicht.

Zutreffend ist auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, wonach unter den Begriff der "staatlichen Pension" im § 5.3 der Unterstützungseinrichtung auch der besondere Steigerungsbetrag für Beiträge zur Höherversicherung zu subsumieren ist. Es handelt sich dabei - neben dem Steigerungsbetrag - um einen Bestandteil der Pension (Teschner in Tomandl, SV-System, 10. ErgLfg, 394 f).Zutreffend ist auch die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, wonach unter den Begriff der "staatlichen Pension" im Paragraph 5 Punkt 3, der Unterstützungseinrichtung auch der besondere Steigerungsbetrag für Beiträge zur Höherversicherung zu subsumieren ist. Es handelt sich dabei - neben dem Steigerungsbetrag - um einen Bestandteil der Pension (Teschner in Tomandl, SV-System, 10. ErgLfg, 394 f).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E54669 09B00359

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00035.99H.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19990630_OGH0002_009OBA00035_99H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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