Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Doralt-Seist-Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei V***** Ungarn, wegen DM 3.120,-- s. A., infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****, vertreten durch Doralt-Seist-Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei V***** Ungarn, wegen DM 3.120,-- s. A., infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.
Text
Begründung:
Die klagende Partei brachte vor, die beklagte Partei im April 1998 mit einem LKW-Sammeltransport von Wien nach Istanbul beauftragt zu haben, wobei bei Ablieferung in der Türkei 13 Colli als fehlend gemeldet worden seien. Auf Grund dieses Teilverlustes habe die Klägerin ihrem Auftraggeber den Wert dieser fehlenden Sache in Höhe des Klagebetrages zu ersetzen; die beklagte Partei habe bis heute jegliche Zahlung verweigert.
Auf die gegenständliche Klage sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehre die klagende Partei die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß § 28 JN.Auf die gegenständliche Klage sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehre die klagende Partei die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß Paragraph 28, JN.
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Sowohl Österreich als auch Ungarn sind Vertragsstaaten dieses Abkommens (siehe die Länderübersicht Schütz in Straube, Anhang I CMR [zu § 452 HGB]). Da nach dem Klagsvorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und Wien der Ort der Übernahme des Gutes war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (RdW 1987, 411 und 7 Nd 501/99).Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Sowohl Österreich als auch Ungarn sind Vertragsstaaten dieses Abkommens (siehe die Länderübersicht Schütz in Straube, Anhang römisch eins CMR [zu Paragraph 452, HGB]). Da nach dem Klagsvorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und Wien der Ort der Übernahme des Gutes war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (RdW 1987, 411 und 7 Nd 501/99).
Anmerkung
E54484 07J05109European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0070ND00510.99.0630.000Dokumentnummer
JJT_19990630_OGH0002_0070ND00510_9900000_000