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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): AW 2006/09/0053Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. der H KEG und 2. H, in B, vertreten durch F, Rechtsanwälte, gegen die Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmartservice Steiermark jeweils vom 7. August 2006, Zl. LGS 600/AUS/2006/08114/ABB-Nr. 2650951 - Re (protokolliert zu Zl. AW 2006/09/0052), und Zl. 08114/ABB-Nr. 2650937 (protokolliert zu Zl. AW 2006/09/0053), betreffend Ablehnung der Verlängerung einer erteilten Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden vom 7. August 2006 wurden die für zwei namentlich genannte polnische Staatsangehörige als "landwirtschaftliche Hilfsarbeiter" erteilten Beschäftigungsbewilligungen widerrufen, weil nach Darstellung der belangten Behörde beide nicht zu diesen Tätigkeiten, sondern als Bauarbeiter zu Maurerarbeiten herangezogen worden seien.
Der Beschwerdeführer bekämpft diese Bescheide mit Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof und hat diese jeweils mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
Die belangte Behörde hat zu den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht Stellung genommen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer macht geltend, mit dem Widerruf der erteilten Beschäftigungsbewilligungen sei eine Weiterbeschäftigung der beiden polnischen Staatsangehörigen nicht mehr möglich, die aber zu den gegebenen Bedingungen in seinem landwirtschaftlichen Betrieb zeitnah unersetzlich seien, was für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil darstelle.
Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnten aber die bescheidmäßig widerrufenen Beschäftigungsbewilligungen nicht wieder in Kraft gesetzt werden. Der von den Beschwerdeführern angestrebte Erfolg einer Berechtigung zur Weiterbeschäftigung der genannten Ausländer bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens könnte daher durch eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gar nicht herbeigeführt werden.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 13. November 2006
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006090052.A00Im RIS seit
19.12.2006