TE OGH 1999/6/30 9ObA72/99z

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Veröffentlicht am 30.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Georg Genser und Mag. Maria Pree als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Walter S*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien, 1) Gebrüder C***** GesmbH & Co KG, 2) Manfred C***** GesmbH, beide *****, beide vertreten durch Mag. Dr. Dirk Just, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 404.056,92 brutto sA, über die Revision (Revisionsinteresse S 328.423,38 brutto sA) der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Oktober 1998, GZ 10 Ra 181/98f-29, womit infolge Berufung der klageden Partei das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26. August 1997, GZ 20 Cga 111/95d-23, bestätigt wurde in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 16.780,50 (darin S 2.796,75 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Mit dem Hinweis (AS 221) auf eine Zeugenaussage (AS 81), aus welcher hervorgeht, daß der Kläger nicht nur mit einem Erfüllungsgehilfen (Frächter), sondern auch mit dem Auftraggeber der Erstbeklagten schon Kontakte aufgenommen hatte, um diesen Kunden der Erstbeklagten abzuwerben, hat das Berufungsgericht keine weitere Feststellung getroffen. Vielmehr hat es damit im Rahmen der Prüfung der Beweisrüge angestellte Erwägungen wiedergegeben, warum es die Feststellungen des Erstgerichtes für unbedenklich hält, wonach der Kläger bemüht war, auch den Frächter dazu zu bewegen, gemeinsam einen Auftraggeber der Erstbeklagten abzuwerben (AS 157). Dieser Vorgang fällt jedoch in das Gebiet der durch das Revisionsgericht nicht überprüfbaren Beweiswürdigung und kann an sich keine Aktenwidrigkeit bilden (RIS-Justiz RS0043347).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Entlassung des Klägers berechtigt war, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Entlassung des Klägers berechtigt war, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Der noch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses des Klägers unternommene Versuch, als weisungsfreier Disponent eiens Speditionsunternehmens einen Frächter dafür zu gewinnen, gemeinsam einen Auftraggeber des Arbeitgebers zu einem Wechsel des Spediteurs zu bewegen, stellt nicht nur eine während des Arbeitsverhältnisses unzulässige Vorbereitungshandlung für eine geplante selbständige Erwerbstätigkeit des Klägers, sondern auch einen derartigen Vertrauensbruch (§ 27 Z 1 3. Tatbestand AngG) dar, welcher den Arbeitgeber bei objektiver Betrachtung zur Entlassung berechtigte. Es kann somit auf sich beruhen, ob die Vorgangsweise des Klägers überdies als Verstoß gegen das Konkurrenzverbot des § 7 Abs 1 AngG und somit als Entlassungsgrund nach § 27 Z 3 AngG zu werten ist.Der noch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses des Klägers unternommene Versuch, als weisungsfreier Disponent eiens Speditionsunternehmens einen Frächter dafür zu gewinnen, gemeinsam einen Auftraggeber des Arbeitgebers zu einem Wechsel des Spediteurs zu bewegen, stellt nicht nur eine während des Arbeitsverhältnisses unzulässige Vorbereitungshandlung für eine geplante selbständige Erwerbstätigkeit des Klägers, sondern auch einen derartigen Vertrauensbruch (Paragraph 27, Ziffer eins, 3. Tatbestand AngG) dar, welcher den Arbeitgeber bei objektiver Betrachtung zur Entlassung berechtigte. Es kann somit auf sich beruhen, ob die Vorgangsweise des Klägers überdies als Verstoß gegen das Konkurrenzverbot des Paragraph 7, Absatz eins, AngG und somit als Entlassungsgrund nach Paragraph 27, Ziffer 3, AngG zu werten ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E54671 09B00729

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00072.99Z.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19990630_OGH0002_009OBA00072_99Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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