TE OGH 1999/6/30 9Ob132/99y

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Veröffentlicht am 30.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Taufner, Rechtsanwalt in Melk, wider die beklagte Partei Maria R*****, Gastwirtin, *****, vertreten durch Dr. Heinrich Wallner, Rechtsanwalt in Liezen, wegen S 1,300.000,- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 12. Jänner 1999, GZ 5 R 153/98d-29, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat der Revisionsgegnerin die Beantwortung der von der beklagten Partei erhobenen außerordentlichen Revision nicht iS § 508 Abs 2 Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.Der Oberste Gerichtshof hat der Revisionsgegnerin die Beantwortung der von der beklagten Partei erhobenen außerordentlichen Revision nicht iS Paragraph 508, Absatz 2, Satz 1 ZPO freigestellt. Die dennoch erstattete Revisionsbeantwortung gilt daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.

Anmerkung

E58989 09AA1329

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00132.99Y.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19990630_OGH0002_0090OB00132_99Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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