TE OGH 1999/6/30 9Ob47/99y

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Veröffentlicht am 30.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertraud E*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Erwin E*****, Kfz-Mechaniker, *****, vertreten durch Dr. Peter Hrubesch, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 293.849,50 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 9. Dezember 1998, GZ 1 R 245/98z-27, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach § 55a EheG darf eine Ehe nur dann geschieden werden, wenn die Ehegatten nicht nur über die Scheidung selbst, sondern auch über die Scheidungsfolgen Übereinstimmung herbeiführen. Die Vereinbarung muß sich insbesondere auf die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander (§ 98 ABGB, §§ 81 ff EheG) beziehen und dem Gericht entweder schriftlich vorgelegt oder vor Gericht geschlossen werden (§ 55a Abs 2 EheG). Mit dieser Regelung soll vermieden werden, daß nach der Scheidung zwischen den Ehegatten langwierige und aufwendige Verfahren über die Scheidungsfolgen geführt werden (JAB 916 BlgNR, 14. GP, 8 f; SZ 53/125). Ein Vergleich im Rahmen eines Scheidungsverfahrens erledigt im Zweifel auch ohne Generalklausel - die hier aber ohnehin ausdrücklich vereinbart wurde - alle mit dem Eheverhältnis im Zusammenhang stehenden Streitigkeiten, an die eine Partei denken konnte und von denen der andere Teil annehmen durfte, daß sie mitbereinigt wurden (SZ 65/65 mwN).Nach Paragraph 55 a, EheG darf eine Ehe nur dann geschieden werden, wenn die Ehegatten nicht nur über die Scheidung selbst, sondern auch über die Scheidungsfolgen Übereinstimmung herbeiführen. Die Vereinbarung muß sich insbesondere auf die gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche im Verhältnis zueinander (Paragraph 98, ABGB, Paragraphen 81, ff EheG) beziehen und dem Gericht entweder schriftlich vorgelegt oder vor Gericht geschlossen werden (Paragraph 55 a, Absatz 2, EheG). Mit dieser Regelung soll vermieden werden, daß nach der Scheidung zwischen den Ehegatten langwierige und aufwendige Verfahren über die Scheidungsfolgen geführt werden (JAB 916 BlgNR, 14. GP, 8 f; SZ 53/125). Ein Vergleich im Rahmen eines Scheidungsverfahrens erledigt im Zweifel auch ohne Generalklausel - die hier aber ohnehin ausdrücklich vereinbart wurde - alle mit dem Eheverhältnis im Zusammenhang stehenden Streitigkeiten, an die eine Partei denken konnte und von denen der andere Teil annehmen durfte, daß sie mitbereinigt wurden (SZ 65/65 mwN).

Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen wurde zwischen den Parteien neben dem Scheidungsvergleich keine ausdrückliche Vereinbarung über eine gemeinsame interne Tragung des von der Klägerin aufgenommenen Kredites getroffen. Ob im Einzelfall eine solche Vereinbarung in schlüssiger Weise zustandekam, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936). Dies ist jedoch nicht der Fall; von einer auffallenden Fehlbeurteilung kann keine Rede sein (RIS-Justiz RS0042776). Dies gilt auch für die Frage des Vorliegens eines allfälligen Irrtums der Parteien beim Vergleichsabschluß (vgl SZ 53/150, SZ 57/139, SZ 58/43 ua) bzw die Frage eines fortbestehenden, die Ehe überdauernden Nutzens (vgl JBl 1988, 253; EFSlg 38.656) und allfällige aus dem Zivilrecht ableitbare konkurrierende Ansprüche (vgl 6 Ob 216/97a = RIS-Justiz RS0110013).Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen wurde zwischen den Parteien neben dem Scheidungsvergleich keine ausdrückliche Vereinbarung über eine gemeinsame interne Tragung des von der Klägerin aufgenommenen Kredites getroffen. Ob im Einzelfall eine solche Vereinbarung in schlüssiger Weise zustandekam, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936). Dies ist jedoch nicht der Fall; von einer auffallenden Fehlbeurteilung kann keine Rede sein (RIS-Justiz RS0042776). Dies gilt auch für die Frage des Vorliegens eines allfälligen Irrtums der Parteien beim Vergleichsabschluß vergleiche SZ 53/150, SZ 57/139, SZ 58/43 ua) bzw die Frage eines fortbestehenden, die Ehe überdauernden Nutzens vergleiche JBl 1988, 253; EFSlg 38.656) und allfällige aus dem Zivilrecht ableitbare konkurrierende Ansprüche vergleiche 6 Ob 216/97a = RIS-Justiz RS0110013).

Anmerkung

E54827 09A00479

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00047.99Y.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19990630_OGH0002_0090OB00047_99Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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