TE OGH 1999/6/30 9ObA168/99t

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Veröffentlicht am 30.06.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Georg Genser und Mag. Maria Pree als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Oskar K*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Peter Steinbauer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei L***** regGenmbH, *****, vertreten durch Dr. Erwin Bajc und Dr. Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen S 17.259,54 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. April 1999, GZ 7 Ra 29/99k-23, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie schon das Berufungsgericht richtig ausgeführt hat, erstreckt sich die Bereinigungswirkung eines anläßlich der Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses geschlossenen Vergleiches im Zweifel auf alle aus diesem Dauerschuldverhältnis entstehenden oder damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten (Arb 9209; SZ 61/44; RIS-Justiz RS0032589).

Im Gegensatz zur Meinung des Revisionswerbers stehen Forderungen des Arbeitgebers aus Geschäften, die er mit dem Arbeitnehmer als Kunden geschlossen hat, im allgemeinen nicht in einem typischen und daher untrennbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (ARD 5028/6/99). Daß der Arbeitgeber den Bezug von Waren "auf Lieferschein" nur seinen Arbeitnehmern gestattet hätte, steht nicht fest und wurde auch nicht behauptet. Selbst das würde aber nur bedeuten, daß das Arbeitsverhältnis zufälliger Anlaß für ein dem Arbeitnehmer zum Vorteil gereichendes Entgegenkommen des Arbeitgebers im ausschließlich privaten Bereich gewesen wäre (ARD 5028/6/99).

Die aufgrund der konkreten Umstände vorgenommene Beurteilung der Reichweite der von den Parteien im Vergleich vereinbarten Generalklausel ist eine Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann (RIS-Justiz RS0042936; zuletzt 9 ObA 38/99z; 9 Ob 32/99t). Eine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes zeigt aber der Revisionswerber nicht auf. Zum einen entspricht die Auslegung des Vergleiches durch das Berufungsgericht der oben wiedergegebenen Zweifelsregel. Zum anderen steht fest, daß Zweck der Vergleichsgespräche lediglich die Bereinigung der Ansprüche aus dem Dienstverhältnis war (S 6 des Ersturteils) und daß die Forderungen des Arbeitgebers aus Privatgeschäften in diesen Gesprächen in keiner Weise erwähnt wurden. Damit kommt aber auch dem Umstand Bedeutung zu, daß in der auszulegenden Klausel von den Forderungen der "Vertragsparteien" die Rede ist, wobei mit "Vertrag" hier wohl nur der Arbeitsvertrag gemeint gewesen sein kann. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar gewesen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (4 Ob 171/97s). Mit seiner Behauptung, den beim Vergleichsabschluß anwesenden Personen sei klar gewesen, daß auch diese Forderungen vom Vergleich umfaßt sein sollen, weicht der Revisionswerber vom festgestellten Sachverhalt ab. Derartiges hat er in erster Instanz nicht einmal behauptet.Die aufgrund der konkreten Umstände vorgenommene Beurteilung der Reichweite der von den Parteien im Vergleich vereinbarten Generalklausel ist eine Frage der Vertragsauslegung im Einzelfall, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann (RIS-Justiz RS0042936; zuletzt 9 ObA 38/99z; 9 Ob 32/99t). Eine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes zeigt aber der Revisionswerber nicht auf. Zum einen entspricht die Auslegung des Vergleiches durch das Berufungsgericht der oben wiedergegebenen Zweifelsregel. Zum anderen steht fest, daß Zweck der Vergleichsgespräche lediglich die Bereinigung der Ansprüche aus dem Dienstverhältnis war (S 6 des Ersturteils) und daß die Forderungen des Arbeitgebers aus Privatgeschäften in diesen Gesprächen in keiner Weise erwähnt wurden. Damit kommt aber auch dem Umstand Bedeutung zu, daß in der auszulegenden Klausel von den Forderungen der "Vertragsparteien" die Rede ist, wobei mit "Vertrag" hier wohl nur der Arbeitsvertrag gemeint gewesen sein kann. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar gewesen wäre, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und ist daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (4 Ob 171/97s). Mit seiner Behauptung, den beim Vergleichsabschluß anwesenden Personen sei klar gewesen, daß auch diese Forderungen vom Vergleich umfaßt sein sollen, weicht der Revisionswerber vom festgestellten Sachverhalt ab. Derartiges hat er in erster Instanz nicht einmal behauptet.

Anmerkung

E54870 09B01689

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:009OBA00168.99T.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19990630_OGH0002_009OBA00168_99T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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