Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Fritz Karl und Dr. Robert Mühlfellner, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Anton P***** sen., Spengler- und Dachdeckermeister i.R., *****, vertreten durch Steger & Schilchegger, Rechtsanwälte OEG in St. Johann/Pg., wegen S 737.072,50 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 7. April 1999, GZ 1 R 25/99y-20, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Höhe der Regreßforderung desjenigen, der eine Gesamtschuld ganz oder überwiegend "aus dem Seinigen abgetragen hat", richtet sich in erster Linie nach dem "besonderen Verhältnis" der Mitschuldner untereinander (§ 896 ABGB). Dieses besondere Verhältnis kann auf rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen den Mitschuldnern beruhen, aber auch auf schadenersatzrechtlichen Verflechtungen und sonstigen Umständen, die im konkreten Fall ein Abweichen vom Rückgriff nach Kopfteilen rechtfertigen. Mangels Vereinbarung entscheidet letztlich der jeweilige Verursachungs-, Schuld- und Rechtswidrigkeitsanteil jedes einzelnen Mitschuldners am Entstehen der Gesamtschuld über die Höhe der Ersatzpflicht (MietSlg 46.056; NZ 1994, 130; SZ 70/5; Gamerith in Rummel, ABGB**2, Rz 6 zu § 896; Apathy in Schwimann, ABGB**2 V, Rz 2 zu § 896, je mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). In Ermangelung eines besonderen Verhältnisses und im Zweifel haben Solidarschuldner zu gleichen Teilen einzustehen (Apathy, aaO Rz 2). Die Behauptungs- und Beweislast für einen nicht kopfteiligen Ausgleich trifft denjenigen, der sich auf eine besondere Regelung beruft (NZ 1994, 130; Gamerith, aaO, Rz 7).Die Höhe der Regreßforderung desjenigen, der eine Gesamtschuld ganz oder überwiegend "aus dem Seinigen abgetragen hat", richtet sich in erster Linie nach dem "besonderen Verhältnis" der Mitschuldner untereinander (Paragraph 896, ABGB). Dieses besondere Verhältnis kann auf rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen den Mitschuldnern beruhen, aber auch auf schadenersatzrechtlichen Verflechtungen und sonstigen Umständen, die im konkreten Fall ein Abweichen vom Rückgriff nach Kopfteilen rechtfertigen. Mangels Vereinbarung entscheidet letztlich der jeweilige Verursachungs-, Schuld- und Rechtswidrigkeitsanteil jedes einzelnen Mitschuldners am Entstehen der Gesamtschuld über die Höhe der Ersatzpflicht (MietSlg 46.056; NZ 1994, 130; SZ 70/5; Gamerith in Rummel, ABGB**2, Rz 6 zu Paragraph 896 ;, Apathy in Schwimann, ABGB**2 römisch fünf, Rz 2 zu Paragraph 896,, je mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). In Ermangelung eines besonderen Verhältnisses und im Zweifel haben Solidarschuldner zu gleichen Teilen einzustehen (Apathy, aaO Rz 2). Die Behauptungs- und Beweislast für einen nicht kopfteiligen Ausgleich trifft denjenigen, der sich auf eine besondere Regelung beruft (NZ 1994, 130; Gamerith, aaO, Rz 7).
Von dieser vom Revisionswerber nicht in Frage gestellten Rechtslage ist das Berufungsgericht nicht abgewichen. Es ging von einem kopfteiligen Ausgleich aus, weil der Beklagte hinreichende Behauptungen, aus denen ein "besonderes Verhältnis" zwischen den Streitteilen abgeleitet werden könnte, nicht aufgestellt habe.
Dem ist beizupflichten: Zur Rechtfertigung seines Rechtsstandpunktes, der solidarisch für den Schaden mithaftenden G***** GesmbH sei ein schwereres Verschulden anzulasten als ihm selbst, hätte der Beklagte konkrete Tatsachenbehauptungen aufstellen müssen, die diese rechtliche Wertung rechtfertigen. Die bloße (Rechts-)Behauptung, das Verschulden des Mithaftenden überwiege, reicht dazu nicht aus. Konkrete Tatsachenbehauptungen zur Rechtfertigung dieser Wertung hat der Beklagte aber nicht aufgestellt. Er hat lediglich vorgebracht, daß nach der Entscheidung im Vorprozeß eingeholte Gutachten klargestellt hätten, daß er nur Ausführungsmängel im Zusammenhang mit "Blecheinfassungen und Hochzügen" zu vertreten habe und daß der auf unzureichende Planung zurückgehende Schaden unabhängig von der Mangelhaftigkeit seiner eigenen Werkleistung eingetreten wäre. Dabei ließ der Beklagte aber den von ihm nicht bestrittenen (und in der Revision ausdrücklich zugestanden) Vorwurf der Warnpflichtverletzung außer Betracht. Zudem ist das Erstgericht in seinen Feststellungen der Behauptung des Beklagten über den Inhalt des nachträglich eingeholten Gutachtens nicht gefolgt. Sonstige konkrete Behauptungen über das den Schaden verursachende Verhalten der Beteiligten fehlen, sodaß dem Vorbringen des Beklagten jegliche Grundlage für eine Quantifizierung des beiderseitigen Fehlverhaltens fehlt. Der bloße Hinweis auf Vorakten kann die fehlenden Behauptungen nicht ersetzen. Demgemäß kann sich der Revisionswerber durch das Fehlen von Feststellungen, die eine Quantifizierung des beiderseitigen Fehlverhaltens erlauben würden, nicht beschwert erachten.
Daß aus dem im konkreten Fall gegebenen Verhältnis der (in keinerlei Vertragsbeziehungen zueinander stehenden) Mitschuldner zueinander bzw. aus dem Verhältnis der G***** GesmbH zum Bauherrn kein "besonderes Verhältnis" iS § 896 ABGB abgeleitet werden kann, hat schon das Berufungsgericht eingehend begründet. Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Fehlbeurteilung zeigt der Revisionswerber auch insofern nicht auf.Daß aus dem im konkreten Fall gegebenen Verhältnis der (in keinerlei Vertragsbeziehungen zueinander stehenden) Mitschuldner zueinander bzw. aus dem Verhältnis der G***** GesmbH zum Bauherrn kein "besonderes Verhältnis" iS Paragraph 896, ABGB abgeleitet werden kann, hat schon das Berufungsgericht eingehend begründet. Eine die Zulässigkeit der Revision begründende Fehlbeurteilung zeigt der Revisionswerber auch insofern nicht auf.
Für die Annahme einer anderen als einer kopfteiligen Haftung fehlt daher eine rechtfertigende Grundlage.
Ausgleichsansprüche von Solidarschuldnern sind nach herrschender Rechtsprechung aus dem Gemeinschaftsverhältnis abgeleitete Ansprüche eigener Art, sodaß die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist Platz greift (SZ 60/55; RIS-Justiz RS0017572). Eine kürzere Verjährungsfrist gilt nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn aufgrund des besonderen Verhältnisses der Mitschuldner der Rückersatzanspruch (auch) als Schadenersatzanspruch zu beurteilen ist, weil die Schädigung des Dritten gleichzeitig eine Vertragsverletzung gegenüber dem zahlenden Mitschuldner ist (Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 11 zu § 896 mwN; SZ 60/55; 6 Ob 542/92; 2 Ob 537/93 ua). Dies ist hier nicht der Fall.Ausgleichsansprüche von Solidarschuldnern sind nach herrschender Rechtsprechung aus dem Gemeinschaftsverhältnis abgeleitete Ansprüche eigener Art, sodaß die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist Platz greift (SZ 60/55; RIS-Justiz RS0017572). Eine kürzere Verjährungsfrist gilt nach ständiger Rechtsprechung nur dann, wenn aufgrund des besonderen Verhältnisses der Mitschuldner der Rückersatzanspruch (auch) als Schadenersatzanspruch zu beurteilen ist, weil die Schädigung des Dritten gleichzeitig eine Vertragsverletzung gegenüber dem zahlenden Mitschuldner ist (Gamerith in Rummel, ABGB2, Rz 11 zu Paragraph 896, mwN; SZ 60/55; 6 Ob 542/92; 2 Ob 537/93 ua). Dies ist hier nicht der Fall.
Anmerkung
E54666 09A01379European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00137.99H.0630.000Dokumentnummer
JJT_19990630_OGH0002_0090OB00137_99H0000_000